Im A. begangene
Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder
Verträge angeordnet ist.
Eine im A. vollzogene
Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des
DeutschenReichs abermals eine
Verurteilung erfolgt,
auf die zu erkennende
Strafe in Anrechnung zu bringen (§§. 6, 7). Ist ein
Deutscher im A. wegen eines
Verbrechens oder
Vergehens bestraft worden, welches nach deutschem
Recht die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge
haben kann, so kann in einem neuen
Strafverfahren diese Folge nachträglich herbeigeführt werden (§. 37).
Wegen der Anwendung von
Strafgesetzen eines einzelnen deutschen
Staates auf Handlungen, welche in einem
andern deutschen
Staat begangen sind, und über die Anwendung des bürgerlichen
Rechte auf die in einem andern
Lande begründeten
Privatrechtsverhältnisse s. Kollision.
aus einem Gemenge von Körpern einen bestimmten Gemengteil durch ein Auflösungsmittel
(gewöhnlich Wasser) wegnehmen, wobei die entstehende
Auflösung (Lauge) das gewünschte Produkt ist und das Übrigbleibende
(der
Rückstand) oft wertlosen
Abfall bildet. So wird die
Holzasche ausgelaugt, um die darin enthaltene
Pottasche zu gewinnen;
in den
Alaun- und Vitriolfabriken werden die gerösteten und verwitterten
Erze, in der Sodafabrikation
die Rohschmelzen ausgelaugt u. s. w. Die Hauptaufgabe beim Auslaugen besteht darin,
daß der
Rückstand von allem Löslichen vollständig erschöpft und dabei so wenig wie irgend möglich später zu verdampfendes
Lösungsmittel aufgewendet wird.
Beides erreicht man durch systematisches Auslaugen, bei dem die entstehenden verdünnten Laugen mit reichhaltigem
Material nach und nach zusammengebracht werden, bis man eine gesättigte Lösung erhält, während man reines Wasser nur
zur letzten Behandlung des fast vollständig erschöpften
Rückstandes verwendet. Dazu dienen in der chem.
Industrie besondere
mit Druck arbeitende Vorrichtungen, wie die
Aerostatische Presse (s. d.). Manche gebrauchen den
Ausdruck Auslaugen als gleichbedeutend
mit
Auswaschen. Wenngleich ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden
Operationen nicht besteht, so sollte
von Auslaugen doch nur gesprochen werden, wenn die erhaltene Lösung das wichtigere Produkt ist.
Unter den Gesteine
[* 4] zerstörenden Prozessen besteht derjenige der Auslaugung in der zersetzenden und die löslichen Zersetzungsprodukte
wegführenden
Wirkung des atmosphärischen,
Kohlensäure und Sauerstoff haltenden Wassers. Dieses dringt
durch Klüfte, Risse und Haarspalten in das
Innere der Gesteine und löst auf seinem Wege eine Anzahl ihrer
Bestandteile auf
(Salz,
[* 5]
Gips,
[* 6] Kalk, Dolomit), während es andere mit Hilfe seines Sauerstoffgehalts erst in lösliche
Oxyde (so die Schwefelmetalle
in schwefelsaure Metallsalze) umwandelt, noch andere, z. B. gewisse Silikate,
mittels seines Kohlensäuregehalts zersetzt und die gebildeten
Carbonate fortführt.
Auf diese
Weise werden den Gesteinen ungeheure Mengen von Mineralsubstanz entzogen und durch die
Quellen an die Erdoberfläche
geschafft. Dadurch bilden sich im Innern der
Erdrinde Hohlräume, die oft beträchtliche
Ausdehnung
[* 7] annehmen und dann nicht
selten zu
Einbrüchen der obern Gesteinsschichten Veranlassung geben. So entstehen z. B.
die sog. Erdfälle, trichterförmige Vertiefungen an der Oberfläche. Die von solchen Einstürzen
verursachten Erschütterungen können sogar als
Erdbeben
[* 8] bemerkbar werden.
(lat. Evacuatio,Excretio), die Entfernung von abgesonderten oder in den
Körper gelangten
Stoffen durch die natürlichen Öffnungen des Körpers, im engern
Sinne die
Stuhlentleerung. (s.
Exkremente).
Das Aussehen und die physik.-chem. Beschaffenheit der ausgeleerten
Stoffe ist für die diagnostische Beurteilung der meisten
Krankheiten von der größten Bedeutung.
Die ausleerende Heilmethode (Evacuatio), welche in der ältern
Medizin infolge der herrschenden humoral-pathol.
Anschauungen eine sehr ausgedehnte und oft mißbräuchliche Anwendung fand, wird nur noch in einzelnen Fällen benutzt.
Mittel oder
Evacuantia werden die zur Ausleerende benutzten Heilmittel genannt, also besonders
Brech- und Abführmittel,
ferner harn- und schweißtreibende und auswurfbefördernde
Mittel.
Dieselben wirken teils dadurch, daß sie die den Ausleerungsakten
vorstehenden Muskelpartien (z. B. die des
Darmkanals) in Thätigkeit versetzen, teils dadurch, daß sie
die betreffenden
Absonderungen flüssiger machen, teils dadurch, daß sie die
Kanäle und Mündungen schlüpfriger, geschmeidiger
und schlaffer machen und
so denWiderstand derselben verringern.
bei einem
Kran
[* 9] der schräg aufwärts gerichtete
Balken, der sich mit seinem untern Ende
gegen die Kransäule stützt und an seinem obern Ende an
Ketten oder Seilen die zu bewegende Last trägt. über in der Seemannssprache
s. Schwert.
im Rechtswesen die Thätigkeit, die den
Sinn einer rechtsgeschäftlichen Erklärung oder eines Gesetzes
festzustellen sucht. Die Erklärung kann mehrdeutig und unklar, ihr
Sinn bestritten und ungewiß sein.
Die Auslegung unternimmt es, den
Sinn zu ermitteln, welchen der
Urheber der Erklärung hat ausdrücken wollen. Wo sie nicht zu einer
Gewißheit kommt, begnügt sie sich mit einer Wahrscheinlichkeit; sie geht von der
Voraussetzung aus, daß die
Urheber der
Erklärungen verständige Leute waren, daß sie etwas Verständiges wollten, und daß sie den Zweck mit
angemessenen
Mitteln erreichen wollten. So sucht sie nach der Idee, welche dem
Urheber der Erklärung vorschwebte, bemüht
sich zu finden, was er unter diesen Umständen und wie er
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mehr
es wollte. Sie untersucht den sprachlichen Sinn (grammatische Auslegung), ohne an den Worten hängen zu bleiben, sie geht zurück
auf die Vorverhandlungen, die damals abgegebenen Erklärungen, die übrigen klaren Teile der Erklärung, den Zusammenhang
des Ganzen. Wo die Worte nach ihrer buchstäblichen Bedeutung keinen befriedigenden Sinn geben, scheut sich die
rechtswissenschaftliche und richterliche Auslegung nicht, ausdehnend und einschränkend, selbst berichtigend auszulegen.
Die Auslegung hat in der Regel urkundliche Erklärungen zum Gegenstande, sie kann sich auch auf gesprochene, z. B.
von Zeugen bekundete Worte erstrecken. Sie kann die Worte des Gesetzes oder die Worte, mit welchen ein Rechtsgeschäft abgeschlossen
ist, zum Gegenstande haben. Die Methode der Auslegung ist in dem einen Fall dieselbe wie im andern,
wenn auch die Hilfsmittel beider verschieden sind. Die Gesetzgeber haben geglaubt, für die von Gesetzen und von rechtsgeschäftlichen
Erklärungen Regeln aufstellen zu sollen.
Selbstverständlich sind diese Regeln bindend; aber bei der Unbestimmtheit der Regeln helfen sie nicht
viel. So wenig jemand durch die Regeln der Logik denken lernt, so wenig lernt er durch Auslegungsregeln auslegen. Korrekte
juristische Auslegung ist eine Kunst wie die korrekte Anwendung der Gesetze. Der Begabte lernt sie durch Übung. Deshalb sind berufsmäßige
Richter nicht zu entbehren. Legt der Gesetzgeber ein älteres Gesetz durch ein neues selbst aus,
so nennt man das authentische Auslegung. Sie ist unbedingt maßgebend, auch wenn sie das Richtige nicht getroffen hat.
Ebenso kann sich durch gleichmäßige Anwendung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn, usuelle Auslegung, ein Gewohnheitsrechtssatz
gebildet haben, welcher dann nicht minder maßgebend ist. Die durch solche gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche
Vorschrift nicht beschränkte der Gesetze wird die doktrinelle oder rechtswissenschaftliche genannt. Wichtiger noch als bei
der von Gesetzen ist die herkömmliche Auslegung bei Vertragsklauseln, bei denen der Verkehr den Sinn festgestellt bat. - Über in der
Theologie s. Exegese und Hermeneutik; über Auslegung eines Schriftstellers
s. Interpretation.