Rundreisekarten u. s. w. Derartige Auskunftsstellen bestehen z. B.
in Berlin für die Deutsche Reichs- und Königl. Preußische Staatseisenbahnverwaltung, außerdem für die Deutsche Reichseisenbahnverwaltung
in Straßburg i. E., für die Preuß. Staatseisenbahnverwaltung in Hamburg, Leipzig, Frankfurt a. M. und Köln; für die Königl.
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung in Leipzig; für die Verwaltung der Österr. Staatsbahnen in Wien,
für die Ungar. Staatsbahnen in Budapest u. s. w. (S. auch Eisenbahnagenten.)
Abscheiden der Erze aus ihrer Verwachsung mit taubem Gestein mittels Handhämmer.
Man unterscheidet Zechenkuttung
und Haldenkuttung, je nachdem die Arbeit unter oder über Tage vorgenommen wird
in der Fechtkunst Bereitschaftsstellung des Fechters mit blanker Waffe zum Beginn des Kampfes. Es kommt hierbei
darauf an, einerseits die eigene Waffe so zu halten, daß sie den Körper schützt, keine Blöße läßt,
andererseits dem Körper eine Angriff wie Verteidigung ermöglichende Stellung zu geben. Dem Gegner wird deshalb nicht die
volle Brust, sondern die schmale Seite zugekehrt. Der bewaffnete Arm ist vorgestreckt; bei gerader Auslage ist die Spitze der eigenen
Waffe schräg nach oben gerichtet, bei verhängter Auslage (nur beim Hiebfechten) schräg nach unten. Der unbewaffnete
Arm ist entweder in die Hüfte gestemmt oder hinter dem Rücken geborgen, oder endlich über den Kopf erhoben. Die Last des
Körpers liegt auf dem rückwärtigen Fuß. Beim Bajonettfechten wird das Gewehr in der Auslage mit der Faust
fest um den Kolbenhals gefaßt, während der Lauf lose in der andern geöffneten Hand liegt. Man unterscheidet Auslage rechts und
Auslage links, je nachdem die rechte oder linke Hand die Waffe führt.
Verwendungen, welche in fremdem Interesse gemacht werden. Soweit der Verwender Anspruch auf Erstattung
nicht schon um deswillen hat, weil er zur Verwendung oder zur Führung des fremden Geschäfts Auftrag hatte, gilt der allgemeine
Grundsatz, daß die Erstattung solcher in fremdem Interesse gemachten Auslagen gefordert werden darf, von denen anzunehmen
ist, daß sie der Geschäftsherr selbst gemacht haben würde, oder welche durch die Sachlage geboten waren.
Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender Anlaß zur Einmischung in das fremde Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen,
den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der Besitzer, der auf Sachen, die er für sein Eigentum
hält, Verwendungen macht, wenn der Eigentümer die Sache zurückfordert.
der jurist. Gegensatz von Inland, im Sinne der deutschen Reichsgesetze, insonderheit des Deutschen Strafgesetzbuches,
jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige Gebiet. Zum Deutschen Reiche gehören aber nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch
die Küstengewässer auf Kanonenschußweite, die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe, ferner auch die Luftsäule über
deutschem Lande und Wasser
auf Kanonenschußhöhe (ein in einem Luftballon über deutscher Erde verübtes
Verbrechen ist im Inlande begangen), die Bezirke der deutschen Konsulargerichtsbarkeit, die deutschen Schutzbezirke und die
Samoa-Inseln, insofern dort nach Befinden des Oberrichters deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt (Berliner Generalakte vom 14. Juni 1889).
Für die Begrenzung des Geltungsgebietes inländischer Strafgesetze dem Ausland gegenüber sind in der Strafrechtswissenschaft
folgende Grundsätze aufgestellt: Die inländischen Strafgesetze finden Anwendung 1) auf alle im Inlande begangenen strafbaren
Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist (Territorialprincip);
2) auf alle von Inländern im In- oder Auslande begangenen strafbaren Handlungen (Personalprincip);
3) auf alle im Inlande und auf diejenigen im A. begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen
der Inlandsstaat oder ein Inländer der Verletzte ist (Realprincip);
4) auf alle strafbaren Handlungen, gleichviel wo, von wem und gegen wen sie begangen sind (Weltrechtspflege). In der Gesetzgebung
der einzelnen Länder sind diese Systeme vielfach nicht völlig ungemischt zum Ausdruck gekommen, am reinsten
das Territorialprincip in England und Nordamerika und die Weltrechtspflege im Österr. Strafgesetz von 1852.
Im Deutschen Strafgesetzbuch gilt als Regel das Territorialprincip; diese Regel hat aber erhebliche Ausnahmen. Dem deutschen
Strafgesetz unterliegen:
1) Unterschiedslos In- und Ausländer und zwar: ausland. Für jede im A. begangene hochverräterische Handlung
gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat und jedes Münzverbrechen (§. 4, Nr. 1). b. Jeder, der irgendwo vorsätzlich
durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt oder der
zur Begehung dieses Verbrechens öffentlich auffordert oder zum Zwecke der Begehung Sprengstoffe herstellt,
anschafft, bestellt, besitzt oder andern überläßt (Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, §. 12). c. Der Kriegsverrat, Leichenraub,
Diebstahl und Raub an Verwundeten auf dem Kampf- oder Kriegsschauplätze u. s. w. (Militär-Strafgesetzb. §. 160). 2) Die
folgenden strafbaren Handlungen, wenn sie auswärts von einem Deutschen begangen sind: ausland Landesverrat gegen das Deutsche Reich
oder einen Bundesstaat oder Beleidigung gegen einen Bundesfürsten (§. 4, Nr. 2). b. Hoch- und Landesverrat gegen
einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder Landesherrn, sofern Gegenseitigkeit verbürgt ist (§. 102). c. Der
im A. verübte Nachdruck und die ähnlichen Delikte (Gesetz vom 11. Juni 1870, §. 25). d. Alle Verbrechen
und Vergehen, wenn sie durch die Gesetze des Begehungsortes mit Strafe bedroht sind, wenn ferner von den Gerichten des Ausland nicht
über die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und Freisprechung oder Strafvollzug erfolgt ist, wenn ferner nicht Verjährung
oder Straferlaß eingetreten ist, wenn endlich der nach den Gesetzen des Ausland erforderliche
Antrag des Verletzten gestellt ist (§. 4, Nr. 3, §. 5). 3) Die folgenden
auswärts begangenen strafbaren Handlungen, wenn die Thäter Deutsche oder Nichtdeutsche in bestimmter Stellung sind, und zwar:
u. Beamte, wenn sie ein Amtsdelikt nach deutschem Recht begehen (§. 4, Nr. 1). b. Schiffsleute deutscher
Schiffe, wenn sie sich gegen die Disciplin vergeben (Seemannsordnung §. 100).
mehr
Im A. begangene Übertretungen sind nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder Verträge angeordnet ist.
Eine im A. vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurteilung erfolgt,
auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen (§§. 6, 7). Ist ein Deutscher im A. wegen eines
Verbrechens oder Vergehens bestraft worden, welches nach deutschem Recht die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge
haben kann, so kann in einem neuen Strafverfahren diese Folge nachträglich herbeigeführt werden (§. 37).
Wegen der Anwendung von Strafgesetzen eines einzelnen deutschen Staates auf Handlungen, welche in einem
andern deutschen Staat begangen sind, und über die Anwendung des bürgerlichen Rechte auf die in einem andern Lande begründeten
Privatrechtsverhältnisse s. Kollision.
Vgl. Berner, Wirkungskreis des Strafgesetzes nach Zeit, Raum und Personen (Berl. 1853);
Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht
(Hannov. 1862);
Rohland, Das internationale Strafrecht, Bd. 1 (Lpz. 1877);
Binding, Handbuch des Strafrechts, Abteil. 1 (ebd. 1885).