innewohnende Seele ankündigt. Ebenso hat ein Kunstwerk Ausdruck, wenn es den Gegenstand,
den der Künstler darstellen wollte, in
kräftiger Lebendigkeit gleichsam beseelt zur
Anschauung bringt. - In etwas weiterm
Sinne faßt man in der Rhetorik und
Stilistik
als die wörtliche
Darstellung überhaupt, weshalb jedes Wort und jede Redensart ein Ausdruck genannt wird.
In der Mathematik versteht man unter arithmetischem und analytischem Ausdruck die Bezeichnung eines Anzahlbegriffs
durch eine
Verbindung von Zahlzeichen. So ist (12-9)/3+18 ein Ausdruck für 19.
alle körperlichen, äußerlich wahrnehmbaren
Veränderungen eines beseelten Organismus, wodurch
dieser seine innern Vorgänge reflektorisch, unwillkürlich oder willkürlich kundgiebt. DemAusdruck
der Gemütsbewegungen dienen alle wahrscheinlich durch vasomotorische
Veränderungen hervorgerufenen Zeichen erregter oder
niedergeschlagener Stimmung (s.
Affekt). Dazu kommt, daß Empfindungen von ähnlichem Gefühlston sich leicht verbinden und
gegenseitig verstärken, wodurch es sich erklärt, das,
Affekte von bestimmter Qualität in
Bewegungen ihren
Ausdruck finden,
die sich zunächst an einfache Sinnenreize von ähnlicher Gefühlsqualität geknüpft haben.
Endlich aber
ist das Princip der
Beziehung einer
Bewegung zu Sinnesvorstellungen wirksam, das sich namentlich in der
Gebärden- und Lautsprache
auf die mannigfaltigste
Weise äußert. Von dem letztern Ausdrucksmittel finden sich bei den
Tieren nur Anfänge, auf seiner
vielseitigen Ausgestaltung beruht großenteils das höhere Geistesleben.
Vgl. Ch.
Darwin, Der
Ausdruck der Gemütsbewegungen bei den
Menschen und den
Tieren (deutsch von J. B.
Carus, 4. Aufl.,
Stuttg. 1884);
in der
Physiologie die unsichtbare Ausscheidung von Wasser und andern flüchtigen oder gasförmigen
Stoffen
durch
Haut
[* 4] und
Lungen. Beide Organe geben bedeutende Mengen Wasser in Form von
Dampf
[* 5] und außerdem
Kohlensäure
an die Luft ab. Die Menge dieses unsichtbar ausgeschiedenen Wassers beläuft sich beim
Menschen in 24
Stunden auf reichlich 1 kg,
wovon man etwa zwei Drittel auf die
Haut und ein Drittel auf die
Lungen rechnen kann. Dagegen ist die Abscheidung
von
Kohlensäure in der
Lunge
[* 6] etwa 25-50 mal reichlicher als die durch die
Haut.
Außer dieser unsichtbaren Ausscheidung erfolgt auf der
Haut bekanntlich auch eine sichtbare,
d. i. der Schweiß (s. d.) und
der
Hauttalg. Beide enthalten flüchtige
Stoffe
(Fettsäuren) oder liefern flüchtige, ammoniakalische Zersetzungsprodukte,
die sich der unsichtbaren Hautausdünstung beimischen und derselben einen eigentümlichen
Geruch geben
können. Dasselbe gilt von flüchtigen
Stoffen, welche vom
Magen
[* 7] aus ins
Blut gelangt sind und sich der Ausdünstung beimischen können,
wie z. B. der
Alkohol, der zum
Teil in den
Lungen wieder ausgeschieden wird und der Ausdünstung derselben, d. h. dem
Atem, seinenGeruch
mitteilt.
Ist die Ausscheidung in den Schweißdrüsen so gering, daß von den Schweißporen immer ebensoviel abdunstet, als in den
Schweißdrüsen abgeschieden wird, so kann es nicht zur
Bildung sichtbaren Schweißes kommen; das Wasser und die sonstigen
flüchtigen
Bestandteile des Schweißes sind dann vollständig in der unsichtbaren Ausdünstung enthalten, während die
festen Schweißbestandteile
(Salze u. s. w.) auf der
Haut zurückbleiben.
Alles, was
die
Verdunstung im allgemeinen begünstigt,
wird auch die Hautausdünstung befördern, also geringer Wassergehalt der Luft, hohe
Temperatur und
Bewegung der Luft an der
Oberfläche des Körpers. Andererseits wirken auch innere Zustände des Organismus begünstigend, nämlich
Blutüberfüllung
der
Haut, raschererBlutumlauf (infolge von Körperanstrengungen, Erhitzung, Gemütsbewegungen u. s. w.)
sowie reichlicher Genuß von Getränken, welche das
Blut wässeriger machen.
die bei der
Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen nötige Aufteilung des gemeinschaftlichen
Vermögens. Diese Auseinandersetzung kann niemals durch einfache
Rechnung oder Aufteilung der vorhandenen
Aktiven erfolgen. Ein gemeinschaftliches
Vermögen, wie das von Eheleuten, Genossen, Gesellschaftern, besteht aus
Aktiven und
Passiven. Dazu treten
noch
Ansprüche der einzelnen Teilnehmer an die Gemeinschaft für Verwendungen, nicht gehobene Gewinnanteile,
Zinsen, Dienstleistungen,
oder
Ansprüche der Gemeinschaft an den einzelnen Teilnehmer.
Die Auseinandersetzung wird auch erforderlich, wenn ein einzelner Gesellschafter oder Genosse aus der Gesellschaft
oder Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Sie kann so erfolgen, daß unter den Teilenden
der Wert jedes einzelnen
Aktivums durch Einverständnis festgestellt wird. Von der
Summe der
Aktiven (einschließlich der
Ansprüche
der Gesamtheit an die Einzelnen) wird dann die
Summe der
Passiven (einschließlich der
Ansprüche der Einzelnen an die Gesamtheit)
abgezogen, hiernach die Quote, welche der Einzelne an dem Gesamtvermögen hat, durch Division in eine
bestimmte Zahl umgesetzt, zu welcher hinzugezählt wird, was er an die Gesamtheit zu fordern hat, abgerechnet, was er der
Gesamtheit schuldet, und dann werden ihm auf dies
Soll einzelne
Aktiven zum angenommenen Werte überwiesen, sei es zufolge
einer Vereinbarung, sei es nach einer
Entscheidung durch das Los oder durch Bestimmung eines gewählten
Dritten.
Die
Passiven werden aus den unaufgeteilten
Aktiven berichtigt oder von allen anteilig übernommen und dementsprechend Gegenwerte
zugeteilt. Dabei können Vorbebalte wegen
Ausfälle oder ungewisser
Aktiven oder
Passiven gemacht werden. Die Auseinandersetzung kann auch so
erfolgen, daß die ganze
Masse von einem der bisherigen Teilnehmer (oder einem Dritten) mit
Aktiven und
Passiven zu einem bestimmten Preise übernommen wird, in welchen sich die Teilnehmer teilen. Scheidet nur ein Genosse
oder ein Gesellschafter aus, so hat sie so zu erfolgen (s.
Ausschließung).
Sie kann endlich auch so erfolgen, daß die
Bestände und Sachen durch freihändigen Verkauf oder im Wege
der Versteigerung verkauft, die Außenstände eingezogen, die laufenden
Geschäfte abgewickelt, die
Passiven aus den Eingängen
abgeführt und die verbleibenden
Summen verteilt werden. Das ist der Weg der Liquidation (s. d.) der Offenen
Handelsgesellschaft. Da die
Rechte der unbefriedigten
Gläubiger durch die der Teilnehmer nicht beeinträchtigt
werden, können die einzelnen Teilnehmer, welche den
Gläubigern persönlich haften, auch nach der von ihnen belangt, und
dadurch nach der Auseinandersetzung Regreßansprüche unter den Teilnehmern erwachsen.
Über Auseinandersetzung unter den
Miterben s. Erbteilung. - Auseinandersetzung werden
auch die
Gemeinheitsteilungen (s. d.) genannt.