(Ahausen), Dorf im
Bezirksamt Nördlingen
[* 2] des bayr. Reg.-Bez.
Schwaben, 6 km nördlich von Öttingen, an der
links zur Donau gehenden Wernitz und der Linie
Augsburg-Gunzenhausen der Bayr. Staatsbahnen,
[* 3] hat (1890) 572 E. und eine große
evang.
Kirche.
Ehemals
Amt des Oberamtes Wassertrüdinqen im Fürstentum
Ansbach,
[* 4] hatte Auhausen ein 958 gestiftetes, 1450 an den
Markgrafen von
Ansbach gelangtes, 1530 aufgehobenes Benediktinerkloster, in dem 4. (14.) Mai 1608 die prot.
(lat.), Versteigerung, Verkauf im
Aufstrich, öffentliche Versteigerung (s. d.) beweglicher Sachen an den Meistbietenden.
Solche Versteigerungen erfolgen als freiwillige vorzugsweise, um bei Übersiedelungen das bewegliche
Besitztum schnell zu
Gelde zu machen; dann seitens mancher Fabriken, um unmodische Waren oder Ausschußartikel (namentlich
Manufakturwaren) vom Lager
[* 5] zu entfernen; seitens einzelner kaufmännischer oder anderer gewerblicher
Geschäfte, um bei deren
Auflösung oder bei
Trennung derAssociation die vorhandenen Waren, Geräte u. s. w. sofort zu verwerten und die etwaige
Auseinandersetzung zu erleichtern.
In der neuesten Zeit wird der Weg der Auktion nicht selten eingeschlagen, um neue Gewerbswaren, Fabrikate u. s. w.,
bei deren Anfertigung dieses Absatzmittel gleich ins
Auge
[* 6] gefaßt ist, rasch zum Verkauf zu bringen. Da es sich hierbei um
die Ausbeutung eines entsprechend großen Absatzgebietes handelt, so erstrecken sich diese Auktion über
verschiedene Orte, d. h. der Verkäufer versteigert im Umherziehen, reist von Ort zu Ort, um
das an dem einen ihm übrig Gebliebene am andern abzusetzen, während er seinen Vorrat fortwährend wieder ergänzt; die
verschiedenen gewinnverheißenden Auktionsorte sind für ihn ebensoviele Marktplätze.
Diese sog. Wanderauktionen, eine
Abart des Betriebes der Wanderlager (s. d.), verbreiten
oft nur Ausschußwaren und rufen viele
Beschwerden von seiten des ansässigen Kleinhandels hervor, namentlich seitdem durch
die Gewerbeordnung von 1869 die frühern
Beschränkungen des Auktionswesens beseitigt worden sind. 1876 veranlaßte der Deutsche
[* 7] BundesratErhebungen über diese Frage, welche zu der 1879 erfolgten
Entscheidung geführt haben, daß die
Wanderlager als
Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln seien.
Im großen
Handel kehren die Auktion zum
Teil periodisch wieder, indem sie insbesondere das regelmäßige
Mittel zum Verkauf der
ansehnlichen
Einfuhren der großen (öffentlichen) Handelscompagnien sind; andernteils aber bedienen sich auch die einzelnen
Handelshäuser ihrer mit Nutzen. Die zur Auktion kommenden großen Warenposten der öffentlichen
Handelsgesellschaften werden dabei in einzelne, immer noch beträchtliche Partien (Lose, holländ.
Kavelinge) gesondert.
Die Versteigerung bat in diesen Fällen sowohl für den Verkäufer wie für den
Käufer ihre großen
Vorteile. Der erstere
setzt die größten
Massen schleunig ab, ohne Kredit gewähren zu müssen und ohne in vielfache, sich
oft langsam abwickelnde Geschäftsverhältnisse zu treten; der letztere kann sich aus erster
Hand
[* 8] nach Maßgabe seines Bedarfs
oder der darüber hinausgehenden
Spekulation zu angemessenen Preisen versorgen. Als angemessen stellen sich diese Preise durch
die Konkurrenz der
Käufer selbst fest,
und sie sind rücksichtlich vieler Erzeugnisse für die nächste
geschäftliche Epoche
maßgebend.
Hierher gehören z. B. die der
Niederländischen Handelsgesellschaft (vor allem von Javakaffee und Rohzucker, dann von ostind.
Gewürzen u. s. w. in
Amsterdam
[* 9] und Rotterdam,
[* 10] in neuerer Zeit auch in
Batavia
[* 11] und
Padang), die großen periodischen von australischer
und Kapwolle und von Rauchwaren in
London,
[* 12] von
Wolle inHavre,
[* 13]
Antwerpen,
[* 14]
Berlin
[* 15] u. s. w. Auch
Specialitäten
einheimischer Produktion sind wohl der Gegenstand von Auktion; so finden im März und April Loheversteigerungen in der
Gegend um
Trier
[* 16] statt. Abgesehen von den häufigen Versteigerungen konsignierter europ. Manufakturwaren,
werden in Neuyork
[* 17] sehr oft Wertpapiere
(Obligationen und
Aktien) in Auktion verkauft. Die sog. holländische
Auktion, die namentlich bei Fischverkäufen, aber auch auf Jahrmärkten vorkommt, besteht darin, daß der Ausbietende
von einem höhern Preissatze rasch immer weiter herabgeht, bis ein
Käuferauftritt. - über Auktion im
Buchhandel s.
Antiquariatsbuchhandel.
Der gewöhnliche Fall einer unfreiwilligen Auktion ist der der Zwangsversteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren
oder der fahrendenHabe des Gemeinschuldners im Konkurse. Darüber enthalten die
Deutsche Civilprozeßordnung
und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach
Preuß.
Allg.
Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet hat. Nach dem Handelsgesetzbuch
Art. 311 darf der
Gläubiger, wenn die
Bestellung des Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung
aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt und schriftlich vereinhart ist, daß der
Gläubiger ohne gerichtliches
Verfahren
sich aus dein Pfande befriedigen darf, das Pfand öffentlich (durch die hierzu bestimm ten
Behörden oder einen konzessionierten
Auktionator) verkaufen lassen. Durch ihre
Beamten lassen das
Reich die
Amtskautionen, die Reichsbank ihre
Lombardpfänder, öffentliche Leihanstalten die bei ihnen versetzten Gegenstände öffentlich verkaufen. In ähnlicher
Weise
wie nach Art. 311 darf der Verkäufer nach dem
Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 343 die Ware öffentlich verkaufen lassen,
welche der säumige
Käufer nicht abnimmt.
Regelmäßig wird in der Auktion nicht kreditiert, so daß die Sache auf Gefahr und Kosten des
Erstehers sofort anderweit versteigert wird, wenn dieser den Preis nicht zahlt. Nach
Preuß. Allg.
Landrecht und nach österr.
Recht erwirbt der Ersteher von in öffentlicher Auktion verkauften Sachen das Eigentum, auch wenn sie dem Versteigerer
nicht gehörten.
(lat.), gewerbsmäßiger Leiter von Versteigerungen (s.
Auktion). ^[= (lat.), Versteigerung, Verkauf im Aufstrich, öffentliche Versteigerung (s. d.) beweglicher ...]
(lat.), der
Urheber (s. d.); auctor delicti, der
Urheber einer strafbaren Handlung. Im Privatrecht der Rechtsurheber
(s.
Abgeleiteter Erwerb). In einem noch andern
Sinn derjenige, in dessen
Namen ein Dritter besitzt, z. B. der Hinterleger im
Verhältnis zum Depositar. Wird letzterer als
Besitzer der Sache von einem Dritten verklagt, so kann er
fordern, daß sein Auktor statt seiner den Prozeß übernimmt, und er darf, wenn sich dieser dazu nicht versteht,
dem Klagantrage des Dritten genügen (s.
Auctoris nominatio). In
Österreich
[* 18] kann sich derjenige, welcher in fremdem
Namen besitzt,
dadurch gegen die Eigentumsklage schützen, daß er seinen
«Vormann» namhaft macht und sich darüber ausweist
(Bürgerl.
¶
mehr
Gesetzb. §. 375). Der Kläger wird dann mit der Klage gegen den Inhaber abgewiesen.