insbesondere Vermeidung aller schwerverdaulichen
Speisen, sowie die Darreichung von gebrannter
Magnesia, doppeltkohlensaurem
Natrium, Vichypastillen und ähnlichen
Mitteln. Auch der Gebrauch der Salzsäure (5-8
Tropfen in einem Weinglas Wasser unmittelbar
nach der
Mahlzeit genommen) sowie des
Pepsinweins erweist sich in vielen Fällen nützlich.
Aufschlag oder
Aufstrich, der Anfang eines Musikstücks, wenn es nicht mit einem vollen
Takte, sondern nur mit
dem letzten und leichtern Taktteile (Achtel, Viertel u. s. w.) beginnt. Zur Ausgleichung
muß dem letzten
Takte des
Stücks so viel an Zeitwert fehlen, als der Auftakt beträgt. - Ähnlich heißt der
Teil des altdeutschen Verses, der der 1.
Hebung
[* 3] vorhergeht; er kann 1-, 2-, selbst mehrsilbig sein und beliebig fehlen, ohne
den Charakter des Verses zu beeinflussen. Die
Technik des
Minnesangs beschränkte diese
Freiheit sehr. In der neudeutschen Verslehre
heißen Verse mit Auftakt iambische, ohne Auftakt trochäische, beide gemäß der antiken
Metrik streng unterschieden.
Wenn jemand einem andern in dessen Angelegenheiten oder in den Angelegenheiten eines Dritten eine Dienstleistung
verspricht, ohne zu diesem andern in die Abhängigkeit eines Dienstverhältnisses oder auch nur in die
einer Dienstleistung für Lohn zu treten, so hat er von diesem einen Auftrag übernommen. Der Staatsdiener, der
Kirchendiener oder
Gemeindebeamte stehen so wenig in einem Auftragsverhältnisse wie der gewerbliche
Gehilfe, der Dienstbote oder der Lohnarbeiter;
auch nicht der
Werkmeister,
denn er hat nicht eine bloße Dienstleistung übernommen, sondern ihr Resultat,
die Herstellung eines Werkes.
Wer aber einen Dienst aus Gefälligkeit leistet, oder wessen Dienste
[* 4] und
Stand so hoch geachtet werden, daß die Gegenleistung
nicht wie ein Lohn, sondern als ein Honorar erscheint, z. B. der Rechtsanwalt, der gilt vor
dem Gesetz als
Beauftragter. Die Dienste können bestehen in
Führung rechtlicher
Geschäfte, bei denen
der
Beauftragte für
Rechnung des Auftraggebers handelt. Handelt er auch im
Namen des Auftraggebers, so bedarf er einer
Vollmacht
(s. d.), wenn er
Veräußerungen vornehmen soll, welche Dritten gegenüber so gelten sollen, als wären sie von dem Auftraggeber
vorgenommen, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll.
Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat eine andere
Terminologie; es spricht von einem Auftrag nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von
Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art, von Dienstmiete oder
Vertrag über
Handlungen. Richtiger bezeichnet das Sächs. Gesetzb. §. 1295 den Auftrag als einenVertrag, durch welchen
sich jemand einem andern verpflichtet, dessen Willen gemäß
Geschäfte unentgeltlich zu führen. Denn
Geschäfte können auch
wirtschaftliche, brauchen keine Rechtsgeschäfte zu sein. So kann der
Beauftragte die Überwachung des Geschäftspersonals,
der Dienstleute, die
Führung einer
Landwirtschaft während der
Abwesenheit des Geschäftsherrn übernehmen. Der Auftrag kann auf
ein einzelnes
Geschäft, auf eine Reihe von
Geschäften, aus
Führung aller
Geschäfte einer
Person gehen.
Der
Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene
Geschäft auszuführen, im Zweifel in
Person, also ohne sich einen
Stellvertreter
bestellen zu dürfen, es sei denn im Notfall oder nach eingeholter Genehmigung. Er hat die ihm erteilte Instruktion zu befolgen;
er darf von derselben nur abweichen, wenn Umstände vorliegen, welche die
Annahme begründen, die
Abweichung würde von dem
Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage gebilligt werden.
Kann er
vor derAbweichung die Entschließung des Auftraggebers einholen,
so muß er es thun.
Soweit die Instruktion nicht ausreicht, hat er so zu handeln, wie es die Natur des
Geschäfts fordert
oder dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Er hat über die Ausführung Rechenschaft abzulegen, dem Auftraggeber
alles herauszugeben, was infolge des Auftrag an ihn gekommen ist, so daß ihm kein
Vorteil bleibt;
Gelder, die er im eigenen Nutzen
verwendet hat, muß er verzinsen. Für allen Schaden, der durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist,
hat er Ersatz zu leisten.
Umgekehrt hat ihm der Auftraggeber seine Aufwendungen mit
Zinsen zu ersetzen, auf Verlangen im voraus
Vorschuß zu leisten,
ihn von den eingegangenen
Verbindlichkeiten durch deren eigene
Erfüllung zu befreien. Der Auftraggeber kann den Auftrag zu jeder
Zeit widerrufen; ein Verzicht auf die Widerruflichkeit ist ungültig. Auch der
Beauftragte kann kündigen, doch ist er zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn er zu einer Zeit kündigt, wo der Auftraggeber anderweit Fürsorge zu treffen nicht
im stände ist.
Der
Tod auf einer von beiden Seiten hebt das Auftragsverhältnis auf, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist; doch soll ein begonnenes
Geschäft, zumal wenn Gefahr im Verzüge ist, auch von den
Erben des
Beauftragten, zu Ende geführt
werden. Wird der Konkurs über das Vermögen des
Beauftragten eröffnet, so erlischt der Auftrag nach
Code civil Art. 2003 und nach
österr. Gesetz §. 1024; nach
Preuß. Allg. Landr. 1,13, §. 197, wenn der
BeauftragteKaufmann ist. Ebenso
erlischt nach
Code civil der Auftrag, wenn der Konkurs über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird; nach österr. Gesetz
sind alle Handlungen, welche der
Beauftragte nach Kundmachung des Konkurses im
Namen des Gemeinschuldners unternimmt, ohne
Rechtskraft. NachPreuß. Allg.
Landrecht soll der
Beauftragte die Instruktion des Konkursverwalters einholen.
Für Auftrag, welche einem
Kaufmann erteilt werden, gilt nach dem Handelsgesetzbuch Art. 323 die besondere Bestimmung, daß, wenn
zwischen ihm und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder wenn sich der
Kaufmann zur Ausführung solcher Auftrag erboten
hat, er zur Antwort ohne Zögern verpflichtet ist, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrag gilt.
Der Rechtsanwalt hat nach §.30 der Rechtsanwaltsordnung die
Ablehnung eines Auftrag ohne Verzug zu erklären, widrigenfalls er
den durch Verjährung entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Wer gewerbsmäßig in eigenem
Namen für
Rechnung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, heißtKommissionär
(s. d.).
Im Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch wird Auftrag auch in der Bedeutung von
Auflage (s. d.) gebraucht.
ein in der Form der Schafschere ähnliches, mit schmalen, zugespitzten, nicht schneidigen
Blättern
versehenes Werkzeug der Glasmacher, das zusammengedrückt in die Öffnung des
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mehr
zur Gefäßform auszubildenden, rotierenden Glaskörpers eingeführt wird, um durch das allmähliche Auseinandergehen der
Blätter die Höhlung desselben zu erweitern; außerdem dienen die innern Kanten der Auftreibschere dazu, an dem
zwischen ihnen gehaltenen Gefäß
[* 6] durch den Druck gegen die weiche Glasmasse eine Einschnürung zu bewirken. Dasselbe Werkzeug,
statt der eisernen Blätter mit cylindrischen Holzstäbchen versehen, wird benutzt, um die Wandungen des
Gefäßes beliebig zu krümmen.