für einen kollegialisch organisierten Vorstand. Immerhin aber ist eine Auseinanderhaltung von
Kontrolle und Geschäftsführung
durch das Gesetz in der
Weise vorgeschrieben, daß die Mitglieder des Aufsichtsrat nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, noch anders
als für einen im voraus begrenzten Zeitraum, für welchen ihre Thätigkeit im A. ruhen muß,
Stellvertreter derselben
sein, auch nicht als
Beamte die
Geschäfte führen dürfen. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden, dem die
Initiative zu seiner
Berufung,
auch mitunter noch andere Vorzugsbefugnisse, zustehen.
Das
Statut muß Bestimmung treffen, wenn zur
Beschlußfähigkeit eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder ausreichen soll.
Die
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Kein Mitglied kann die Ausführung seiner
Obliegenheiten andern übertragen. Auch die statutarische Verteilung der
Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder oder besondere
Abteilungen entbindet nicht von Vorkehrungen, vermöge deren der Aufsichtsrat als einheitliches Organ eine
Kontrolle behält.
Ersetzung wegfallender Aufsichtsratsmitglieder durch Zuwahl seitens der verbleibenden (Kooptation) ist unzulässig.
Freiwillige
Niederlegung des
Amtes muß, wenn damit Beschlußunfähigkeit eintritt, so lange unterbleiben, bis eine
Generalversammlung zur Ersatzwahl berufen sein kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrat führen bei Erwerbsunternehmungen
ihr
Amt in der Regel gegen Vergütung, die aber bei der
Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft den Mitgliedern des ersten
Aufsichtsrat erst nach
Ablauf
[* 2] ihrer Amtsdauer bewilligt werden darf. Durchaus üblich, aber bei der Genossenschaft
nicht mehr zulässig, ist deren Bemessung nach den Geschäftsergebnissen
(Tantième vom Reingewinn). Mitunter erfolgt eine
besondere Vergütung für Anwesenheit in den Sitzungen, Präsenzgelder auf
Grund von Anwesenheitsmarken.
Bei der
Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes
anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. In besonders ausgezeichneten
Fällen, welche sich auf die besondern gesetzlichen Gebote zum Zwecke der Behütung des Grundkapitals oder Genossenschaftsvermögens
vor rechtswidrigen Minderungen beziehen, unterliegen diejenigen Mitglieder, mit deren
Wissen diese Gebote, ohne daß sie dagegen
einschritten, verletzt sind, dem
Anspruch auf Ersatz der entzogenen Beträge, und zwar jedes Mitglied
im vollen
Umfange (solidarisch).
Dieser
Anspruch kann auch von den verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es
greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht.
Die civilrechtlichen
Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, abgesehen von den
mit der Gründung, Grundkapitalserhöhung und den
Anmeldungen und
Anzeigen zum Genossenschaftsregister zusammenhängenden Strafvorschriften,
Kriminalstrafen bei absichtlichem
Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder Genossenschaft, bei wissentlich unwahren Angaben
in ihren
Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, bei der
Ausgabe von
Aktien vor Einzahlung des vollen Betrags
oder auf einen geringern als den gesetzlich zulässigen Betrag, und wenn ohne Nachweis ihres Nichtverschuldens
es länger als 3
Monate an einem Aufsichtsrat oder an der zur
Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern in demselben gefehlt
hat.
In der deutschen Invaliditäts- und
Altersversicherung ist der Aufsichtsrat ein besonderes ständiges Kontrollorgan, welches die Versicherungsanstalt
kraft Bestimmung des
Statuts zur Überwachung seiner Geschäftsführung dem Vorstand an die Seite stellen
darf. Die
Bestellung eines Aufsichtsrat muß erfolgen, wenn dem Vorstande
Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren.
Wird ein Aufsichtsrat bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus
Vertretern der
Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des
Gesetzes vom Auch müssen nach §. 54 in den
Statuten der Versicherungsanstalt über die
Art der
Bestellung des Aufsichtsrat, über die Zahl der Mitglieder, über die Obliegenheiten und Befugnisse desselben
Bestimmungen getroffen werden.
derHaut
[* 3] (Rhagades,Fissurae), eine Folge von großer Trockenheit oder von örtlicher Erkrankung der
Haut (durch Erfrorensein, Flechten,
[* 4] Schälungsprozesse u. s. w.);
Man wendet in der Regel geschmeidig machende fette
Mittel dagegen an, z. B.
Glycerin,
Lippenpomaden,
Cold Cream,
Vaseline, Lanolin
u. dgl. seltener sind innere
Mittel nötig, z. B. bei den syphilitischen Hautschrunden.
in den Feinspinnmaschinen für
Baumwolle
[* 7] und andere
Faserstoffe der
Teil des Gestells, in dem die mit
dem Vorgespinst gefüllten
Spulen aufgereiht sind.
undGliederung der taktischen Einheiten. Die Aufstellung einer taktischen Einheit bei
der Infanterie wie bei der
Kavallerie ist jetzt überall zu zwei Gliedern, die mit
Richtung und Fühlung auf Vordermann hintereinander
stehen. Je ein Mann des ersten
Gliedes bildet mit dem hinter ihm stehenden Mann des zweiten
Gliedes eine Rotte. An einer
so aufgestellten
Abteilung unterscheidet man die Front, die Flügel und die Flanken. – Bei der Infanterie gliedert sich
die Compagnie in Züge, Halbzüge und Sektionen; bei der
Kavallerie die Eskadron in Züge und
Abmärsche; bei der
Artillerie
die
Batterie in Züge und einzelne
Geschütze.
[* 9] Stehen alle Unterabteilungen einer Truppenabteilung in einer
Reihe nebeneinander, so steht die
Abteilung in Linie; stehen aber gewisse Unterabteilungen hintereinander, so steht die
Abteilung
in
Kolonne.
(Ructus,Eructatio) oder Rülpsen, ein plötzliches Aufsteigen von Luft aus dem
Magen
[* 10] durch die
Speiseröhre
in den Mund. Oft ist damit die demSchlucksen eigentümliche schallende Krampfbewegung des Zwerchfells
verbunden. Nach dem Genuß gasreicher Dinge (z. B. des Selterwassers) oder im
Magen viel
Gas entwickelnder
Speisen (z. B. des
Sauerkrauts) ist das Aufstoßen etwas Natürliches. Häufiges Aufstoßen findet sich beim
Magenkatarrh sowie bei langsamer und geschwächter
Verdauung. (S.
Dyspepsie.) Die Behandlung, die sich natürlich gegen das Grundleiden richten muß, erfordert
sorgfältigste Regelung der Diät,
¶
1. Handaufzug.
2. Speiseaufzug.
3. Handwarenaufzug.
4. Transmissionsaufzug.
5. 6. Transmissionsaufzug mit Gasmotorbetrieb.
7.
Pendelsicherung.
8. 9. 10. Dampfaufzug von Otis Bothers in Neuyork.
[* 12]
11. Direkt wirkender hydraulischer Personenaufzug.
¶
insbesondere Vermeidung aller schwerverdaulichen Speisen, sowie die Darreichung von gebrannter Magnesia, doppeltkohlensaurem
Natrium, Vichypastillen und ähnlichen Mitteln. Auch der Gebrauch der Salzsäure (5-8 Tropfen in einem Weinglas Wasser unmittelbar
nach der Mahlzeit genommen) sowie des Pepsinweins erweist sich in vielen Fällen nützlich.