mehr
mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.
mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.
oder Bürstmaschine, eine Vorrichtung, um bei tuchartigen Stoffen die hervorstehenden Faserenden aufzurichten, damit sie von der Schermaschine leichter gefaßt werden (s. Appretur).
Aufsetzer, s. Koppen.
Aufsicht zu führen über eigene Sachen im eigenen Interesse, damit diese erhalten bleiben und nicht Schaden stiften, gehört zu der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters, von welcher im Recht so viel die Rede ist. Um über Menschen Aufsicht führen zu dürfen, muß man ein Aufsichtsrecht haben. Dasselbe setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, wie es sich findet in der Familie, im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Dienst, in der Gemeinde, in der Kirche, in der Schule, im Staat.
Das Maß, in welchem die Aufsicht thatsächlich geübt wird, um nicht den Beaufsichtigten durch unzeitiges Mißtrauen zu verderben, die Entwicklung einer selbständigen Persönlichkeit, Bethätigung eigener Umsicht und Initiative zu verhindern, ist in Privat- wie in öffentlichen Verhältnissen Sache des Takts, der Klugheit und der Erfahrung. Das Maß, in welchem das Aufsichtsrecht des Staates ausgeübt werden darf, ist Gegenstand eines langen geschichtlichen Kampfes zwischen persönlicher Freiheit und Staatsgewalt gewesen.
Censur und Paßzwang haben überwunden, Gewissensfreiheit, Freiheit der Association, Selbstregierung der Gemeinden erkämpft werden müssen. Der Ausübung der Aufsichtspflicht setzen Sachen keine Schranken entgegen; sie ist von dem, welchen es angeht, auszuüben, soweit eine Pflicht besteht, Dritte vor Schaden zu behüten, und soweit aus den zu beaufsichtigenden Sachen ein solcher Schaden entstehen kann. Menschen sind, teils um sie selbst, teils um Dritte vor Schaden zu bewahren, zu beaufsichtigen, soweit ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht begründet ist.
Wer die Aufsichtspflicht nicht oder nicht recht geübt hat, hat sich nach vielfachen gesetzlichen Bestimmungen vor dem Schöffengericht, wenn Schaden entstanden ist, vor der Strafkammer des Landgerichts und vor dem Civilrichter zu verantworten. Nach dem Entwurf eines Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 710 soll derjenige, welcher kraft des Gesetzes über einen andern die Aufsicht zu führen verpflichtet ist, für den Ersatz des von dem andern einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schadens haften, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und bei Erfüllung derselben der Schaden nicht entstanden wäre. Das entspricht dem geltenden Recht, besonders bei der Aufsicht über Kinder und Geisteskranke. (Sächs. Gesetzb. §. 779; Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 57, 65; Code civil Art. 1384; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309.)
s. Behörde. ^[= das öffentliche Amt, d. i. ein bestimmt abgegrenzter Zweig staatlicher Geschäfte, als dauernde ...]
ein bei der deutschen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und seit dem Gesetz vom l. Mai 1889 auch bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) notwendiges Organ für die dauernde Überwachung der Geschäftsführung und insbesondere auch für die Prüfung der Bilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge vor der Vorlegung an die Generalversammlung. Er geht aus der Wahl der Aktionäre oder Genossen in der Generalversammlung hervor und muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Dieselben können, außer bei der Genossenschaft, bei der sie Genossen oder Mitglieder von bei der Genossenschaft beteiligten andern Genossenschaften sein müssen, auch Nichtbeteiligte sein. Ihre Amtsdauer erstreckt sich bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft in Bezug auf den ersten, in der Regel unter dem Einfluß der Gründer gewählten Aufsichtsrat auf das erste Geschäftsjahr oder, falls dieses kürzer als das Kalenderjahr, auf die zwei ersten Geschäftsjahre, darf im übrigen bei diesen Gesellschaften niemals fünf Geschäftsjahre überschreiten.
Auch vor Ablauf [* 2] der Amtsdauer kann ihre Bestellung jederzeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Aktienkapitals durch die Generalversammlung widerrufen werden. Aktive Reichs- und unmittelbare Staatsbeamte (nicht aber Rechtsanwälte) bedürfen zur Übernahme der Funktion der dienstbehördlichen Genehmigung, die bei Verknüpfung der Mitgliedschaft mit Remuneration zu versagen ist. Der erste Aufsichtsrat wird bereits im Stadium der Errichtung der Gesellschaft oder Genossenschaft gewählt, und hat schon in diesem Stadium bestimmte, mit Verantwortung verknüpfte Aufgaben (s. Gründung).
Während des Bestehens der Gesellschaft oder Genossenschaft und auch nach der Auflösung während der Liquidation (s. d.) übt er die Kontrolle über den Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter und die Liquidatoren und kann jederzeit Berichterstattung von denselben verlangen und selbst oder durch von ihm bestimmte Mitglieder alle Bücher und Schriften einsehen und die Bestände untersuchen. Über die Jahresbilanzen und Gewinnverteilungsvorschläge hat er der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Außerdem überträgt ihm das Gesetz bestimmte Akte der vollziehenden Gewalt, so insbesondere bei Aktien unter 1000 M. die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Veräußerung, die erforderliche Prozeßführung gegen den Vorstand oder die persönlich haftenden Gesellschafter, die Zustimmung zur Bestellung eines Prokuristen bei der Aktiengesellschaft, die Berufung einer Generalversammlung nach seinem Ermessen, bei der Genossenschaft auch die vorläufige Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes sowie die Vertretung der Genossenschaft bei Verträgen mit dem Vorstande und die Genehmigung der Kreditgewährung an ein Vorstandsmitglied wie der Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine solche.
Während der Liquidation hat er Antragsrechte auf gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren, und im Konkurse der Genossenschaft ist er bei der Verhandlung über die Berechnung der Beiträge der Genossen zu hören. Weitere Obliegenheiten können ihm durch das Statut übertragen sein, und hiervon wird thatsächlich ein so ausgiebiger Gebrauch gemacht, daß fast in der Regel für die wichtigern Akte der Geschäftsführung, die im Statut nach Kategorien und Höhe der Wertobjekte aufgeführt werden, der Vorstand, beziehentlich die persönlich haftenden Gesellschafter, an die Genehmigung des Aufsichtsrat im innern Verhältnis gebunden sind. Bei der Aktiengesellschaft ist sogar nicht selten die gesamte Geschäftsführung derartig von den Beschlüssen des Aufsichtsrat abhängig, daß der Vorstand lediglich diese Beschlüsse ausführt und nur den gewöhnlichen Tagesbetrieb selbständig leitet. In Fällen ausgedehnter Mitwirkung hat der Aufsichtsrat namentlich früher nicht selten die Bezeichnung Verwaltungsrat geführt. Indessen findet sich diese Bezeichnung mitunter auch ¶
für einen kollegialisch organisierten Vorstand. Immerhin aber ist eine Auseinanderhaltung von Kontrolle und Geschäftsführung durch das Gesetz in der Weise vorgeschrieben, daß die Mitglieder des Aufsichtsrat nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes, noch anders als für einen im voraus begrenzten Zeitraum, für welchen ihre Thätigkeit im A. ruhen muß, Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte führen dürfen. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden, dem die Initiative zu seiner Berufung, auch mitunter noch andere Vorzugsbefugnisse, zustehen.
Das Statut muß Bestimmung treffen, wenn zur Beschlußfähigkeit eine bestimmte Zahl anwesender Mitglieder ausreichen soll. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Kein Mitglied kann die Ausführung seiner Obliegenheiten andern übertragen. Auch die statutarische Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder oder besondere Abteilungen entbindet nicht von Vorkehrungen, vermöge deren der Aufsichtsrat als einheitliches Organ eine Kontrolle behält.
Ersetzung wegfallender Aufsichtsratsmitglieder durch Zuwahl seitens der verbleibenden (Kooptation) ist unzulässig. Freiwillige Niederlegung des Amtes muß, wenn damit Beschlußunfähigkeit eintritt, so lange unterbleiben, bis eine Generalversammlung zur Ersatzwahl berufen sein kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrat führen bei Erwerbsunternehmungen ihr Amt in der Regel gegen Vergütung, die aber bei der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaft den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrat erst nach Ablauf ihrer Amtsdauer bewilligt werden darf. Durchaus üblich, aber bei der Genossenschaft nicht mehr zulässig, ist deren Bemessung nach den Geschäftsergebnissen (Tantième vom Reingewinn). Mitunter erfolgt eine besondere Vergütung für Anwesenheit in den Sitzungen, Präsenzgelder auf Grund von Anwesenheitsmarken.
Bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten haben die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmannes anzuwenden und sind hierfür der Gesellschaft oder Genossenschaft verantwortlich. In besonders ausgezeichneten Fällen, welche sich auf die besondern gesetzlichen Gebote zum Zwecke der Behütung des Grundkapitals oder Genossenschaftsvermögens vor rechtswidrigen Minderungen beziehen, unterliegen diejenigen Mitglieder, mit deren Wissen diese Gebote, ohne daß sie dagegen einschritten, verletzt sind, dem Anspruch auf Ersatz der entzogenen Beträge, und zwar jedes Mitglied im vollen Umfange (solidarisch).
Dieser Anspruch kann auch von den verletzten Gesellschafts- oder Genossenschaftsgläubigern geltend gemacht werden, und es greift ihnen gegenüber der Einwand nicht durch, daß die verletzende Handlung auf einem Generalversammlungsbeschluß beruht. Die civilrechtlichen Ansprüche verjähren in 5 Jahren. Die Aufsichtsratsmitglieder unterliegen, abgesehen von den mit der Gründung, Grundkapitalserhöhung und den Anmeldungen und Anzeigen zum Genossenschaftsregister zusammenhängenden Strafvorschriften, Kriminalstrafen bei absichtlichem Handeln zum Nachteil der Gesellschaft oder Genossenschaft, bei wissentlich unwahren Angaben in ihren Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, bei der Ausgabe von Aktien vor Einzahlung des vollen Betrags oder auf einen geringern als den gesetzlich zulässigen Betrag, und wenn ohne Nachweis ihres Nichtverschuldens es länger als 3 Monate an einem Aufsichtsrat oder an der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl von Mitgliedern in demselben gefehlt hat.
In der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung ist der Aufsichtsrat ein besonderes ständiges Kontrollorgan, welches die Versicherungsanstalt kraft Bestimmung des Statuts zur Überwachung seiner Geschäftsführung dem Vorstand an die Seite stellen darf. Die Bestellung eines Aufsichtsrat muß erfolgen, wenn dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren. Wird ein Aufsichtsrat bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des Gesetzes vom Auch müssen nach §. 54 in den Statuten der Versicherungsanstalt über die Art der Bestellung des Aufsichtsrat, über die Zahl der Mitglieder, über die Obliegenheiten und Befugnisse desselben Bestimmungen getroffen werden.