sind vorher immer auf das allersorgfältigste zu zerkleinern, da nur bei Anwendung staubfeinen Pulvers vollständiges Aufschließen erfolgt.
(S. Nasser Weg.) - Das der Dungstoffe, um die Pflanzeneinschlüsse in den wasserlöslichen Zustand überzuführen, geschieht
durch Behandlung mit Schwefelsäure.
[* 2]
Im
Bergbau
[* 3] ist Aufschließen soviel wie Erzmittel durch Herstellen von
Schächten, Stollen und
Strecken zugänglich
machen. In der
Aufbereitung (s. d.) versteht man unter Aufschließen die Aufhebung
der natürlichen Verwachsung der
Erze unter sich und mit taubem Gestein durch Zerkleinerung, derart, daß danach eine
Trennung
dieser
Mineralien
[* 4] auf
Grund der Verschiedenheit ihrer spec. Gewichte in Wasser (mit Setzmaschinen, Herden u. s. w.)
möglich ist.
im allgemeinen jede
Schrift, die auf der Außenseite eines Gegenstandes, z. B. auf einem
Briefe,
Buche,
Gebäude,
Weihgeschenk, Geräte u. s. w., angebracht ist (vgl.
Adresse und
Epigramm). Befindet sich die
Schrift auf einem Bauwerke, einem
Denkmal oder andern Kunstwerken, so heißt sie
Inschrift. Wegen der Bedeutung, welche die antiken
Inschriften
als authentische
Urkunden für Geschichte,
Altertum und
Sprache
[* 5] der alten
Völker haben, ist die Inschriftenkunde oder
Epigraphik
(s. d.) zu einem eigenen Zweige der Altertumswissenschaft geworden. - In der
Numismatik bezeichnet Aufschrift die um das
Bild herumlaufenden,
Inschriften die im innern Raume der
Medaille stehenden Worte. - In der
Diplomatik nennt man Aufschrift (frz. suscriptions) die Bezeichnungen der
Personen, in deren
Namen die
Urkunde ausgefertigt,
und derjenigen, all die sie gerichtet ist, mit den dabei üblichen Formeln.
derStrafvollstreckung.Voraussetzung für die
Vollstreckung der
Strafe ist das rechtskräftig gewordene
Urteil,
also dasjenige
Urteil eines Strafgerichts, das mit ordentlichen Rechtsmitteln
(Berufung, Revision) nicht
mehr angefochten werden kann. Die ordentlichen Rechtsmittel des
Strafprozesses bedingen wegen des ihnen anhaftenden Suspensiveffekts
einen S. Durch den
Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird, weil dabei ein rechtskräftiges Erkenntnis vorausgesetzt
ist, die
Vollstreckung von
Rechts wegen nicht gehemmt, doch kann das Gericht einen Aufschub anordnen, was
vornehmlich dann notwendig sein wird, wenn es sich um ein Todesurteil handelt.
Ohnehin erleidet der Vollzug jedes rechtskräftigen Todesurteile dadurch einen Aufschub, daß die Entschließung des Staatsoberhaupts
- und, im Fall des Hoch- oder Landesverrats gegen
Kaiser und
Reich, des
Kaisers - von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch
machen zu wollen, abgewartet werden muß. Im übrigen gilt die Regel, daß rechtskräftig gewordene
Strafurteile alsbald zur
Vollstreckung gebracht werden müssen. Nur aus besondern
Gründen ist ein Aufschub zulässig.
Solche
Gründe liegen teils in dem Vorhandensein von Hindernissen, die den
Gang
[* 6] der Strafanstaltsverwaltung hemmen, z. B. zeitweise
herrschende Überfüllung derStrafanstalten oder der
Ausbruch gefährlicher Gefängnisepidemien, teils
in Rücksichten der
Billigkeit, denen sich der
Richter und die
Staatsanwaltschaft nicht entziehen dürfen. So kann ein Aufschub
bis zu einem Zeitraum von 4
Monaten auf
Antrag des Verurteilten zugestanden werden, wenn ihm oder seiner Familie erhebliche,
außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile durch sofortige
Vollstreckung erwachsen
würden, was unter
Umständen auch bei der rücksichtslosen Einziehung einer Geldstrafe der Fall sein könnte.
Zuweilen muß die Strafvollstreckung ausgesetzt werden. So darf an schwangern oder geisteskranken
Personen ein Todesurteil
nicht vollstreckt werden. Bei
Freiheitsstrafen bewirkt
Geisteskrankheit ebenfalls von
Rechts wegen einen Aufschub. Dasselbe
gilt von andernKrankheiten des Verurteilten, von denen eine nahe Lebensgefahr im Falle der
Vollstreckung
zu besorgen ist. Ist dagegen der Verurteilte mit einer zwar nicht lebensgefährlichen, aber doch ansteckenden
Krankheit behaftet,
so kann von der
Vollstreckung der
Freiheitsstrafe nur im Interesse der Strafanstaltsverwaltung abgesehen werden.
Durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs wird der Vollzug von
Rechts wegen ebensowenig gehindert,
wie durch die Einholung gerichtlicher
Entscheidung über Zweifel bei der
Auslegung eines
Strafurteils oder bei Berechnung der
erkannten
Strafe, über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Vollstreckung oder gegen
Ablehnung des auf
Krankheit gestützten
Strafaussetzungsgesuchs. Doch kann das Gericht in solchen Fällen Aufschub oder
Unterbrechung der Strafvollstreckung
anordnen. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 357, 383, 400, 481, 485, 487, 488, 490.)
Nach der Österr. Strafprozeßordnung haben die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der
Berufung aufschiebende Wirkung
(§§. 284, 294, 346, 397).
Geisteskrankheit, schwere körperliche
Krankheit,
Schwangerschaft hemmen gleichmäßig den Vollzug
der
Todesstrafe und der
Freiheitsstrafen §§. 398).
Freiheitsstrafen von nicht mehr als 6
Monaten können
aufgeschoben (aber nicht unterbrochen) werden, wenn durch die unverzügliche
Vollstreckung der Erwerb des Verurteilten oder
der
Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde (§. 401). Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung (§.
411), doch kann bei
Übertretungen die Strafvollstreckung aufgesetzt werden, insofern sonst der Zweck des
Gesuchs vereitelt würde (§. 482).
Hans, Reichsfreiherr von und zu, geb. zu Aufseß im bayr.
Reg.-Bez. Oberfranken, bezog im Herbst 1817 die
UniversitätErlangen,
[* 7] wo er sich jurist.
Studien widmete. Nachdem er 2 Jahre
an den Landgerichten
Bayreuth
[* 8] und Gräfenberg gearbeitet, übernahm er die
Verwaltung der Familiengüter
und wandte sich besonders histor. und rechtsgeschichtlichen
Studien zu; 1832 siedelte er nach
Nürnberg
[* 9] über. Hier erreichte
er durch
Stiftung einer Gesellschaft für
Erhaltung der Litteratur-, Kunst- und Altertumsdenkmäler
Deutschlands
[* 10] die
Vereinigung
und
Ausstellung der zu
Nürnberg befindlichen antiquarischen Schätze in einem eigenen
Lokale. 1846 legte er
der ersten Germanistenversammlung zu
Frankfurt
[* 11] a. M. den
Plan eines
Germanischen Nationalmuseums vor, doch wurde die Ausführung
durch die polit.
Bewegungen von 1848 verzögert; erst 1852 fand sein
Vorschlag auf der Altertumsforscherversammlung zu
Dresden
[* 12]
Annahme und führte 1853 zur
Eröffnung des
Germanischen Museums (s. d.). Aufseß selbst war bis 1862 erster Vorstand
des
Instituts, leitete dessen Einrichtung und trat ihm seine eigenen Sammlungen ab. Er starb in der Nacht vom 6. zum zu
Münsterlingen bei Konstanz.
[* 13] Von 1832 bis 1835 gab den «Anzeiger für
Kunde der deutschen Vorzeit » heraus und übernahm ihn 1853 wieder
¶
mehr
mit von Eye und Frommann, bis 1863 Michelsen für ihn eintrat.