nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung
bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der
Gläubiger denselben,
sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im
Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.)
Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser
Weise eine Feststellung
seiner Forderung erwirken (§§. 132,
Abs. 2 und 134,
Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige
Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse
beziehen (Klagen auf
Anerkennung der
Vaterschaft, auf
Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt
nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der
Deutschen.
Kompensation oder Wettschlagung. Soweit der Schuldner au den
Gläubiger eine fällige Geldforderung in
ungefähr gleicher Höhe bat, welche ebenso wie seine Schuld fällig ist, kann er dieselbe aufrechnen, er braucht dann nur
den Überschuß zu zahlen. Dasselbe findet statt, wenn beide
Teile Forderungen auf
vertretbare Sachen (s. d.)
derselben Art gegeneinander haben, z. B. je 10 Flaschen Heidsieck
Monopol. Die Aufrechnung wird einseitig erklärt von der einen Partei
an die andere; deren Einwilligung ist nicht erforderlich.
Ein Kompensationsvertrag liegt vor, wenn beide
Teile einwilligen, wie bei der Abrechnung (s.
Abrechnen). Die
einseitige Aufrechnung kann im Prozeß erfolgen, so daß der
Gläubiger, welcher 1000 zu fordern hat, erklärt, er rechne sich auf
dieselbe 900 an, welche er dem Beklagten schulde, und nun noch 100 fordert. Oder der Beklagte schützt gegen die Forderung
von 1000 die Kompensationseinrede vor, er rechne seine Gegenforderung von 900 auf. Die Aufrechnung kann
aber auch außergerichtlich erklärt werden.
Der Schuldner hat ein
Recht zur Kompensation nicht, wenn er auf dieselbe im voraus verzichtet hat; ein solcher Verzicht kann
darin gefunden werden, daß er Barzahlung versprach. Er kann ferner nicht kompensieren, wenn seiner Gegenforderung eine Einrede
entgegensteht. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen gegen gewisse Forderungen, z. B.
Rückforderung eines Depositums (nach Gemeinem
Recht, preuß.
Landrecht und sächs.
Recht), gegen fiskalische Forderungen, welche
bei einer andern
Kasse zahlbar sind u. s. w.
Schon, daß sich Forderung und Gegenforderung gegenüberstehen, hat gewisse Wirkungen, wenn demnächst die Kompensation
für gültig erklärt wird, z. B. den
Ausschluß der Verjährung, wenn dieselbe sonst für die eine von
beiden Forderungen eingetreten sein würde, das Aufhören des Zinsenlaufs. Mit der Erklärung der Kompensation, im Prozeß
wenigstens mit dem die Aufrechnung aussprechenden
Urteil, sind Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erloschen.
Besondere Regeln gelten für den Fall, daß einer Partei
oder beiden Parteien mehrere Forderungen oder
Gegenforderungen zustehen und nun Streit darüber entsteht, welche Forderung gegen welche Gegenforderung aufgerechnet werden
soll, wie z. B. wenn der Kläger gegen die Einrede der Kompensation eine Replik der Aufrechnung mit
einer andern Forderung als der geklagten geltend macht. Nach der
Deutschen Civilprozeßordnung kann die Kompensationseinrede
zur getrennten Verhandlung verwiesen werden (§§. 136, 274) und kann in der Berufungsinstanz nicht neu vorgebracht werden,
wenn der Beklagte sie in erster Instanz erheben konnte.
Auch gegen Wechselansprüche kann der Schuldner aufrechnen, was er von dem klagenden
Gläubiger zu fordern hat; aber er kann
nicht einwenden, daß er gegen einen
Vormann des Klägers eine Gegenforderung habe, welche die
Wechselforderung
beseitigt. Selbst wenn er mit dein
Vormann verabredet, daß die
Wechselforderung durch Aufrechnung mit der Gegenforderung getilgt sein
solle, würde er dies nur einem Kläger entgegensetzen können, welcher diese Abmachung kannte, als er den Wechsel erwarb,
oder welcher den Wechsel von diesem
Vormann durch ein
Indossament zum Inkasso, oder zwar durch ein
Vollindossament,
aber ohne eigenem Interesse nur mit dem Austrage erworben hat, den Wechsel für
Rechnung jenes
Vormanns einzuziehen.
Auch bezüglich der Aufrechnung im Konkurse gelten im allgemeinen während des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Schuldners die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts. Insbesondere sind diese insoweit maßgebend,
als es sich um die
Voraussetzungen der Aufrechnung handelt. Soweit ein
Gläubiger zur Aufrechnung befugt ist, braucht er nach der
Deutschen Konkursordnung
seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend, zu machen, sondern kann es, wenn der Verwalter seine Forderung oder die
Befugnis zur Aufrechnung nicht anerkennt, darauf ankommen lassen, daß dieser gegen ihn Klage
erbebt, und sich dann im Prozeß auf die Aufrechnung berufen (Konkursordn. §. 46). In §. 47 dieses Gesetzbuchs wird
die Aufrechnungsbefugnis durch die Vorschrift erweitert, daß die Aufrechnung seitens des
Gläubigers erfolgen kann, obgleich zur Zeit
der Konkurseröffnung jede der aufzurechnenden Forderungen oder eine derselben noch betagt oder bedingt
oder die Forderung des
Gläubigers nicht auf einen Geldbetrag gerichtet war.
Soweit das bürgerliche
Recht Fälligkeit der aufzurechnenden Forderung oder Gleichartigkeit der beiden Forderungen verlangt,
stehen dessen Vorschriften sonach während des Konkursverfahrens einem Konkursgläubiger nicht im Wege. Ist dessen Forderung
betagt und unverzinslich, so muß derselbe sich Zwischenzinsen, d. h. einen
Zinsabzug (interusurium) gefallen lassen. Hängt die Forderung von einer aufschiebenden
Bedingung ab, so kann der
Gläubiger
vorerst nur Sicherstellung verlangen, muß dagegen seine
Verbindlichkeit erfüllen.
Die nicht auf
Geld gerichtete Forderung des
Gläubigers wird nach ihrem Schätzungswert berechnet. Forderungen, welche sich
auf den
Bezug fortlaufender
Hebungen beziehen, werden durch Zusammenzählung der einzelnen
Hebungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen
kapitalisiert (Konkursordn. §§. 47, 58, 62, 63). Unzulässig ist die Aufrechnung im Konkurse nach §.48 der Konkursordnung:
1) wenn ein Konkursgläubiger nach der Konkurseröffnung etwas zur
Masse schuldig geworden ist;
2) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des
Verfahrens eine
¶
mehr
Forderung an denselben erworben hat;
3) wenn der Erwerb einer derartigen Forderung durch einen Schuldner zwar vor der Konkurseröffnung erfolgte, dem Schuldner
aber zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der spätere Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt habe oder die Konkurseröffnung
beantragt sei. Die Befugnis des Konkursverwalters, gegen die Forderung eines Konkursgläubigers eine
Schuld desselben an den Gemeinschuldner aufzurechnen, wird durch die erwähnten Vorschriften nicht berührt, ist vielmehr
lediglich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Österr. Konkursordnung bestimmt in §. 20, daß die Forderungen, welche infolge einer vor der Konkurseröffnung eingetretenen
Kompensation als erloschen anzusehen sind, im Konkurs nicht angemeldet zu werden brauchen, und daß die
Aufrechnung oder Kompensation dadurch nicht gehindert wird, daß eine der beiden Forderungen bei Eröffnung des Konkurses
noch nicht fällig war, sondern daß nur bezüglich der betagten unverzinslichen Forderung ein Zinsabzug erfolgt. In §. 21 wird
bestimmt, daß die Kompensation ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung des Schuldners, dessen Verbindlichkeit
bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nach derselben entstanden ist oder von einem Dritten erworben wurde.