in die Front- oder Schlachtlinie und zwar taktischer Aufmarsch genannt, im Gegensatz zum strategischen der das Versammeln
der Streitkräfte aus den Friedensgarnisonen im Aufmarschgebiet zum Zwecke des Beginns der
Operationen begreift. Die schnelle,
planmäßige Durchführung des strategischen Aufmarsch ist
die ersteBedingung für den glücklichen Ausgang desKrieges.
Daher gehört es zu den wichtigsten Pflichten der Landesverteidigung eines
Staates, den Aufmarsch der Streitkräfte in den
verschiedenen möglichen Kriegsfällen sorgfältig vorzubereiten.
Dabei ist auf eine umfassende Ausnutzung des
Eisenbahnnetzes das größte Gewicht
zu legen. Nötigenfalls ist das
Eisenbahnnetz
entsprechend auszubauen, wie dies in
Deutschland,
[* 2]
Frankreich und
Rußland nach dem
Kriege von 1870 unter
Aufwendung bedeutender
Mittel geschehen ist. Zur Ausnutzung des Bahnnetzes ist die
Aufstellung eines Militärfahrplans (s. d.)
notwendig, nach dem die Militärzüge (s.
Truppentransporte) sich in regelmäßigem Zeitabstand folgen.
derjenige Zustand des
Bewußtseins, in welchem die
Inhalte desselben besondere Klarheit und in der Abfolge
Regelmäßigkeit und Ordnung besitzen. Während nach Herbart dieser Zustand nur durch eine größere
Stärke
[* 3] der
Vorstellungen erreicht wird, beruht derselbe nach Wundt auf der Wirksamkeit einer selbstthätigen Funktion, der
Apperception (s. d.). Hiernach besitzt die letztere und somit auch die Aufmerksamkeit eine
eigentümliche, von der Intensität der Empfindungen unterschiedene
Stärke, und man ist berechtigt, von
einer
Anpassung oder Adaptation derselben an die Sinneseindrücke zu reden.
Unter der sensorischen Aufmerksamkeit versteht man die
Richtung derselben auf Sinneseindrücke, unter der motorischen oder muskulären
diejenige Aufmerksamkeit, deren
Inhalt Bewegungsvorstellungen bilden. In neuester Zeit ist der bedeutende Einfluß der Aufmerksamkeit auf die
Vergleichung von Sinneseindrücken, auf den zeitlichen Verlauf psychophysischer Vorgänge der Gegenstand
experimenteller Untersuchung geworden. Auch die Schwankungen, denen die Aufmerksamkeit bei der
Einstellung auf einen bestimmten
Inhalt
unterliegt, sind exakt als periodische von 3-4 Sekunden
Dauer festgestellt worden.
in geodätischem
Sinne die
Vermessung und daran anschließende Kartierung eines
Teiles
der Erdoberfläche, insbesondere die zur Herstellung militär.-topogr. Karten und Pläne erforderlichen Feld- und Zeichenarbeiten.
Die militärischen Aufnahme erfolgen meist unter Benutzung des Meßtisches (s. d.)
und seiner Hilfsinstrumente; die staatsökonomischen Aufnahme (z. B.
Kataster, Forstvermessungen) werden meist als geometr.
Vermessungen
aufgeführt, bei denen die Karte später aus den gewonnenen Zahlenresultaten der Messungen konstruiert
wird.
Flüchtige Aufnahme können auch ohne Benutzung von
Instrumenten ausgeführt werden, doch lassen sich durch solche
Krokis (s. d.)
nur kleine Geländeteile mit einiger Genauigkeit darstellen. Eine Aufnahme, die ein größeres Landgebiet zur
Darstellung bringen
soll, bedarf stets einer vorhergehenden sorgfältigen
Triangulation
[* 4] (s. d.) und gründet sich auf die
von letzterer geschaffenen Festpunkte. Die Aufnahme mit dem Meßtisch
[* 5] bezweckt die unmittelbar graphische Herstellung
eines geometrisch richtigen
Bildes von irgend einem
Teile der Erdoberfläche in verjüngtem Maßstabe.
Die
Arbeit selbst wird in der
Weise ausgeführt, daß zunächst
mit Hilfe der
Instrumente möglichst viele Punkt- und Richtungsbestimmungen
gemacht werden, die dann durch sorgsames
Krokieren nach den Regeln der niedern Feldmeßkunst zu einem
porträtähnlichen
Bilde des betreffenden Geländes zu verbinden sind. Dieser letztere
Teil der
Arbeit ist der wichtigste, aber
auch der schwierigere, da er eine gewisse künstlerische Begabung für das richtige Auffassen der natürlichen Verhältnisse
und für das Zeichnen derselben in verjüngtem Maßstabe erfordert. - Durch die Aufnahme soll
ein richtiges und vollständiges
Bild aller Verhältnisse der Erdoberfläche geschaffen werden; es handelt sich nicht allein
darum, die sog.
Situation, d. h. Wege, Anbau, Wohnorte,
Gewässer, Bodenbedeckungen jeder Art u. s. w. zur
Darstellung zu bringen,
sondern es ist auch die Gestaltung der Bodenformen in ihren verschiedenen
Höhen- und Neigungsverhältnissen
in klarer
Weise anschaulich zu machen (s.
Terrainzeichnung).
[* 6] Die bildliche Wiedergabe der
Situation ist der einfachere
Teil der
Arbeit, da es sich hierbei nur um die geometrisch richtige
Darstellung aller dieser dem
Auge
[* 7] klar und deutlich entgegentretenden
Dinge handelt, während schon das Erkennen und richtige Auffassen der oft verworrenen Bodenformen und
ihres Zusammenhanges erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. (S. Feldmeßkunst.)
desVerfahrens.Im Laufe eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des
Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser
Beziehung unterscheidet die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 8] Umstände, welche kraft Gesetzes ohne weiteres
eine
Unterbrechung des Verfahrens zur Folge haben
(Tod,
Krankheit,
Verlust der Prozeßfähigkeit, Wegfall des gesetzlichen
Vertreters
oder des
Anwalts einer Partei, Justitium [s. d.], Konkurs einer Partei, wenn das
Verfahren die Konkursmasse betrifft), und
Umstände, auf
Grund deren eine
Aussetzung des
Verfahrens durch Gerichtsbeschluß sich erwirken läßt
(Tod, Verlust
der Prozeßfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen
Vertreters beim Vorhandensein eines Prozeßbevollmächtigten,
Krieg und
elementare Ereignisse). Für diese Fälle der
Unterbrechung und der
Aussetzung trifft nun die Civilprozeßordnung (§§. 217 fg.)
zugleich
Anordnung darüber, in welcher
Weise dem Prozesse seitens der Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger Fortgang verschafft
werden kann. DiesesVerfahren heißt V.; sie erfolgt regelmäßig durch Zustellung eines Schriftsatzes
an den Gegner. (S.
Aussetzung und
Unterbrechung.)
Ist das
Verfahren durch Konkurs unterbrochen, so kann dasselbe nach §. 8 der Konkursordnung vom Konkursverwalter aufgenommen
werden, wenn es sich um einen von dem Gemeinschuldner geltend gemachten
Anspruch handelt. Lehnt der Verwalter
die Aufnahme des Rechtsstreites ab, indem er damit zugleich darauf verzichtet, den Streitgegenstand zur Konkursmasse zu ziehen,
so kann sowohl der Gemeinschuldner, dem dann die Durchführung des
Anspruchs überlassen bleibt, als der Gegner den Rechtsstreit
aufnehmen. Rechtsstreitigkeiten, welche «gegen den Gemeinschuldner anhängig»
sind, und in welchen es sich nicht um eine im Konkursverfahren geltend zu machende Forderung, sondern
um den
Bestand der Aktivmasse (einen Aussonderungsanspruch, Absonderungsanspruch oder eine Masseforderung) handelt, können
¶
mehr
nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung
bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben,
sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im
Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.)
Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung
seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige
Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse
beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt
nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und 10) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.