Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines
Buches, einer
Zeitung u. s. w. Zwischen
Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber,
ob derVerleger das
Recht nur auf eine Auflage oder ob er das
Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die
Stärke
[* 2] der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das
Recht desVerlegers, wenn
die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie
Hand.
[* 3]
Nach
Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im
Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der
Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen
Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das
Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des
Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser
Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des
Verlegers beeinträchtigt wird. Im
Preuß. Allg.
Landrecht
wird eine im
Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue
Ausgabe genannt.
ein
Bergwerk oder eine
Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten und deren Wiederaufnahme
andern überlassen. Im engern
Sinne heißt ein
Bergwerkauflässig, dessen Betrieb eingestellt ist.
im ältern deutschen
Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch
Symbole verstärkte
Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb
des Gerichtes, vielleicht unter
Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über
den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom bedeutet den Vertragsabschluß,
d. h. die mündliche und gleichzeitige
Abgabe der Vertragserklärungen
(Veräußerung und
Annahme)
vor der
zuständigen
Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen
gegenüber der
Behörde. Die strengere Form ist
nur für die wichtigern
Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag
erforderlich. - An die Auflassung schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das
Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht.
Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch
Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr
übertragen. Das franz.
Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die
Transskription
(s. d.). Der Deutsche
[* 4]
Entwurf fordert die Auflassung. Die Auflassung unterliegt der
Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über
Anfechtung (s. d.)
von
Verträgen.
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche
von dem zuständigen
Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu
entfernen.
Der Auflauf wird nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis
zu drei
Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500
Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher
Widerstand geleistet,
so treten die
Strafen des
Aufruhrs (s. d.) ein.
Krankheit der Wiederkäuer,
[* 6] soviel wie
Aufblähen (s. d.). ^[= Trommelsucht, Tympanitis, Krankheit der Wiederkäuer, gekennzeichnet durch starke Austreibung ...]
derHände (lat.
Impositio manuum), bei den spätern
Juden Semicha genannt, eine alte religiöse
Sitte, als
Symbol der Weihung, Segnung und Mitteilung. Durch sie bestellten die Griechen ihre
Beamten, erklärten die
Römer
[* 9] ihre Sklaven
für frei, erteilte der
PatriarchJakob seinen Enkeln den Segen und weihte die spätere jüd.
Sitte die
öffentlich bestellten
Lehrer des
Volks. Auch die Opfertiere pflegten bei
Juden und
Heiden durch
Handauflegung geweiht zu werden.
Christus segnete und heilte unter Auflegung der HändeH., ebenso die
Apostel. So hat die
Handauflegung auch im christl.
Kultus ihre
Stelle gefunden
als
Sinnbild für die Mitteilung des göttlichen
Geistes und Segens; daher ihre Anwendung bei
Taufe, Konfirmation,
Absolution und Ordination. Namentlich hat sie in der kath.
Kirche in den
Sakramenten der Firmung und der Priesterweihe eine
besondere Bedeutung.
oder Durchliegen (Decubitus), das Entzündet-, Wund- und Geschwürigwerden solcher stellen der
Haut,
[* 10] welche
bei anhaltender Bettlägerigkeit fortwährend einem Druck der Matratze oder Unterbetten u. s. w.
ausgesetzt sind. Diese
Stellen sind besonders das Kreuzbein, die Hüftknochen, dann die Schulterblätter, die Ferse und einzelne
Wirbel.
Ursache des Aufliegen ist die Behinderung des Blutzuflusses und -Abflusses infolge dauernder lokaler Druckeinwirkung,
zumal bei solchen
Kranken, bei denen die Herzthätigkeit geschwächt ist, wie z. B. im
Typhus; befördert wird es
einesteils durch große Hinfälligkeit, Unbehilflichkeit, auch
Betäubung des
Kranken, andernteils durch Verunreinigung seines
Lagers (durch
Urin, Kot, Schweiß, Jauche u. s. w.), durch im Betttuch sich ansammelnde Krümchen
und Körnchen, durch Falten und Nähte desselben
u. dgl. m. Jedes Aufliegen bedarf sorgfältiger
Behandlung, da der eintretende
Brand, sich selbst überlassen, immer weiter in die
Tiefe greift und für
sich allein schon zur Todesursache werden kann.
Man verhütet das Aufliegen, indem man für ein gutes Lager,
[* 11] am zweckmäßigsten für eine ausgepolsterte Roßhaarmatratze
sorgt, die Matratzen und Betttücher häufig wechselt, unter dem faltenlos ausgebreiteten Betttuch ein gutes Wachstuch oder
Rehfell ausbreitet, aufmerksam dieHarn- und
Stuhlentleerung überwacht, oft am Rücken und Kreuz
[* 12] des Patienten
nachsieht und die bedrohten oder schon geröteten
Stellen mit kaltem Wasser, Franzbranntwein, Essigwasser oder frischem
Citronensaft
abwäscht u. s. w. Bei höherm
Grade des Übels sorge man dafür, daß die gedrückte
Stelle in einem gepolsterten
Ringe oder
durchlöcherten
Luftkissen (von
Kautschuk) völlig frei liege und oft mit 2 proz. Karbolwasser gereinigt
und mit adstringierenden Salben verbunden werde. Am besten eignen sich zur Verhütung des Aufliegen die
Wasserkissen (s. d.).
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