Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines Buches, einer Zeitung u. s. w. Zwischen Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber, ob der
Verleger das Recht nur auf eine Auflage oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die Stärke der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht des Verlegers, wenn die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie Hand.
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das Urheberrecht u. s. w. vom 11. Juni 1870,
§. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt wird. Im Preuß. Allg. Landrecht
wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue Ausgabe genannt.
ein Bergwerk oder eine Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten und deren Wiederaufnahme
andern überlassen. Im engern Sinne heißt ein Bergwerk auflässig, dessen Betrieb eingestellt ist.
im ältern deutschen Recht die feierliche vor Gericht abgegebene und durch Symbole verstärkte
Erklärung des Grundeigentümers, daß er sein Eigentum aufgebe und einem andern übertrage, im Gegensatz zu dem außerhalb
des Gerichtes, vielleicht unter Übergabe des Grundstückes, vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Nach den modernen Gesetzen über
den Erwerb von Grundstücken (insbesondere preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872) bedeutet den Vertragsabschluß,
d. h. die mündliche und gleichzeitige Abgabe der Vertragserklärungen (Veräußerung und Annahme) vor der
zuständigen Hypotheken- oder Grundbuchbehörde, steht also im Gegensatze zu den einseitigen und schriftlichen Erklärungen
gegenüber der Behörde. Die strengere Form ist nur für die wichtigern Verträge, insbesondere für den Eigentumsübertragungsvertrag
erforderlich. - An die Auflassung schließt sich die Eintragung des neuen Eigentümers in das
Grundbuch, mit welcher sich der Übergang des Eigentums vollzieht. Ohne diese Formen wird Eigentum all Grundstücken durch
Rechtsgeschäfte unter Lobenden nach dem angezogenen preußischen und den ihm nachgebildeten Gesetzen überhaupt nicht mehr
übertragen. Das franz. Recht und die ihm nachgebildeten Gesetze haben statt dessen die Transskription
(s. d.). Der Deutsche Entwurf fordert die Auflassung. Die Auflassung unterliegt der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln über Anfechtung (s. d.)
von Verträgen.
das rechtswidrige Verweilen einer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelten Menge, welche
von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht dreimal aufgefordert wurde, sich zu
entfernen.
Der Auflauf wird nach dem Deutschen Strafgesetzbuch §. 116 und nach dem Österr.
Entwurf von 1889 mit Gefängnis bis
zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. (500 Fl.) bestraft.
Wird mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet,
so treten die Strafen des Aufruhrs (s. d.) ein.
ein Schiff abgetakelt und ohne Mannschaft im Hafen festlegen.
Das Ruder auflegen bedeutet, dasselbe so legen,
daß das Schiff vom Winde abgeht (abfällt).
der Hände (lat. Impositio manuum), bei den spätern Juden Semicha genannt, eine alte religiöse Sitte, als
Symbol der Weihung, Segnung und Mitteilung. Durch sie bestellten die Griechen ihre Beamten, erklärten die Römer ihre Sklaven
für frei, erteilte der Patriarch Jakob seinen Enkeln den Segen und weihte die spätere jüd. Sitte die
öffentlich bestellten Lehrer des Volks. Auch die Opfertiere pflegten bei Juden und Heiden durch Handauflegung geweiht zu werden.
Christus segnete und heilte unter Auflegung der HändeH., ebenso die Apostel. So hat die Handauflegung auch im christl. Kultus ihre Stelle gefunden
als Sinnbild für die Mitteilung des göttlichen Geistes und Segens; daher ihre Anwendung bei Taufe, Konfirmation,
Absolution und Ordination. Namentlich hat sie in der kath. Kirche in den Sakramenten der Firmung und der Priesterweihe eine
besondere Bedeutung.
oder Durchliegen (Decubitus), das Entzündet-, Wund- und Geschwürigwerden solcher stellen der Haut, welche
bei anhaltender Bettlägerigkeit fortwährend einem Druck der Matratze oder Unterbetten u. s. w.
ausgesetzt sind. Diese Stellen sind besonders das Kreuzbein, die Hüftknochen, dann die Schulterblätter, die Ferse und einzelne
Wirbel. Ursache des Aufliegen ist die Behinderung des Blutzuflusses und -Abflusses infolge dauernder lokaler Druckeinwirkung,
zumal bei solchen Kranken, bei denen die Herzthätigkeit geschwächt ist, wie z. B. im Typhus; befördert wird es
einesteils durch große Hinfälligkeit, Unbehilflichkeit, auch Betäubung des Kranken, andernteils durch Verunreinigung seines
Lagers (durch Urin, Kot, Schweiß, Jauche u. s. w.), durch im Betttuch sich ansammelnde Krümchen
und Körnchen, durch Falten und Nähte desselben u. dgl. m. Jedes Aufliegen bedarf sorgfältiger
Behandlung, da der eintretende Brand, sich selbst überlassen, immer weiter in die Tiefe greift und für
sich allein schon zur Todesursache werden kann.
Man verhütet das Aufliegen, indem man für ein gutes Lager, am zweckmäßigsten für eine ausgepolsterte Roßhaarmatratze
sorgt, die Matratzen und Betttücher häufig wechselt, unter dem faltenlos ausgebreiteten Betttuch ein gutes Wachstuch oder
Rehfell ausbreitet, aufmerksam die Harn- und Stuhlentleerung überwacht, oft am Rücken und Kreuz des Patienten
nachsieht und die bedrohten oder schon geröteten Stellen mit kaltem Wasser, Franzbranntwein, Essigwasser oder frischem Citronensaft
abwäscht u. s. w. Bei höherm Grade des Übels sorge man dafür, daß die gedrückte Stelle in einem gepolsterten Ringe oder
durchlöcherten Luftkissen (von Kautschuk) völlig frei liege und oft mit 2 proz. Karbolwasser gereinigt
und mit adstringierenden Salben verbunden werde. Am besten eignen sich zur Verhütung des Aufliegen die Wasserkissen (s. d.).