vorausgehend, bilden sie das
Mittel, durch Erforschung der Verhältnisse beim Feinde die Kriegslage zu klären, zugleich aber
die eigenen
Bewegungen zu verschleiern. Der der den Infanteriedivisionen zugeteilten
Kavallerie bewegt sich in engern Grenzen,
[* 2] reicht aber
bis in alle
Teile des
Gefechts hinein; namentlich gehört die
Aufklärung in der Flanke der eigenen
Truppe und gegen die Flanke des Feindes zu den stetigen
Aufgaben derselben. Zur
Aufklärung sind außer dem unmittelbaren Aufsuchen
des Feindes alle sonst geeigneten
Mittel zu benutzen.
Von Bedeutung ist es, möglichst früh Gefangene zu machen; die Nummern ihrer Regimenter lassen auf die Verteilung der feindlichen
Streitkräfte schließen. Im übrigen bleibt für die
Aufklärung das
Sehen
[* 3] die Hauptsache, das
Gefecht
nur
Mittel zu diesem Zweck. Zum
Sehen sind einzelne Reiter oder kleine
Abteilungen am geeignetsten.
Angriffe stärkerer Infanterieabteilungen
zu Aufklärungszwecken sind nur als Einleitung eines beabsichtigten allgemeinen
Angriffs gerechtfertigt. Der in feinen oben
angegebenen Abstufungen entspricht dem
Begriffe der strategischen und taktischen Rekognoscierungen.
Über dieAufgabe und Bedeutung der Offizierpatrouille s. d.
die Erklärung, daß man von einem laufenden Vertragsverhältnisse zurücktrete. Es giebt gewisse privatrechtliche
Verhältnisse, in denen, weil sie auf fortdauerndem Vertrauen beruhen, kein
Teil wider seinen Willen festgehalten werden kann,
so das Auftragsverhältnis, das Gemeinschafts- und das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen
Rechts.
Dieselben sind von jedem
Teil für die Zukunft kündbar, nur darf die
Kündigung nicht so unzeitig ausgeübt werden, daß dem
andern
Teil daraus ein Schaden entsteht.
Die Kündbarkeit der Gesellschaft kann für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Nach dem Handelsgesetzbuch ist bei
der Offenen Handelsgesellschaft die einseitige Aufkündigung gestattet, wenn die Gesellschaft
auf unbestimmte
Dauer eingegangen ist. Bei andern Vertragsverhältnissen, wie bei dem zinsbaren
Darlehn, bei der
Pacht, Miete,
Dienstmiete, wird die Aufkündbarkeit vertragsmäßig verabredet, so daß beim
Mangel einer festgesetzten Vertragszeit das
Verhältnis auf vierteljähriger, halbjähriger u. s. w.
Kündigung steht, sei es, daß die Kündigungsfrist verabredet
oder beim
Mangel einer Abrede durch Gesetz oder Ortsgebrauch bestimmt ist.
Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann beim
Mangel anderer
Bedingungen von jedem
Teil mit
Ablauf
[* 5] eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchiger
Kündigung aufgehoben werden (Handelsgesetzbuch Art.
61); zwischen dem
Arbeitgeber und seinen
Gesellen,
Gehilfen und Fabrikarbeitern nach vorgängiger vierzehntägiger
Kündigung (Gewerbeordn. §§. 122, 134). Die Wohnungsmiete kann nur zu bestimmten
Terminen (Ziehzeiten) aufgekündigt werden,
die
Pacht zu
Terminen, welche zur Ernte
[* 6] in
Beziehung stehen.
Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein
Teil in Konkurs verfällt bei der
Pacht,
Miete und Dienstmiete (Konkursordn.
§§. 17
u. 19), das
Preuß. Allg.
Landrecht den
Erben des Mieters. Erfolgt
die
Kündigung durch einen von der Partei angeblich
Beauftragten, so kann der andere
Teil fordern, daß sich der
Beauftragte
durch Vorlegung seiner
Vollmacht legitimiere, Sich den
Beweis der rechtzeitigen
Kündigung zu sichern, dafür hat die
Partei zu sorgen. Wo der Aufgekündigte die
Ausstellung eines Kündigungsbekenntnisses weigert, ist die
Kündigung vor Zeugen,
durch Zustellung eines Gerichtsvollziehers, eingeschriebenen
Briefes oder dergleichen zu empfehlen. Auch im Verkehr der
Staaten
kommen Aufkündigung vor, z. B. von Handelsverträgen.
Das Wort hat in der Rechtssprache drei Bedeutungen:
1) Im öffentlichenRecht bedeutet es die Lasten, welche den
Unterthanen, Gemeindeangehörigen als
Steuern
oder
Abgaben auferlegt werden, dann obrigkeitliche
Befehle. - 2) BeiRechtsgeschäften des Privatrechts verwendet die neuere
Rechtssprache das Wort statt des lat.
Modus: das ist eine der Zuwendung eines Vermögensvorteils unter Lebenden oder von
Todes
wegen beigefügte
Beschränkung, welche den Empfänger verpflichtet, Aufwendungen zu machen, sei es zu
Gunsten des Gebers oder eines Dritten, oder im allgemeinen Interesse. Es ist eine Last, welche auf der Gabe ruht.
Der Empfänger verpflichtet sich, die Auflage zu erfüllen dadurch, daß er die Gabe annimmt, z. B.
dem Geber
Alimente zu leisten, dessen
Kinder zu unterstützen u. s. w. Der Geber und seine Rechtsnachfolger
können, wenn der Empfänger die Auflage nicht erfüllt, auf
Erfüllung oder auf Rückgabe der Zuwendung klagen. Soweit das Wort
im
Erbrechte in Betracht kommt, wird angenommen, es liege eine Auflage nur vor, wenn es sich nicht ausschließlich
um Wünsche oder Ratschläge handelt (nuda praecepta), ferner wenn auch nicht unmittelbar ein
Vermächtnis
in Frage steht.
Mit einer Auflage kann jeder Bedachte, insbesondere der
Erbe oder der Vermächtnisnehmer beschwert werden. Im Gemeinen
Rechte wird
gelehrt, für die Ausführung der Auflage habe der
Erbe oder
Miterbe zu sorgen. Falls jedoch ein
Testamentsvollstrecker bestellt
ist, liegt es diesem ob, die Vollziehung der Auflage zu überwachen. Von dem beschwerten Vermächtnisnehmer
kann nach Gemeinem
Rechte Sicherheitsleistung verlangt werden. Das
Preuß. Allg.
Landrecht enthält eine Reihe von Vorschriften
in I, 4, §§. 152 fg.; I, 12, §§. 488, 508-515. - Das
Sachs.
Bürgerl. Gesetzbuch gebraucht und Zweck nebeneinander in
den §§. 2151-2154. - Der
Code civil enthält im
Erbrecht besondere Vorschriften über Auflage nicht. Das
BadischeLandrecht hat
einen Zusatz im
Satz 1043a für den Fall, daß der Vermächtnisnehmer ausschlägt oder unfähig ist, zu empfangen, dahin,
daß die Auflage dennoch zu erfüllen sei, wenn außer dem
Erben noch jemand bei der
Erfüllung beteiligt sei,
sofern nicht der
Erbe diesem die ganze Sache überlassen
wolle. - Das Österr.
Bürqerl. Gesetzbuch bedient sich des Wortes
Auftrag statt es enthält in den §§. 709-712 Vorschriften, welche nicht weit
von dem
Preuß. Allg.
Landrecht abweichen, und droht demjenigen, welcher sich selbst zur
Erfüllung der
Auflage unfähig macht, den
Verlust der Zuwendung an. Dem letztern entsprechend bestimmt das
Preuß. Allg. Landr.I, 12, §. 510. Der
Deutsche
[* 7]
Entwurf hat im allgemeinen
Teil Vorschriften über Auflage nicht, Motive I, 248, wohl aber bei Schenkungen im §. 448,
Motive II, 299 fg., und in größermUmfange im
Erbrecht, z. B. §§. 1886 fg.,
¶
mehr
Motive V, 211 fg. -3) Im Verlagsgeschäft bezeichnet Auflage die Gesamtzahl der durch einmaligen Druck hergestellten
Exemplare eines Buches, einer Zeitung u. s. w. Zwischen Verleger und Verfasser entscheidet der Verlagsvertrag darüber, ob derVerleger das Recht nur auf eine Auflage oder ob er das Urheberrecht (s. d.) schlechthin erworben hat, und über
die Stärke
[* 9] der Auflage. Ist darüber nichts bestimmt, so erlischt das Recht desVerlegers, wenn die erste Auflage vergriffen ist; der Verfasser
hat dann über neuere Auflage freie Hand.
[* 10]
Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 1013, 1014 und Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1167 bedarf es der Genehmigung des Verfassers
zu einer neuen Auflage nur, wenn im Vertrage die Zahl der Exemplare bestimmt ist. Veranstaltet der Verleger dem Verlagsvertrag zuwider
einen neuen Abdruck oder fertigt er eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks an, als ihm gesetzlich oder vertragsmäßig
gestattet ist, so macht er sich nach dem deutschen Gesetz über das Urheberrecht u. s. w. vom
§. 5, des Nachdrucks schuldig. Eine neue Auflage ist ein Neudruck, bei welcher der Verfasser Veränderungen oder Verbesserungen
vorzunehmen berechtigt ist, soweit dadurch nicht das Interesse des Verlegers beeinträchtigt wird. Im Preuß. Allg. Landrecht
wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte Auflage neue Ausgabe genannt.