Nationalkonvent 1793 das ganze
Volk zur Rettung des von allen Seiten bedrohten
Landes unter die Waffen
[* 2] rief. Der
Ausdruck Massenaufgebot
(levée en masse) ward bei dieser Gelegenheit in die
Sprache
[* 3] aufgenommen. In
Österreich
[* 4] wurde 1809 ein Aufgebot versucht; die
Erhebung
der
Tiroler gegen die
Bayern
[* 5] und
Franzosen, die derSpanier in ihrem Kampfe gegen Napoleon können als solche
gelten. Großartig erhob sich 1813 in
Preußen
[* 6] das
Volk nach dem Aufrufe des Königs zum Befreiungskampfe gegen die Fremdherrschaft
Mit dem Landwehrsystem, das
Preußen nach der Wiederherstellung des Friedens annahm, wurde für künftige Ereignisse die Wehrkraft
des
Landes ausgebildet und für die verschiedenen Bedürfnisse in verschiedene Aufgebot (erstes,
zweites der Landwehr und Landsturm) eingeteilt. (S. Landwehr und Landsturm.) Während der zweiten
Periode des
Krieges von 1870-71
beschloß die nach dem
Sturze des Kaiserreichs in
Paris
[* 7] gebildete Provisorische Regierung, den
Traditionen des Nationalkonvents
folgend, die levée en masse.
Das Aufgebotsverfahren hat die Civilprozeßordnung im ganzen nur im
Umfange eines gemeinsamen Procedurrahmens für die durch Reichsund Landesgesetze vorgeschriebenen Fälle eines gerichtlichen
Aufgebote (s. d.) geregelt (§§. 823-836). Zuständig dafür sind die
Amtsgerichte; die örtliche Kompetenz bestimmt sich
nach den bestehenden Gesetzen. Das
Aufgebot, welches auf schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers gestelltenAntrag
erfolgt und mündliche Verhandlung nicht voraussetzt, hat zu enthalten die Bezeichnung des Antragstellern, die
Aufforderung,
die
Ansprüche und
Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, die Bestimmung dieses
Termins, die Bezeichnung der Rechtsnachteile
der Nichtanmeldung; dasselbe wird öffentlich bekannt gemacht.
Erfolgt vor oder in dem Aufgebotstermin keine
Anmeldung, so wird aufAntragAusschlußurteil erlassen; erfolgt
eine
Anmeldung, durch welche das vom Antragsteller zur
Begründung des
Antrags behauptete
Recht bestritten wird, so wird nach
Beschaffenheit des Falles entweder bis zur
Entscheidung über das angemeldete
Recht das Aufgebotsverfahren ausgesetzt oder im
Ausschlußurteile
das angemeldete
Recht vorbehalten. Das
Ausschlußurteil kann nur mittels Klage gegen den Antragsteller
aus gewissen
Gründen angefochten werden, insbesondere wenn die
Voraussetzungen des Aufgebotsverfahren nicht vorlagen, oder bei
Erlaß der öffentlichen
Aufforderung gefehlt, oder ein angemeldeter
Anspruch gesetzwidrig unberücksichtigt geblieben ist. - Besondere Bestimmungen
trifft die
Deutsche Civilprozeßordnung
[* 8] für das
Aufgebot von
Urkunden (§§. 837-850), und zwar obligatorische Vorschriften
für dasjenige von Wechseln und andern indossabeln Papieren (kaufmännischen
Anweisungen und Verpflichtungsscheinen
über
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere,
Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer,
Auslieferungsscheinen über Waren und andere
bewegliche Sachen,
Bodmereibriefe und Seeassekuranzpolicen).
Nach diesen Bestimmungen ist antragsberechtigt derjenige, welcher das
Recht aus der
Urkunde geltend machen
kann, also bei
Inhaberpapieren der letzte Inhaber. Zuständig ist das
Amtsgericht des Erfüllungsortes; wenn solcher in der
Urkunde nicht bestimmt ist, dasjenige, bei welchem der
Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder in Ermangelung
eines solchen
zur Zeit der
Ausstellung gehabt hat. Zur
Begründung des
Antrags bat der Antragsteller
Abschrift
der
Urkunde beizubringen oder deren wesentlichen
Inhalt anzugeben, den
Verlust derselben und die seine Berechtigung zum
Antrag
begründenden
Thatsachen glaubhaft zu machen und sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit zu erbieten. Im
Ausschlußurteil
ist die
Urkunde, gemäß der Androhung dieses Rechtsnachteils im
Aufgebot, für kraftlos zu erklären.
Durch das
Ausschlußurteil wird derjenige, welcher dasselbe erwirkt hat, dem durch die
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt,
die
Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen. Für das
Aufgebot anderer
Urkunden als der Wechsel und der oben genannten indossabeln
Papiere gelten vorstehende Bestimmungen teilweise nur subsidiär.
Auf dem Gebiete des
Erbrechts ist ein öffentliches Aufgebotsverfahren dem geltenden
Rechte in mehrfacher Hinsicht bekannt.
aufgebotsverfahren. Die Mehrzahl der neuern
Rechte kennt ein in welchem unbekannte
Erben aufgerufen werden, ihre
Ansprüche anzumelden, bevor
der Nachlaß demjenigen zufällt, welcher den Nachlaß als erblosen zu beanspruchen hat.
Landr. II,
16, §. 24 mit I, 9, §§. 471 fg.;
Code civil Art. 70; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2619; österr. Gesetz
vom §. 129. b. Diejenigen Gesetze, welche die Erbbescheinigung (s. d.)
zum Gegenstände haben, kennen ein Aufgebotsverfahren zur Ermittelung von
Personen, welche ein
Erbrecht in
Anspruch nehmen. Das preuß. Gesetz
vom hat ein erbschaftliches Gläubigeraufgebot durch das Gericht auf
Antrag des
Erben mit eigentümlichen
Wirkungen geordnet. Der Zweck ist, dem
Erben den Entschluß vorzubereiten, ob er den Nachlaßkonkurs beantragen soll; die
Gläubiger, welche sich nicht gemeldet haben, können die
Ansprüche gegen den
Erben nur so weit geltend machen,
als der Nachlaß noch nicht erschöpft ist (§§. 10, 15).
Ähnliche Vorschriften finden sich in einigen andern
Staaten, z.B. in dem Lüb. Gesetz vom und in dem Hamb.
Gesetz vom Nach dem Hamb. Gesetz können die nicht angemeldeten
Ansprüche, welche dem
Erben nicht bekannt
sind, später überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden.
Das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch kennt in den §§.813-815 eine gerichtliche Einberufung der Erbschaftsgläubiger mit etwas
abweichenden Wirkungen. Das
Züricher Gesetzbuch in der neuen Fassung von 1887 bat ähnliche Vorschriften unter der Bezeichnung
«öffentliches Inventar»" in den §§. 941 fg. mit der Wirkung
des Erlöschens der Forderung ohne
Ausschlußurteil. - Der Deutsche
Entwurf hat sich in seinen §§. 2120 fg. im wesentlichen
dem preuß.
Rechte angeschlossen, Motive V, 643 fg.
Vgl.
Stobbe, Handbuch des
Deutschen Privatrechts (5 Bde., 2. Aufl.,
Berl. 1885), §. 285, VII
u. fg.
und
Abgesang, ursprünglich technische
Ausdrücke des
Meistergesangs zur Bezeichnung strophischer
Gliederung,
werden jetzt für den altdeutschen Strophenbau durchweg verwandt. Die mittelhochdeutsche lyriscke Kunststrophe
zerfällt seit etwa 1170 in der Regel in drei
Teile, von denen die beiden ersten
Stollen, oder zusammengefaßt
¶
mehr
Aufgesang, der dritte Abgesang genannt werden. Die Stollen müssen in Rhythmus und begleitender Melodie einander vollkommen
entsprechen; der Abgesang steht gewöhnlich in einem musikalischen und rhythmischen Verwandtschaftsverhältnis zum Aufgesang;
in der Regel ist er länger als jeder Stollen, aber kürzer als beide zusammen, seit dem 14. Jahrh, läuft er gern
stollenartig aus. (S. Strophe.)