Aufgebot,
im allgemeinen eine öffentliche behördliche Aufforderung an unbekannte Interessenten zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Dasselbe kann ausgehen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten. Ein gerichtliches Aufgebot mit der Wirkung, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat (Ausschluß von Ansprüchen und Rechten), ist von der Reichs-Civilprozeßordnung nur für die durch Reichs- oder Landesgesetz bestimmten Fälle zugelassen.
Infolgedessen sind, zum Teil im Anschluß an die Bestimmungen der Civilprozeßordnung (s. Aufgebotsverfahren), eine Anzahl von Landesgesetzen über das Aufgebot, namentlich betreffs der Amortisation von Inhaberpapieren (s. d.) ergangen, so das preuß. Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnuug vom §§. 20 fg., das sächs. Ges. vom das württemb. Ges. vom das Hamb. Ges. vom u. a. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerl.
Gesetzbuch für das Deutsche Reich [* 2] schlägt sehr zweckmäßig in Art. 11 für das Aufgebot bezüglich aller verlorenen oder vernichteten Urkunden, namentlich der Wechsel, der im Handelsgesetzbuch Art. 301 u. 302 genannten, indossabeln Urkunden, der Schuldverschreibungen auf den Inhaber und der Aktien auf den Inhaber ein einheitliches Verfahren für das ganze Reich vor. Abgesehen von dem von Urkunden kommt das in Betracht bei Todeserklärungen (s. d.), bei Anträgen des Eigentümers eines Grundstücks auf Eintrag in das Grundbuch; auf Löschung von Hypotheken, wenn der Gläubiger unbekannt ist, und in erbrechtlichen Fällen.
Reichsgesetzlich ist besonders geregelt das gerichtliche Aufgebot für den Konkurs in der Konkursordnung, das der Verwaltungsbehörden bei der Eheschließung durch das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes vom im Gebiet der Gewerbeordnung vom für diese, für das Patenterteilungsverfahren durch das Patentgesetz vom für das in Bergungssachen durch die Strandungsordnung vom Landesgesetzlich geordnet ist das Aufgebot für Fundsachen, für das Subhastationsverfahren, für das Gemeinheitsteilungs- und Ablösungsverfahren, für das Verfahren bei Bewässerungs- und Entwässerungsverfahren und in andern Fällen.
Das Aufgebot für das Eherecht ist teils ein bürgerliches, teils ein kirchliches. Das kirchliche Aufgebot ist die öffentliche Verkündigung einer beabsichtigten Ehe zum Zwecke der Feststellung etwa vorhandener Ehehindernisse sowie behufs Fürbitte durch die Gemeinde. Allgemein wurde das Aufgebot durch die Kirche vorgeschrieben auf dem vierten Lateranischen Konzil (1215), und zwar so, daß die Namen der Brautleute an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde verkündigt werden, bestimmte Folgen bei der Unterlassung eintreten, die Gültigkeit der Ehe aber nicht davon abhängen sollte.
Indessen auch in der Folgezeit sind die Aufgebot nicht überall verkündet worden. Erst im Zusammenbang mit der Ehegesetzgebung durch das Tridentinische Konzil ist auch die frühere Vorschrift über die Aufgebot wieder eingeschärft worden und sind diese in allgemeine Aufnahme gekommen. Danach soll in der Regel jeder Trauung eine dreimalige Proklamation an drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Festtagen durch den Pfarrer beider Brautleute während des Gottesdienstes vorhergehen.
Kommen durch Einsprachen Ehehindernisse zu Tage, so wird die Eheschließung aufgeschoben, bis die Hindernisse beseitigt sind. Dauert die Unterbrechung längere Zeit, oder liegt zwischen und Trauung ein längerer (von den Gesetzgebungen verschieden bestimmter) Zwischenraum, so muß das Aufgebot wiederholt werden. Statt des dreimaligen Aufgebot kann in gewissen Fällen auf dem Wege des Dispenses ein für allemal aufgeboten werden, und unter ganz besondern Umständen wird sogar das Aufgebot ganz nachgesehen, z. B. bei Trauungen auf dem Sterbebette.
Die Unterlassung des Aufgebot bewirkt die kirchliche Bestrafung des Geistlichen und der Eheleute. Das griechische Kirchenrecht verlangt nicht positiv die Verkündigung von Aufgebot. Wo das Aufgebot jedoch von der staatlichen Obrigkeit, wie in Griechenland, [* 3] Rußland, Serbien, [* 4] Österreich, [* 5] vorgeschrieben ist, wird es auch von griech. Geistlichen proklamiert und analog wie in der röm.-kath. Kirche behandelt.
Vgl. Friedberg, [* 6] Das Recht der Eheschließung in seiner geschichtlichen Entwicklung (Lpz. 1865), und die Lehrbücher des Kirchenrechts von Richter-Dove-Kahl, Mejer, Schulte, Walter, Friedberg und des Eherechts von Kutschker, Schulte, Zhishman. – In der evangelischen Kirche galten im wesentlichen dieselben Bestimmungen über die Notwendigkeit und die Wirkungen des Aufgebot wie in der katholischen.
Die evang. Kirche handelte aber beim Aufgebot immer zugleich und in erster Linie im Auftrag des Staates. Diesen Charakter hat das Aufgebot jetzt noch in denjenigen Ländern, wo kirchliche Eheschließung besteht. – Im Deutschen Reiche hat indes auch für die evang. Kirche das Aufgebot nur noch kirchlichen Charakter seit Einführung des bürgerlichen Aufgebot. Dieses muß der Schließung der Civilehe (s. d.) nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom vorhergehen. Die Bekanntmachung hat zu enthalten die Vornamen und Familiennamen der Verlobten, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort derselben, sowie ihrer Eltern (§. 46).
Sie ist während zweier Wochen an dem Rats- oder Gemeindehause oder an der sonstigen zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle auszuhängen, und zwar an den im §. 46 a. O. näher bezeichneten Stellen, unter Umständen auch nach dem §. 47 durch Einrückung in ein im Auslande erscheinendes oder verbreitetes Blatt. [* 7] Zuständig ist der Standesbeamte, vor welchem die Ehe geschlossen werden kann (am Wohnsitze oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte eines der Verlobten).
Dem Standesbeamten ist zuvor nachzuweisen, daß die gesetzlich notwendigen Erfordernisse zur Eheschließung vorhanden sind; insbesondere sollen in der Regel die Geburtsurkunden und die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze erforderlich ist, in beglaubigter Form beigebracht werden. Von dem Aufgebot kann seitens des Staates dispensiert werden; jedoch kann der Standesbeamte auch ohne Aufgebot die Eheschließung vornehmen, wenn eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub nicht gestattet, ärztlich bescheinigt wird (§. 50). Das Aufgebot verliert seine Kraft, [* 8] wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist (§. 51).