man sie sich auch im einzelnen näher zurechtlege, eine objektive Offenbarung anzuerkennen, die den
Jüngern die Gewißheit
des Fortlebens Jesu gab.
Die bildlichen
Darstellungen der Auferstehung Christi (ital. risurrezione) zeigten im Mittelalter
Christus entweder nach dein apokryphen Evangelium des
Nikodemus als verherrlichten
Erlöser mit dem Kreuzpanier triumphierend
vor dem Höllenschlunde stehend, ans dem er die Schar der Gerechten erlöst, oder sie zeigten das
Grab
mit aufgehobenem Steindeckel, schlafenden Wächtern und wachenden Engeln, ans dem der Herr mit dem thaumaturgischen (wunderthätigen)
Stabe, später mit der Kreuzfahne sich erbebt.
Ressurrection Men, vulgär Resurrectionists, in England eine
Klasse von Leuten, die gewerbsmäßig
Leichen aus den Gräbern stehlen, um sie an anatom.
Institute zu verkaufen. Dieselbe Unsitte findet sich
auch in Nordamerika,
[* 11] doch ist dort der
Ausdruck Auferstehungsmänner nicht gebräuchlich. Sie beruht auf den in dem Vorurteil der öffentlichen
Meinung beider
Länder gegen Sektionen begründeten gesetzlichen Schwierigkeiten, die der Erlangung einer genügenden Menge
von
Leichen seitens derAnatomien entgegenstehen. In England besonders hatte das Unwesen der Auferstehungsmänner zu Anfang
des 19. Jahrhunderts eine erschreckende
Ausdehnung
[* 12] gewonnen.
Häufig standen sogar die
Totengräber mit den Leichenräubern im
Bunde. Besonders plünderten die Auferstehungsmänner die
Gräber der in den
Armenhäusern Verstorbenen, weil diese weniger tief waren und keine
Aufsicht hatten. Mit den gestohlenen
Leichen wurde ein schwunghafter
Handel betrieben. Der Preis einer
Leiche schwankte je nach dem Bedürfnis der anatom.
Institute
zwischen 2-16 Pfd. St. Den Anstoß zum Einschreiten der Gesetzgebung gab endlich 1828 der Prozeß
gegen den
MörderBurke (s. d.), der sich nicht mit dem stehlen von
Leichen begnügt, sondern zahlreiche
Opfer erwürgt und dann verkauft hatte. Auf
Grund dieser Enthüllungen erfolgte zunächst der
Erlaß eines Gesetzes, das den
Leichenraub mit 6-12 monatigem Gefängnis belebte. Wirksame Abhilfe wurde aber erst durch die
Warburton-Bill von 1882 erzielt,
die die
Ablieferung der in den
Armenhäusern und Gefängnissen Verstorbenen an die anatom.
Institute gestattete,
falls die
Leichen nicht von den Verwandten reklamiert würden.
im ästhetischen
Sinne die Betrachtung eines Gegenstandes der
Phantasie oder der Wirtlichkeit zum Zweck
künstlerischer
Darstellung oder ästhetischen Genusses;
man unterscheidet objektive und subjektive Auffassung,
je nachdem man sich
bemüht, den Gegenstand möglichst rein auf sich einwirken zu lassen (realistische Auffassung) oder
ihn nach eigenem Bedürfnis zu formen (idealistische Auffassung).
Doch ist es klar, daß jede Auffassung mehr oder weniger subjektiv sein
muß. (S. Realismus.) -
Über Auffassung im allgemein philosophischen
Sinne s.
Apperception.
Jos.,Freiherr von, Dramatiker, geb. zu Freiburg
[* 13] i. Br.,
studierte daselbst 1813-15 die
Rechte, war dann Militär, widmete sich aber bald ganz der dramat.
Dichtkunst. Er wurde Präsident
des Hoftheaterkomitees zu
Karlsruhe
[* 14] und reiste nach dessen
Auflösung nach
Spanien.
[* 15] Eine
Beschreibung dieser
Reise gab er heraus
u. d. T. «Humoristische Pilgerfahrt nach Granada
[* 16] und Cordova» (Lpz. und Stuttg. 1835).
Auffenberg, seit 1839 bad. Hofmarschall, starb zu Freiburg
i. Br.
Nach dem aufmunternden Erfolge von «Pizarro» (Bamb.
1823) und «Die Spartaner» schrieb er eine längere Reihe von deklamatorischen
Dramen, unter andern «Die Flibustier»,
«Coligny»",
«Ludwig XI. in
Peronne», «Das böse Haus», «Der
Löwe von Kurdistan» (nach W. Scotts
«Talisman») und die
Trilogie«Alhambra». Sein «Nordlicht von Kasan»
[* 17] (Pugatschew als
Pseudo-Peter III.) komponierte 1880
Karl Pfeffer als
Oper. Eine
Ausgabe von
A.s «Sämtlichen Werken» erschien
in 20
Bänden
(Siegen
[* 18] und Wiesb. 1843-44; 3. Aufl., 22
Bände, 1855), eine Auswahl in 7
Bänden (Wiesb. 1850-51).
In einzelnen Fällen wird die Aufforderung als solche unter
Strafe gestellt, ohne daß es darauf ankommt, wie bei
der
Anstiftung (s. d.), daß der Aufgeforderte der Aufforderung entsprechend
handelt. Meist liegt der
Grund der Strafbarkeit in der Öffentlichkeit (vor einer Menschenmenge oder durch die
Presse);
[* 19] denn
in diesen Fällen läßt sich gar nicht übersehen, welche Folgen die Aufforderung haben wird,
und darin liegt ihre Gemeingefährlichkeit.
Daß die Handlung, zu welcher aufgefordert wird, eine strafbare sei, ist nicht
immer erforderlich. Die einzelnen Fälle des
DeutschenStrafgesetzes sind: I. Öffentliche Aufforderung 1) Zu einer strafbaren Handlung,
aufforderung. Zum Hochverrat (s. d.), §. 85. b. Zur
Begehung einer strafbaren Handlung
(Verbrechen,
Vergehen oder
Übertretung).
Hier ist die
Strafe verschieden, je nachdem die Aufforderung Erfolg hat oder nicht (§. 111). c. Zur Anwendung von
Sprengstoffen mit
Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern oder zur Verabredung oder
Verbindung mehrerer zum Zwecke der Begehung
solcher Handlungen (Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen
vom §. 10;
Strafe: Zuchthaus bis zu 15 Jahren). Anreizen und anpreisen, auch die
Darstellung, als wäre die Handlung
etwas Rühmliches, stehen der Aufforderung gleich.
Aufforstung - Auffütte
* 20 Seite 52.88.
2) Zu einer nicht strafbaren Handlung. aufforderung. Zum
Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen,
oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen (§. 110). Die Frage, ob die Aufforderung zum Kontraktbruch
seitens einer Arbeitermenge unter Umständen nach diesem Gesetze strafbar sein könne, ist vom Reichsgericht bejaht. b. Zur
Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten (Preßgesetz §§. 16,
18). II.
Schon die nicht öffentliche Aufforderung ist strafbar: aufforderung einer
Person des Soldatenstandes zum
Ungehorsam gegen den
Befehl des
Obern und einer
Person des
Beurlaubtenstandes zur Nichtfolgsamkeit gegenüber der
¶
mehr
Einberufung zum Dienst (§. 112). b. Jeder Person, wenn es sich um die Begehung eines Verbrechens handelt und die Aufforderung entweder
schriftlich oder zwar mündlich, aber doch so erfolgt, daß sie an die Gewährung von Vorteilen irgend welcher Art geknüpft
ist. Der Aufforderung steht in diesem Falle das Sicherbieten und die Annahme der Aufforderung oder des Erbietens gleich (§. 49 a,
Duchesne-Paragraph, nachgebildet einem belg. Gesetz und veranlaßt dadurch, daß ein gewisser
Duchesne sich dem Jesuitenprovinzial in Belgien
[* 21] zur Ermordung des Fürsten Bismarck angeboten hatte). Das Österr. geltende
Strafgesetz straft die erfolglose Aufforderung als Versuch (§. 9).