selten im Plural von
Göttern gebraucht. Bereits im Rigveda bezeichnet Asura zuweilen auch die
Dämonen, wie in der klassischen
Zeit ausschließlich. Dieser Wandel der Bedeutung hängt mit dem Emporkommen eines jüngeren Göttergeschlechtes, der
Devas,
an deren
Spitze Indra (s. d.) steht, zusammen, welches die alten
A.s in den Hintergrund drängte. In
Iran
standen sich wie in
Indien die zwei Parteien der Asura-(Avesta Ahura) und
Deva-
(Avesta Daeva) Verehrer gegenüber. Das Haupt
der
A.s war Ahura Mazda (Ormuzd), das der Daevas Angro Mainyush
(Ahriman), ein Produkt der
Spekulation des Zoroaster (s. d.).
Vgl. von Bradke, Dyaus Asura, Ahura Mazda und die
A.s
(Halle
[* 2] 1885), und namentlich Geldner,
Artikel Zoroaster
in der «Encyclopaedia Britannica».
(spr. ohswär), eine Gruppe kleiner niedriger
Inseln unter dem nördl. Polarkreise, 15 - 20 km von der norweg.
Küste entfernt, zur Vogtei Nordre-Helgeland und zum Kirchspiel Näsne im
Amt Nordland gehörig, einer der wichtigsten Fischplätze
in Europa.
[* 3] Im Dezember treffen hier mehrere tausend Fischer zum Fange der Heringe auf den Skallen genannten
Fischereigründen ein und fangen in einigen Wochen etwa 10 Mill.
Stück. Infolge dieser ergiebigen Fischerei
[* 4] sind große
Gebäude
zum Verpacken und Einsalzen der Fische
[* 5] aufgeführt worden; vom 1. Jan. bis zum 1. Dez. sind die
Inseln fast
verödet und werden nur von wenigen Familien bewohnt.
(grch. ásylon,
d. i. ein unverletzlicher, in Götterschutz stehender Ort) oder Freistätte, der Ort, wo Verfolgte,
selbst Verbrecher Sicherheit finden.
Bei den Alten gewährten
Tempel,
[* 7] Götterbilder,
Altäre u. s. w. solche
Zuflucht, und es galt für Frevel gegen die
Götter, einen dahin Geflüchteten wegzureißen oder, was wiederholt, besonders
in
Zeiten polit. Erregung geschah, durch
Hunger oder
Feueru. ähnl. zum Verlassen des Asyl zu nötigen. Allmählich wurde bei
den Griechen das ursprünglich jedem Heiligtume zukommende
Asylrecht auf bestimmte teils besonders heilige,
teils durch ihre
Lage geeignet erscheinende Tempelstätten beschränkt und diesen durch
Verträge gesichert.
Diese Berechtigungen erkannten die
Römer
[* 8] an, bis
Tiberius 22 n. Chr., um
Mißbräuchen zu steuern, eine Prüfung der
Ansprüche
einzelner griech.
Städte auf
Asylrechte durch den röm. Senat anordnete, deren Ergebnis die
Beschränkung
auf wenige Heiligtümer war. Der
Gedanke des Asyl, zu dem das
Judentum, das sechs Freistätten kannte,
Analogien bietet, ging
auch ins
Christentum über.
Schon in der byzant. Kaisergesetzgebung waren die
Kirchen, später auch Pfarrhäuser und ein gewisser
im Umkreis derselben gelegener Raum als Asyl derart erklärt, daß Verbrecher oder Schuldner,
welche dahin flüchteten, nur mit Genehmigung des
Bischofs der weltlichen Gerichtsgewalt ausgeliefert werden durften.
Für Schuldner wurde das
Asylrecht bald aufgehoben, dagegen bestand es für das Gebiet des
Strafrechts das ganze Mittelalter
hindurch fort. Erst die Neuzeit hat diese mit einer geordneten Strafrechtspflege völlig unvereinbare Einrichtung beseitigt.
Auch für die Gesandtschaftshotels war kraft der ihnen zukommenden Exterritorialität das
Asylrecht beansprucht
und vielfach, so besondere im päpstl.
Rom,
[* 9] auch durchgesetzt worden; heute ist das
Asylrecht auch
als
Bestandteil der Exterritorialität
nirgends mehr anerkannt.
Im heutigen
Völkerrecht wird als Asyl bezeichnet der tatsächliche Schutz, den ein
Staat durch
Aufnahme in
sein Gebiet den von einem andern
Staate Verfolgten gewährt.
In den großen religiösen und polit. Parteiungen, welche Europa
seit dem 16. Jahrh. ohne Unterschied der Staatsgrenzen durchzogen, war es natürlich, daß
die in dem einen
Staate verfolgten
Anhänger der unterdrückten Partei in einem andern
Staate Zuflucht suchten und Schutz fanden,
wo diese Partei oder eine unbefangene Regierung die Herrschaft hatte.
Ein
Asylrecht der Flüchtlinge hat daraus nicht entstehen können, da es dem
Staate völkerrechtlich freisteht, Fremde auszuweisen
und ihnen die
Aufnahme zu versagen. Aber auch von einem
Rechte desStaates verstanden ist der
AusdruckAsylrecht mindestens schief,
da derStaat eines besondern
Rechts nicht bedarf, um Fremden den Aufenthalt in seinem Gebiete zu gestatten
und ihnen den Schutz seiner Rechtsordnung zu gewähren. Was mit dem
Ausdruck gemeint wird, ist nur eine Einschränkung der
Pflicht zur
Auslieferung (s. d.) der wegen strafbarer im
Auslande begangener Handlungen Verfolgten und der Pflicht, zu verhüten,
dass das
Staatsgebiet zum Ausgangspunkte feindseliger Handlungen gegen einen andern
Staat gemacht werde, mit welchem kein Kriegszustand
besteht.
In der letztern
Beziehung ist nicht das Prinzip streitig, sondern nur die Anwendung; wie weit der
Staat in der Überwachung
der von ihm aufgenommenen Flüchtlinge zu gehen, insbesondere unter welchen Umständen er sie zu internieren,
d. h. ihnen den Aufenthalt in
den der Grenze des bedrohten
Staates nahe gelegenen Gebietsteilen zu untersagen hat. Darüber
sind gegen
Frankreich unter der Julimonarchie, gegen die
Türkei
[* 10] nach Unterwerfung des ungar.
Aufstandes (1849), gegen England
besonders nach dem Orsinischen
Attentat (1858), am häufigsten und
bis in die jüngste Zeit gegen die
Schweiz
[* 11] diplomat.
Vorstellungen gemacht worden.
Lammasch, Auslieferungspflicht und
Asylrecht Lpz. 1887).
Asyl oder Zufluchtsorte beißen auch
Stätten, in denen entlassene Sträflinge, insbesondere weiblichen Geschlechts, zeitweise
aufgenommen werden, bis es ihnen gelungen ist,Arbeit zu finden; dann auch andere ähnliche, namentlich
in großen
Städten notwendige öffentliche Einrichtungen, deren Zweckbestimmung eine sehr mannigfaltige ist. Man unterscheidet
vor allem 1) Asyl für Trunkenbolde (s.
Trinkerasyle), 2) Asyl für Prostituierte (vielfach Magdalenenhäuser genannt), 3) Asyl für
arme Wöchnerinnen, 4) Asyl für Obdachlose.
Gerade diese letztgenannten sind von großer Bedeutung. Sie dienen zur zeitweiligen
Aufnahme solcher
Personen,
die nicht im
Stande sind, sich ein Nachtlager aus eigenen
Mitteln zu verschaffen. Die massenhaft nach den größeren
Städten
zureisenden
Arbeiter und Dienstboten, besonders die weiblichen, bedürfen einer solchen
Unterkunft oft schon aus dem
Grunde,
weil sie am Orte fremd und ohne derartige Zufluchtsorte mancherlei Gefahren ausgesetzt sind; viele andere,
die in der Stadt leben, sind durch augenblickliche Beschäftigungslosigkeit, Entlassung aus dem Dienste,
[* 13] Zwang zur Räumung
der Wohnung wegen unpünktlicher
Zahlung der Miete u. s. w. in Verlegenheit um eine
Unterkunft. Die polizeilichen Gewahrsame
¶
mehr
und Arbeitshäuser genügen für diesen Zweck besonders darum nichts weil sie vielfach unbescholtene Leute mit Verbrechern
oder liederlichem Volk in einen Raum zusammenpferchen und so in sittlicher Hinsicht ansteckend wirken. Unter den neuerdings
gegründeten Asyl dieser Art ist eins der größten und am besten eingerichteten das in Berlin.
[* 15]