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Beobachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt sein. Für die Pfändung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.
Beobachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt sein. Für die Pfändung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.
eine zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung im Wege der Vollziehung des Arrestes eingetragene Hypothek (preuß. Subhastationsgesetz vom §. 10). Auch in Bayern, [* 2] Oldenburg, [* 3] Hamburg [* 4] u. s. w. hat die Eintragung des Arrestes pfandrechtliche Wirkungen, in Württemberg, [* 5] Hessen, [* 6] Braunschweig, [* 7] Weimar [* 8] u. s. w. die Wirkungen einer Verfügungsbeschränkung, in Mecklenburg [* 9] schafft die Eintragung des Arrestes ein Vorzugsrecht. Für bewegliche Sachen und Forderungen hat der vollstreckte Arrest nach der Deutschen Civilprozeßordnung allgemein die Wirkung der Pfändung (s. d.), begründet also ein dem Faustpfandrecht ähnliches Pfandrecht.
(frz., spr. arräh, «Arrest»),
in Frankreich überhaupt ein amtlicher Bescheid oder ein Haftbefehl. Im engern Sinne ist Arrêt das Erkenntnis eines Gerichtshofs letzter Instanz im Gegensatze von jugement, dem appellabeln Erkenntnisse eines Untergerichts. - de réglement hieß ehedem die Entscheidung eines Parlaments oder Conseil supérieur über eine Rechtsfrage, die in seinem Ressort Gesetzeskraft hatte, aber auch vom betreffenden Parlament oder Conseil abgeändert und aufgehoben werden konnte. Diese Arrêt wurden im Namen (au bon plaisir) des Königs erlassen, der sie auch, als einziger Gesetzgeber, selbst zu annullieren vermochte. - Über in der Reitkunst s. Parade.
(spr. arräteh), in der Sprache [* 10] der franz. Verwaltung einesteils die Beschlüsse (décisions) der Maires, Präfekten und Minister zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen, andernteils die Entscheidungen (jugements) der Präfekturräte. In Belgien [* 11] werden auch die Beschlüsse des Königs Arrêtés genannt.
(frz.), anhalten, festnehmen, verhaften, in Beschlag nehmen.
Gefäße (irrtümlich samische Gefäße oder Terra-sigillata-Gefäße genannt), nennt man altröm. Töpferware mit glänzendem, korallenfarbigem Firnis. Die Fabrikation scheint zu Arretium in Aufschwung gekommen zu sein, als die Herstellung der schwarz gefirnißten campan. Thongefäße in Verfall geraten war, etwa um die Mitte des 2. Jahrh. v. Chr.; von dort ging sie später auf das ganze Römische Reich [* 12] über und scheint sich bis spät in die Kaiserzeit erhalten zu haben. Die Arretinische Gefäße sind meist mit schönen Reliefverzierungen geschmückt: Blatt- und Arabeskenmuster herrschen vor, doch fehlt auch das [* 1] Figurenornament nicht. Bei Bezeichnung der Darstellungen kommen vereinzelt griech. Namen vor, der Stempel der Meister aber ist stets lateinisch. -
Vgl. Rayet und Collignon, Historie de la céramique grecque (Par. 1888, S. 355 fg.);
Keller, Die rote röm. Töpferware mit besonderer Rücksicht auf ihre Glasur (Heidelb. 1876).
Stadt in Etrurien, s. Arezzo. ^[= 1) Provinz und Kreis in Mittelitalien, der östlichste Teil der Landschaft Toscana, grenzt im ...]
(lat.), Draufgeld, Handgeld, Draufgabe, wird entweder gegeben, um die spätere Eingehung eines Vertrags oder um die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrags zu sichern. War der Vertrag noch nicht geschlossen, so kann sich der, welcher das Draufgeld gegeben hat, dem Vertragsschlusse entziehen, wenn er das Draufgeld inneläßt; der, welcher es empfangen hat, wenn er es und noch einmal soviel, im ganzen das Doppelte dem Gegenkontrahenten zahlt. So nach röm. Recht, nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 898 und nach dem franz. Code civil Art. 1590. Die Arrha hat hier die Bedeutung einer Wandelpön oder eines Reugeldes. Im Zweifel ist die Arrha das Zeichen eines abgeschlossenen Vertrags; bei der Gesindemiete kommt nach den Partikularrechten der Dienstmietvertrag nur mit Hingabe eines Draufgeldes zu stande. Diese Arrha hat den Charakter eines Reugeldes nur, wenn das besonders verabredet oder ortsüblich ist. (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 285 und Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 210 fg.) Der Säumige haftet also auf volle Entschädigung, auf welche indessen, wenn er der Geber der Arrha war, diese anzurechnen ist. Wird der Vertrag erfüllt, so ist die Arrha zurückzugeben oder auf die Gegenleistung anzurechnen, anders beim Gesindemietvertrage und nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn sie von anderer Art ist als die Hauptleistung. Mit jenen Regeln stimmen auch die Vorschläge des Deutschen Entwurfs §§. 417-419 überein und das Bürgerl. Gesetzbuch für Österreich, [* 13] welches die Arrha als Angeld bezeichnet, §§. 908-911.
[* 14] Beauv., Pflanzengattung aus der Familie der Gramineen [* 15] (s. d.) mit nur drei, vorzugsweise mediterranen Arten. Es gehört zu dieser Gattung das sog. französische Raygras oder der hohe Wiesen- oder Glatthafer, Arrhenatherum elatius Mert. et Koch, in ganz Deutschland [* 16] und einem qroßen Teile Europas auf trocknen und frischen Wiesen häufig, ein Futtergras erster Güte. Es treibt aus seiner ausdauernden Wurzel [* 17] dichte Blätterbüschel und schlanke, 0,45 bis 1,25 m hohe Halme, welche eine nur während des Blühens ausgebreitete, sonst zusammengezogene Rispe tragen. Die Pflanze ist unbehaart, die Rispe gelblich, glänzend. Das Gras gedeiht besonders üppig auf trocknen Wiesen, welche der Berieselung unterworfen werden, und liefert auf solchen einen reichen Ertrag.
s. Errhephorien. ^[= oder ein attisches, im Monat Skirophorion (Juni bis Juli) zu Ehren der Athena ...]
s. Philipp (Könige von Macedonien).
die heldenmütige Gattin des Cäcina Pätus, der wegen Teilnahme an einem Aufstande gegen Kaiser Claudius 42 n. Chr. zum Tode verurteilt ward. Als ihrem Gatten nur der Tod durch eigene Hand [* 18] übrigblieb, ergriff Arria, die ihrem zögernden Gemahl gefolgt war, den Dolch, [* 19] stieß ihn sich in die Brust und reichte ihn dann dem Gatten mit den Worten: «Paete, non dolet!» (Pätus, es schmerzt nicht!) Irrtümlich ist eine der schönsten Gruppen des Altertums, die sich in der Villa Ludovisi zu Rom [* 20] befindet, auf die Geschichte jenes Römerpaares bezogen und als und Pätus» bezeichnet worden. Die Gruppe ist ein Werk der Pergamenischen Kunstschule und stellt einen Kelten dar, der sich und sein Weib durch freiwilligen Tod vor Gefangenschaft rettet (s. Gallierstatuen). [* 21]
Flavius Arrianus, griech. Schriftsteller, geb. zu Nikomedia in Bithynien, 133 n. Chr. Statthalter von Kappadocien, erlangte später das Konsulat, zog sich aber nachher ins Privatleben zurück und lebte noch unter M. Aurel. Arrianus verfaßte, indem er sich Xenophon, daneben Thucydides und Herodot zum Muster nahm, philos., geschichtliche, geogr. und taktische Werke. Als Schüler des Epiktet (s. d.) schrieb Arrianus «Epiktets Lehrvorträge» in acht Büchern, von denen die ersten vier erhalten sind, und faßte dessen Lehren [* 22] in einem «Handbuch» zusammen. Beide Werke sind herausgegeben von Schweighäuser ¶
(in «Epictetaea philosophia monumenta», 3 Bde., Lpz. 1799),
von Koraïs (Par. 1827),
von Dübner (zugleich mit «Theophrast characteres» u. a., ebd. 1842),
von Schweighäuser und Dübner mit dem im 6. Jahrh. verfaßten «Kommentar des Simplicius»; übersetzt ist das erstere Werk neuerdings von Enk (Wien [* 24] 1866),
das letztere von C. Conz (Stuttg. 1869). Von Arrianus' histor. Werken ist die «Geschichte der Feldzüge Alexanders d. Gr.» («Anabasis» genannt) erhalten, aus den zuverlässigsten, jetzt verlorenen Quellen geschöpft; neuerdings herausgegeben von Ellendt (2 Bde., Königsb. 1832), Krüger (2 Bde., Berl. 1835, 1848; Text mit kritischen Noten 1851; mit erklärenden Anmerkungen 1851), Geier (Lpz. 1851), Sintenis (mit Anmerkungen, 2. Aufl., Berl. 1860, 1863; Text 1867), Abicht (2 Hefte, Lpz. 1871-75; Text allein 1876) u. a. Im Zusammenhang mit diesem Werke steht Arrianus' Schrift über Indien in ion. Dialekt, die Nachrichten aus Megasthenes' vier Büchern über Indien und einen Auszug aus Nearchs Bericht über seine Fahrt enthält (hg. in den «Geographi Graeci minores» von C. Müller, Bd. 1, Par. 1855). Eine Art Fortsetzung der «Anabasis» bildete die Geschichte der ersten Jahre nach Alexanders Tode, von der uns ein Auszug und einige Fragmente erhalten sind. Nur Fragmente sind von seiner bithynischen Geschichte und den 17 Büchern über die Partherkriege (gesammelt in den «Historici Graeci» von C. Müller, Bd. 3, Par. 1849) übrig.
Aus der Geschichte des Krieges gegen die Alanen ist ein größeres Bruchstück über die «Schlachtordnung gegen die Alanen» erhalten. Die früher unter Arrianus' Namen veröffentlichte «Taktik» gehört dem Älianus (s. d.); nur der sich daran schließende Traktat über die Übungen der röm. Reiterei ist von Arrianus. Für die alte Geographie ist wichtig Arrianus' Bericht an Hadrian über seine Umschiffung (Periplus) der Küsten des Schwarzen Meers. Die ihm gleichfalls beigelegte «Umschiffung des Roten Meers» und ein zweiter Periplus des Schwarzen Meers sind nicht von ihm (alle drei Bücher hg. in «Geographi Graeci minores» von C. Müller). Außerdem trägt Arrianus' Namen ein Schriftchen über die Jagd «Kynēgetikós», zuerst von Holsten (Par. 1644),
seitdem, außer in den Gesamtausgaben Arrianus', auch in denen Xenophons wiederholt herausgegeben. Gesamtausgabe der histor. Werke von C. Müller (Par. 1846); der «Scripta minora» von Hercher-Eberhard (Lpz. 1885); Übersetzung der histor. Schriften von Dörner (Stuttg. 1829 fg.) und Cleß (ebd. 1862-66). -