verständliche Dialekte gespalten (vgl. Patkanean, Untersuchung über die Dialekte der armenischen
Sprache,
[* 2] Petersb. 1869, russisch; Hanuß,
Über dieSprache der poln. Armenier, Krakau
[* 3] 1856, polnisch;
Wiener Zeitschrift für
die
Kunde des Morgenlandes, Bd. 1-3;
Thomson, Histor.
Grammatik der modern armenischen
Sprache von
Tiflis, Petersb. 1890, russisch).
Diese lassen sich zusammenfassen in zwei Gruppen: eine westliche
(Türkei;
[* 4] vgl. Riggs,
Grammar of the modern
Armenian language, 2. Ausg., Konstant. 1856) und eine östliche
(Rußland,
Persien,
[* 5]
Indien).
Grammatiken der altarmenischen
Sprache haben geschrieben in armenischer
Sprache: Bagratuni (Vened.
1846; ausführlich ebd. 1852), Aidenean
(Wien
[* 6] 1885);
Das beste Wörterbuch ist das armenisch geschriebene
der Mechitaristen (2 Bde., Vened.
1836-37), nächst diesem das armenisch-italienische von Tschachtschach (ebd. 1837). Dazu das armenisch-französische (2 Bde.,
ebd. 1812) und das armenisch-englische von
Aucher (2 Bde., ebd. 1821), neu bearbeitet von Bedrossian
(ebd., englisch-armenisch 1868; armenisch-englisch 1875-79), das französisch-armenische von Norayr (Néandre de Byzance,
Konstant. 1884) und das deutsch-armenische von Goilaw
(Wien 1889).
Die armenische
Schrift (s.
Tafel:
Schrift II, 6) ist nach den Angaben der armenischen Schriftsteller etwa 402 n. Chr.
vom heil. Mesrop mit Hilfe eines griech. Kalligraphen
Ruphanos auf Grundlage eines ältern (des sog. Danielischen)
Alphabets geschaffen worden. Die Reihenfolge und die Form der
Buchstaben weisen auf griech. Ursprung; nur 14 von den 36 Zeichen sind neu geschaffen.
-
gehören zu denjenigen Einrichtungen, die man zur Abhilfe der überhandnehmenden
Armut vorgeschlagen
hat. Dieselben stellen sich die
Aufgabe,
Arme aus den großen
Städten und Industriebezirken auf das Land in abgesonderte Dörfer
zu versetzen und dort mit der Urbarmachung und Bebauung des
Landes zu beschäftigen. Die Anstalten solcher
Art haben indes, wo man ihre
Begründung versucht, nur geringe oder keine Ergebnisse geliefert. Zunächst bedarf es zu einer
derartigen
Kolonisation ausgedehnter Grundstücke, die, wenn auch nicht bereits urbar, doch bebauungsfähig sein müssen,
Haben diese Grundstücke schon
an sich einen bedeutenden Preis, so erhöhen sich die Kosten derKolonisation
noch dadurch, daß für die Kolonisten Wohnungen und Stallungen hergestellt, Mobilien- und Inventarienstücke angekauft und
Betriebsmittel angewiesen werden müssen, daß ferner den Kolonisten mindestens bis dahin, wo sie ihre Erzeugnisse absetzen
können, der
Unterhalt vollständig gewährt werden muß.
Weder der
Staat, noch die Gemeinden, noch die Privatwohlthätigkeit, noch alle drei vereinigt sind daher
im stande, vorausgesetzt auch, daß sich ganz geeignete Grundstücke leicht auffinden lassen, ausgedehnte
Kolonisationen ganz
mittelloser
Personen durchzuführen. Sehr schwierig ist sodann die
Wahl der Kolonisten. Zuvörderst können erwerbsunfähige
Personen gar nicht berücksichtigt werden, und von den erwerbsfähigen sind nur wenige geeignet, unter Aufgebung ihres
frühern Erwerbszweigs sich einem neuen, ihnen bisher fremden, dem
Ackerbau zu widmen.
Gerade aber diese tüchtigern und gewandtern
Arbeiter finden auch sonst ihr
Brot
[* 7] und bedürfen am wenigsten einer Hilfe. Außerdem
läßt sich das Verhältnis der Kolonisten zu den Koloniegründern
(Staat, Gemeinde, Privatverein) sehr schwer feststellen.
Freie Eigentümer können sie, will man ihnen die Grundstücke nicht geradezu schenken, erst nach
einer langen Reihe von Jahren werden, vorausgesetzt noch, daß sehr günstige Umstände eintreten. In der Regel sehen sich
die Koloniegründer genötigt, eine schwierige, unangenehme
Verwaltung zu führen und unausgesetzt große Opfer zu bringen,
die zu dem erzielten Erfolge in keinem Verhältnis stehen.
Von volkswirtschaftlichem Nutzen kann bei der Urbarmachung unbebauter Grundstücke nur dann die Rede sein, wenn der Aufwand
an
Kapital und
Arbeit im Verhältnis zur Wertserhöhung dieser Grundstücke steht. Die ersten Versuche mit Errichtung von Armenkolonien machten
im
Kleinen der
Freiherr von Voght in Flottbeck bei
Hamburg
[* 8] und der
Herzog von Larochefoucauld zu Liancourt
in
Frankreich. Im großen gelangte der
Gedanke zuerst in
Holland durch den
Generalvan den
Bosch (s. d.) zur Ausführung.
Derselbe gründete unter dem Schutze des Prinzen
Friedrich und vermittelst eines großen Privatvereins, des Maatschappij
van
Weldadigheed (Wohlthätigkeitsverein), 1818 die
Ackerbaukolonie Frederiksoord in der
Provinz Drenthe für verarmte
Familien. Dieser folgte die Herstellung noch einiger ähnlicher Anstalten für Bettler, Waisenkinder u. s. w.
Von
Holland aus fand die Sache Nachahmung in
Belgien
[* 9] (Wortel, Mexplus, Rezkevoorsel),
Frankreich, England u. s. w. Die meisten
dieser
Anlagen gingen jedoch schon nach einigen Jahren wieder ein oder mußten vollständig umgestaltet werden. Unverhältnismäßig
große Opfer haben alle gekostet, während der angestrebte Zweck nur in sehr geringem
Maße erreicht wurde.
Nicht zu verwechseln mit den Armenkolonien sind die
Arbeiterkolonien (s. d.). -
Vgl. von Buol-Bernburg, Die holländischen Armenkolonien u. s. w.
(Wien 1853);
Th. Graß, Die holländischen Armenkolonien (Dorp. 1845).
Im Civilprozeß hat jede Partei unter der
Voraussetzung, daß sie außer stande ist,
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und daß
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mutwillig oder aufsichtslos erscheint,
Anspruch auf das Armenrecht. Die
Bewilligung desselben ist beim Prozeßgericht nachzusuchen unter Beifügung eines obrigkeitlichen Armutszeugnissen
und unter Darlegung des Streitverhältnisses nebst
Beweismitteln.
Auf
Grund dessen hat das Prozeßgericht über die Bewilligung des Gesuchs zu entscheiden und dabei das Vorhandensein der
zweiten
Voraussetzung im Wege summarischer Vorprüfung der Streitsache festzustellen. Die Bewilligung erfolgt für jede Instanz
besonders. Sie gewährt der Partei einstweiligeBefreiung von Berichtigung der rückständigen und künftigen
Gerichtskosten und
Auslagen, die
Befreiung von Sicherheitsleistung dafür, und das
Recht auf Beiordnung eines Gerichtsvollziehers
oder im
Anwaltsprozeß auf Beiordnung eines
Anwalts, während sie auf die Erstattungspflicht bezüglich der gegnerischen Kosten
keinen Einfluß übt. Dagegen hat sie, wenn
¶
mehr
sie für die angreifende Partei (Kläger, Rechtsmittelkläger) erfolgt, zugleich für den Gegner die oben erstbezeichnete
Kostenfreiheit zur Folge. Das Armenrecht kann, sobald sich ergiebt, daß eine seiner Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorhanden
ist, entzogen werden; es erlischt mit dem Tode der Partei. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 106 fg.; Strafprozeßordn. §. 449. (Gesetzliche
Bestimmungen über Armenwesen überhaupt s. Armenwesen und Armengesetzgebung.)