den Divisionen zugeteilt (Divisionsartillerie, in der
Stärke
[* 2] von etwa je 6
Batterien), im andern
Teil steht sie als Korps-
(auch wohl Reserve-)
Artillerie zur ausschließlichen
Verfügung des Korpscommandeurs (meist 8-9
Batterien, davon einige reitende).
Der kommandierende
General hat in der
Korps-Artillerie ein
Mittel, in das
Gefecht seiner Divisionen an dem
von ihm selbst gewollten Punkte wirkungsvoll einzugreifen. Der
Korpsbrückentrain giebt das
Mittel, auch breitere
Flüsse
[* 3] zu
überbrücken, wenn die Divisionsbrückentrains nicht ausreichen.
Ein mobiles in gewöhnlicher Formation auf einer
Straße marschierend, hat eine Länge von fast 30 km, mit allen
Trains und
Kolonnen von fast 50 km. Zu dem Generalkommando eines Armeekorps gehören
außer dem kommandierenden
General (im
DeutschenReich ein
General der Infanterie oder
Kavallerie, seltener ein Generallieutenant)
der Generalstab und die Adjutantur. Jedes Armeekorps hat ferner einen
Generalarzt, die Intendantur, das Auditoriat, die Feldgeistlichkeit,
ein Feldpost- und ein Proviantamt. Eine Telegraphenabteilung sorgt für die telegr.
Verbindung. Militärisch
organisierte (Wagen-)Kolonnen führen den Vorrat an Munition, Proviant und Fourage dem Armeekorps nach. Eine Feldbäckereikolonne
stellt den Brotbedarf her, ein Pferdedepot sichert den Ersatz an
Pferden. Die
Sorge für die
Kranken und Verwundeten ist den
Sanitätsdetachements der Divisionen und den Feldlazaretten übertragen.
Ein deutsches Armeekorps besteht in mobilem Zustande im allgemeinen aus: armeekorps 2 Infanteriedivisionen zu je 2 Infanteriebrigaden
zu 2-3 Regimentern à 3
Bataillonen, event. 1 Jägerbataillon, 1 Kavallerieregiment zu 4 Eskadrons, 1 Feldartillerieregiment
zu 2
Abteilungen à 3
Batterien, 1-2 Feldpioniercompagnien mit Divisionsbrückentrain, i Sanitätsdetachement;
zusammen rund 45000 Mann, 12000
Pferde.
[* 4] In
Österreich
[* 5] und
Italien
[* 6] beträgt die
Stärke eines mobilen Armeekorps 28000 Mann, in
Frankreich dagegen 50000 Mann, in
Rußland bei 2 Divisionen
36000, bei 3 Divisionen 52000 Mann.
der im J. 1889 bei der deutschen
Kavallerie und
Artillerie eingeführte Sattel (s. d.) soll die Vorzüge
des ungar.
Bocksattels und des engl. Pritschensattels in sich vereinigen. Als Grundlage hat er zwei
nach Art der engl. Pritsche geschweifte und ausgeschnittene
Trachten, auf denen ein Polster aufgeschnallt
wird. Die nach Art der
Bäume des engl. Sattels geformten
Zwiesel sind durch einen nach hinten breit verlaufenden Sitzriemen
verbunden, auf dem ein nach Art der engl. Pritsche geformtes Sitzleder aufgeschnallt ist. Die
Anbringung des
Gepäcks ähnelt der beim
Bocksattel. Schweißblätter und Bügelschnallvorrichtung sind wie beim engl. Sattel.
der
Teil des brandenb.
Aufschlags (s. d.) am Waffenrockärmel, welcher in Form eines
Rechtecks senkrecht
über den Rand des
Besatzes hinaufragt und drei Metallknöpfe trägt.
Der
Staat oder die Gemeinde haben nur dort für die
Heilung eines
Kranken zu sorgen, wo
die Kraft
[* 7] oder die
Mittel desselben nicht ausreichen. Diese
Aufgabe folgt aus dem Interesse, der zunehmenden Erwerbsunfähigkeit
zu wehren, deren Eintritt die Gemeindemittel dauernd belasten würde. Die Grundsätze, nach welchen hierbei
Staat und Gemeinde
verfahren, gehören in das
Armen- und Hilfswesen und wechseln in den verschiedenen
Staaten je nach den
herrschenden
Anschauungen über die Principien der
Verwaltung.
Während es in
Frankreich überhaupt keine vom
Staate oder von der Gemeinde besoldeten Armenarzt giebt, vielmehr die Armenkrankenpflege
ausschließlich in Hospitälern stattfindet, und während in England die
Armengesetzgebung erst neuerdings nach dieser
Richtung
hin
Sorge zu tragen sucht, findet man in allen größern
StädtenDeutschlands
[* 8]
Armen- oder Distriktsärzte
mit der Verpflichtung, jeden, der ihnen von den Kommunalbehörden oder von der Armenkommission zugewiesen wird, auf Kosten
der Gemeinde zu behandeln. In ländlichen Distrikten treten meist mehrere kleinere Gemeinden zur
Bestellung eines Armenarzt zusammen.
In größern
Städten giebt es armenärztliche Polikliniken, ärztliche Hilfsstationenu. dgl., die in
Universitätsstädten auch als Unterrichtsanstalten benutzt werden. -
Vgl.
Roth, Armenfürsorge und Armenkrankenpflege mit
besonderer Berücksichtigung der heutigen
Stellung des Armenarzt (Berl. 1893).
ist ein Werk der neuern, auf die
Reformation folgenden Zeit, hervorgegangen aus den Zuständen, die
zumal in prot.
Ländern durch Einziehung der
Kirchengüter geschaffen wurden. Vorbereitet war die staatliche
Armengesetzgebung auch durch die gegen den
Schluß des Mittelalters eintretende Lockerung in den feudalen
Verbänden der Hörigkeit und ländlichen
Gebundenheit, der
Zünfte und Genossenschaften
(Gilden), die während des Mittelalters für ihre
Angehörigen in Notfällen
unterstützend eingetreten waren.
Aus diesen
Gründen erklärt es sich, weswegen in demjenigen prot.
Lande, wo sich die neuere
Volkswirtschaft
zuerst in großartigster
Weise entfaltete, d. h. in England, auch zuerst der
Staat in einschneidender
Weise die
Aufgaben der
in
Angriff zu nehmen veranlaßt war.
Ihren Ausgangspunkt hatte die staatliche in der Erkenntnis, daß Landstreicherei undBettelei
mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar seien, oft genug eine
Quelle
[* 9] der Eigentumsverbrechen würden, und, daß mit strafrechtlichen
Verboten und polizeilichen Zwangsmaßregeln der
Bettelei auf die
Dauer nicht entgegengewirkt werden könne. (S.
Armenrecht.)
Armengesetzgebung
* 10 Seite 51.895.
Der Entwicklungsgang, den die in England genommen hat, ist ein höchst lehrreicher und in vielen
Stücken für
den neuern Industriestaat vorbildlicher. Die
Aufgabe, die bisher zu lösen war, bestand darin: einerseits im öffentlichen
Interesse zu sorgen, daß zur Verhinderung gesellschaftlicher
Störungen verarmten
Personen das zum Lebensunterhalt Notwendigste
dargereicht werde, andererseits aber auch zu verhindern, daß durch Versorgung aus öffentlichen
Mitteln der wirtschaftliche
Erwerbstrieb in den untersten Schichten des
Volks eine Abminderung erleide. Mit Rücksicht auf diese Gefahr,
daß durch Armenversorgung Leichtsinn,
Trägheit und Unwirtschaftlichkeit befördert werden könnte, hat man von jeher Bedenken
getragen, den
Satz anzuerkennen, daß dem
Armen ein Versorgungsrecht
¶
mehr
gegenüber dem Staate oder der Gemeinde zustehe. Diese Principienfrage zu entscheiden, ist jedoch nicht notwendig. Sicher
ist vom Standpunkte der Erfahrung, daß ein gesetzliches Eingreifen des Staates unvermeidlich wird, wo die Armut große Kreise
[* 11] der Gesellschaft erfaßt hat und die kirchliche oder private Wohlthätigkeit sich als unzureichend erweist, ohne daß
nach der Gesamtheit der obwaltenden Verhältnisse dem Verarmten Gelegenheit geboten wäre, sich durch Benutzung vorhandener
Erwerbsgelegenheiten selbst zu helfen.
Beachtet man diese Gesichtspunkte, so erscheint es durchaus nicht auffallend, wenn die engl. Pflanzstaaten in
Amerika
[* 12] sich meistenteils um die staatliche Armensorge nicht zu bekümmern hatten, weil in Nordamerika
[* 13] einerseits die
Erwerbsgelegenheiten für arbeitsfähige Personen einem andern Maßstabe unterliegen als in den europ. Kulturstaaten, und
andererseits für erwerbsunfähige Personen die Privatwohlthätigkeit in ausreichender Weise einzutreten pflegt.
Aus dem Umstände, daß in den roman.-kath. Ländern die Kirche trotz gelegentlich erlittener Erschütterungen ihre gesellschaftlich
einflußreiche Stellung bisherzu behaupten vermochte, erklärt sich auch, daß die staatliche Armengesetzgebung sich
nicht in derselben Weise zu bethätigen genötigt war wie im prot. Norden
[* 14] Europas. Dies zeigt sich vor allem in Frankreich
und Italien, wo fakultative, d. h. nicht oder nicht völlig zu einer Rechtspflicht entwickelte
Leistungen noch den breitern Raum einnehmen. Bis in die neueste Zeit haben die geistlichen Kongregationen
hier die Armenpflege beherrscht.
Je nachdem sich die in der negativen Richtung, also zum Zwecke der Verhinderung mißbräuchlicher und unwirtschaftlicher Versorgungsansprüche
bethätigt, oder in positiver Richtung, also zur Regelung und Verteilung der meistenteils als schwere Last empfundenen Armenpflege,
bezeichnet man deren Aufgaben entweder als armenpolizeiliche oder als armenpflegerische (s. Armenwesen).
England. Die englische Armengesetzgebung entwickelte sich stufenweise. In der Regierungszeit Heinrichs VIII. übernahm der Staat zuerst die
Aufgabe einer gesetzlichen Ordnung, indem er die Gemeinden (Hundertschaften, Städte und Kirchspiele) verpflichtete, für den
Unterhalt ihrer Armen zu sorgen, damit diese nicht genötigt seien, öffentlich zu betteln. Die Mittel zur
Bestreitung dieser Armenpflege sollten durch milde Gaben aufgebracht werden, die zuvörderst durch die Geistlichen und die
Ortsbehörden an Sonn- und Feiertagen eingesammelt werden sollten.
England scheint damals mit Bettlern überschwemmt gewesen zu sein, eine Thatsache, welche die jenem Zeitraum angehörenden
harten Strafbestimmungen erklärt. Gesunde Bettler sollten ausgepeitscht, im Rückfalle durch Stutzung
des rechten Ohres gekennzeichnet, das dritte Mal eingekerkert und von den Assisen als Verräter gerichtet werden. Bedeutsamer
und wichtiger als diese ersten Anfänge war die Armengesetzgebung aus dem Zeitalter der Elisabeth. Für die folgenden
Jahrhunderte maßgebend war das aus dem 43. Regierungsjahre herrührende Gesetz (43. Elizabeth c.2), welches
bestimmte:
1) Das Kirchspiel (parish) hat für seine Armen zu sorgen. Verantwortlich für die regelmäßige Wahrnehmung dieser Pflicht
sind die Kirchenvorsteher und zwei oder mehrere Armenaufseher, welche dafür sorgen, daß Arbeitsfähige beschäftigt, Arbeitsunfähige
unterstützt, Armenkinder zur Arbeit erzogen werden.
2) Die notwendigen Mittel werden durch eine Armensteuer, unter Aufsicht der Friedensrichter, nach
Maßgabe
des Ertragswertes der Liegenschaften im Kirchspiele aufgebracht. Für den Fall der Überbürdung eines Kirchspiels mit Armenlasten
sollen andere Kirchspiele derselben Hundertschaft oder weitere derselben Grafschaft zur Steuer herangezogen werden. Die Strafbestimmungen
gegen die Bettler, welche ehedem eine besondere Rolle in der Gesetzgebung spielten, fehlen in dem Armengesetz
der Elisabeth gänzlich.
Durch die sog. Settlement Act von 1662 wird die Pflicht der Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit an das Heimatsrecht
geknüpft. Das Kirchspiel hat hinfort nur die in ihm heimatsberechtigten Armen zu unterstützen. Das Heimatsrecht wurde erworben:
durch Geburt, eigene Wirtschaft, Aufenthalt, Dienst- oder Lohnverhältnis während eines Zeitraums von
mindestens 40 Tagen. Die nicht in dem Kirchspiel heimatsberechtigt sind, können im Falle der Bedürftigkeit nach ihrer Heimat
zurückgeschickt werden; ja dies kann auch schon dann erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die betreffenden
Personen verarmen könnten. Da die nachfolgende Gesetzgebung den Erwerb einer neuen Heimat an immer schwerere
Bedingungen knüpfte (erst 1795 erfolgte eine teilweise Besserung), so hat vor allem die Arbeiterklasse hierunter schwer zu
leiden gehabt.
Das Gesetz von 1834 hatte die Verbindung des Armenwesens mit dem Heimatsrechte bestehen lassen. Erst 1846 wurde dieser Grundsatz,
vornehmlich durch die Bemühungen Sir Robert Peels, dadurch durchbrochen, daß unabhängig von dem Erwerbe
eines Heimatsrechts die Ausweisung im Falle der Bedürftigkeit dann ausgeschlossen wurde, wenn der Betreffende fünf Jahre
lang im Kirchspiele gewohnt hatte. Die spätere Gesetzgebung hat die Fälle dieser sog. Irremovability
noch erweitert, so daß gegenwärtig die Unterstützung am Aufenthaltsorte die Regel bildet.
Die Einführung der grundsätzlichen Unterstützungspflicht des Aufenthaltsortes dürfte nur eine Frage
der Zeit sein; damit würde die Unterstützung der Armen (wie das unter dem Gesetz der Elisabeth der Fall war) wieder den
Charakter einer staatlichen Verpflichtung erhalten, deren Erfüllung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmten örtlichen
Bezirken übertragen worden ist. Durch die Union Chargeability Act von 1865 wurde der Armenverband an Stelle
des Kirchspiels zum Träger
[* 15] der gesamten Armenlast gemacht. Für einzelne Aufgaben der Armenverwaltung erwies sich aber auch
der Armenverband als zu klein. Daher wurde 1879 der Centralbehörde die Befugnis gegeben, zwei oder mehrere Armenverbände,
wo sich dies als wünschenswert herausstellte, zu vereinigen. Vor allem hat man jetzt allgemein das Bestreben,
die sog. geschlossene Armenpflege größern Bezirken zu überweisen.
Mit der Entwicklung der neuern Großindustrie und dem riesigen Wachstume ehemaliger Mittelstädte, vornehmlich also seit der
Erfindung und Ausbeutung der Dampfmaschine,
[* 16] erwies sich diese frühere Gesetzgebung als veraltet; war doch das Armengesetz
der Elisabeth, abgesehen von den Gesetzen, welche aus der Verbindung des Unterstützungswesens mit dem
Heimatsrecht sich ergaben, in nennenswerter Weise nicht geändert. Gegen Ende des 18. Jahrh. und noch mehr nach dem Ende der
Napoleonischen Kriege zeigten sich schwere Gebrechen: Überlastung der kleinern ländlichen Kirchspiele, Unsicherheit im Zusammenhange
mit den Herumwanderungen Arbeit suchender Personen, Ungerechtigkeiten in der Verteilung der Armenlasten,
Begünstigung des
¶