dem Schneller (Drücker) und aus dem Bügel (Bogen) mit der Sehne bestand. Schon im Altertum kam das der Armbrust zu Grunde liegende Princip
bei dem Bau einer Anzahl größerer Wurfmaschinen (s. d.) zur Anwendung; der griech.
Bauchspanner (Gastraphetes) scheint ein Mittelding zwischen Handwaffe und Maschine gewesen zu sein. Im westl. Europa
ist der Gebrauch der Armbrust als Kriegswaffe vermutlich während der Kreuzzüge aufgekommen. Besonders ausgedehnt
war die Verwendung der in Frankreich, jedoch vermochten die franz. Armbrustschützen den engl.
Bogenschützen (s. d.) nicht das Gleichgewicht zu halten; nach den Zeiten des Königs Franz I. werden Armbrustschützen in den
franz. Heeren nicht mehr erwähnt. In England war die Armbrust als Kriegswaffe besonders im 13. Jahrh.
beliebt, im 14. Jahrh. wurde sie vollständig vom Bogen verdrängt. Im 14. und 15. Jahrh. waren besonders die genues. und
venet.
Armbrustschützen berühmt, weshalb sie häufig in fremden Sold genommen wurden. In Deutschland wird die Armbrust zuerst im 12. Jahrh.
erwähnt; man unterschied die große Armbrust oder Rüstung (s. d.) und
die kleine Armbrust oder Schnepper (s. d.). Die aus der Armbrust geschleuderten
Geschosse waren Bolzen (s. d.) verschiedener Form oder Pfeile (Strale); später verwendete
man auch hartgebrannte Lehm- und Thonkugeln sowie Marmor- und Bleikugeln. Zu diesem Zwecke hatten die Armbrust statt
des gewöhnlichen Bolzenstegs einen verdeckten Lauf. Eine besondere Form zum Schießen mit Kugeln ohne verdeckten Lauf war
der Balester (s. d.). Die Gattung der Repetierwaffen in der Reihe der Armbrust wird
vertreten durch eine chinesische Armbrust, die 20 in einem kastenförmigen Aufsatz befindliche Pfeile hintereinander verschießt.
alsBedachte. Wenn in einer letztwilligen Verfügung die Armen als bedacht bezeichnet sind, so erhebt sich der
Zweifel, wer damit gemeint sei. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. in den §§. 2164, 2165 und im Anschlüsse daran neuere Entwürfe
haben darüber besondere Vorschriften getroffen. Nach Gemeinem Rechte ist die letztwillige Zuwendung an die Armen gültig.
Nach einem Urteil des Deutschen Reichsgerichts gilt, wenn ersichtlich ist, daß der Erblasser die Armen eines bestimmten Ortes,
im betreffenden Falle die seines Wohnsitzes, bedenken wollte, die Gemeinde dieses Ortes zur Klage legitimiert.
(frz.). im weitern Sinne die gesamte Landmacht eines Staates, gleichbedeutend mit Heer; im
engern Sinne eine für einen bestimmten Zweck oder Kriegsschauplatz gebildete, unter einheitlichen Oberbefehl gestellte größere
Truppenmasse, deren Umfang und Zusammensetzung sehr verschieden sein kann. Eine Armee wird in Armeekorps (s. d.) gegliedert, die
wieder in Divisionen und Brigaden zerfallen. Stellt eine Macht mehrere Armee auf, so bezeichnet man sie am
einfachsten durch bloße Numerierung: Erste, Zweite, Dritte Armee, wie 1870-71 bei dem deutschen Heere;
andere Unterscheidungen
finden statt nach der Himmelsrichtung, wie Nord-, Ostarmee;
nach geogr. Gegenständen, wie Alpen-, Main-, Elb-, Rhein-, Loirearmee;
nach speciellen Zwecken, wie Invasions-, Occupations-, Observationsarmee.
Man spricht auch von Operations-
oder Feld-, Reserve- und Besatzungsarmee. Diejenige Armee, bei der sich der Höchstkommandierende persönlich befindet,
wird in der Regel Hauptarmee (unter
Napoleon I. auch Große Armee) genannt. Die aktive Armee eines Staates umfaßt die zur Erfüllung
ihrer Dienstpflicht wirklich Einberufenen, im Gegensatze zu den Beurlaubten.
und Armeeverordnung, diejenigen Anordnungen der Staatsgewalt, welche sich als Ausfluß
der Befehlsgewalt über Heer und Marine darstellen; sie erfolgen in staatsrechtlich besonderer Weise. Den Oberbefehl über Heer
und Marine hat nach deutschem Staatsrecht (Reichsverfassung Art. 63) der Kaiser in Krieg und Frieden, über die beiden bayr.
Armeekorps nur im Kriege. Die Truppen übernehmen die unbedingte Gehorsamspflicht im Fahneneid (s. d.).
Namens des Kaisers wird die militär. Befehlsgewalt alsdann durch alle Organe der militär.
Hierarchie, Offiziere und Unteroffiziere, ausgeübt.
Die staatsrechtliche Besonderheit des kaiserl. Oberbefehls gegenüber andern kaiserl.
Anordnungen liegt darin, daß letztere verfassungsmäßig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Organs, des Reichskanzlers,
bedürfen, während ersterer von jeder staatsrechtlichen Verantwortung frei ist. Militär. Anordnungen,
welche nicht Ausfluß der Befehlsgewalt sind, sind staatsrechtlich wie gewöhnliche Verordnungen (s. d.)
zu behandeln. Die Grenze zwischen Oberbefehl und Verordnungsgewalt läßt sich nicht mit jurist. Sicherheit ziehen; im Zweifel
wird nach preuß. Tradition für den Oberbefehl zu vermuten sein. Maßgebend ist die preuß. Kabinettsorder
vom
die größte schon im Frieden vorhandene Gefechtseinheit eines Heers. Aus mehrern Armeekorps werden im Kriege die
Armeen (s. d.) zusammengestellt. Ein Armeekorps besteht
aus allen Truppengattungen und ist mit Verwaltungsbehörden, Trains u. s. w. derart ausgerüstet, daß es zu einer selbständigen
kriegerischen Thätigkeit jederzeit befähigt ist.
Der eigentliche Schöpfer der Armeekorps war Napoleon I. Er stellte sie im Kriege unter Befehl eines Marschalls je nach Bedürfnis
aus allen Truppengattungen zusammen. Bis zu den letzten Feldzügen verfuhren die meisten Staaten, außer
Preußen, so. In den Kriegen von 1866 und 1870 bis 1871 trat der Wert der schon im Frieden gewohnten Korpsverbände, besonders
auch für die Sicherheit und Schnelligkeit der Mobilmachung, so auffallend hervor, daß jetzt alle Staaten schon im Frieden
Armeekorps formieren.
Ein Armeekorps besteht in der Regel aus 2 (in einigen Staaten 3) Infanteriedivisionen (s. Division). Die einem
Armeekorps zugeteilte Kavallerie beläuft sich meist auf 1 Brigade zu 2 Regimentern. Bei einigen Armeen ist die Kavallerie dauernd gleichmäßig
auf die Infanteriedivisionen verteilt (z. B. jede hat ein Regiment). Mehr als eine Kavalleriebrigade
dauernd im Kriege dem Armeekorps zuzuteilen, ist nur in der russ. Armee üblich. Man formiert vielmehr aus der
Masse der Kavallerie Kavalleriedivisionen, denen vor der Front oder auf den Flügeln der Armee selbständige Aufgaben zufallen.
Für den Frieden sind die Kavalleriedivisionen oft den einzelnen Armeekorps unterstellt. Die Artillerie eines Armeekorps ist
fast immer in einem Teil
mehr
den Divisionen zugeteilt (Divisionsartillerie, in der Stärke von etwa je 6 Batterien), im andern Teil steht sie als Korps-
(auch wohl Reserve-) Artillerie zur ausschließlichen Verfügung des Korpscommandeurs (meist 8-9 Batterien, davon einige reitende).
Der kommandierende General hat in der Korps-Artillerie ein Mittel, in das Gefecht seiner Divisionen an dem
von ihm selbst gewollten Punkte wirkungsvoll einzugreifen. Der Korpsbrückentrain giebt das Mittel, auch breitere Flüsse zu
überbrücken, wenn die Divisionsbrückentrains nicht ausreichen.
Ein mobiles in gewöhnlicher Formation auf einer Straße marschierend, hat eine Länge von fast 30 km, mit allen Trains und
Kolonnen von fast 50 km. Zu dem Generalkommando eines Armeekorps gehören
außer dem kommandierenden General (im Deutschen Reich ein General der Infanterie oder Kavallerie, seltener ein Generallieutenant)
der Generalstab und die Adjutantur. Jedes Armeekorps hat ferner einen Generalarzt, die Intendantur, das Auditoriat, die Feldgeistlichkeit,
ein Feldpost- und ein Proviantamt. Eine Telegraphenabteilung sorgt für die telegr. Verbindung. Militärisch
organisierte (Wagen-)Kolonnen führen den Vorrat an Munition, Proviant und Fourage dem Armeekorps nach. Eine Feldbäckereikolonne
stellt den Brotbedarf her, ein Pferdedepot sichert den Ersatz an Pferden. Die Sorge für die Kranken und Verwundeten ist den
Sanitätsdetachements der Divisionen und den Feldlazaretten übertragen.
Ein deutsches Armeekorps besteht in mobilem Zustande im allgemeinen aus: armeekorps 2 Infanteriedivisionen zu je 2 Infanteriebrigaden
zu 2-3 Regimentern à 3 Bataillonen, event. 1 Jägerbataillon, 1 Kavallerieregiment zu 4 Eskadrons, 1 Feldartillerieregiment
zu 2 Abteilungen à 3 Batterien, 1-2 Feldpioniercompagnien mit Divisionsbrückentrain, i Sanitätsdetachement;
b. 1 Regiment
Korpsartillerie zu 3 Abteilungen à 3 Batterien (davon 1 reitende Abteilung);
c. dem Korpsbrückentrain und
den vorher erwähnten Feldadministrationen (auch Branchen genannt), Feldlazaretten, Trains und Kolonnen;
zusammen rund 45000 Mann, 12000 Pferde.
In Österreich und Italien beträgt die Stärke eines mobilen Armeekorps 28000 Mann, in Frankreich dagegen 50000 Mann, in Rußland bei 2 Divisionen
36000, bei 3 Divisionen 52000 Mann.