(spr. arschangtóng ßür kröhs'), Hauptstadt des Kantons Argenton-sur-Creuse (235,46
qkm, 9 Gemeinden, 15 479 E.) im Arrondissement Châteauroux des franz. Depart. Indre, an der Linie Orléans-Agen der Franz. Orléansbahn,
wird durch die Creuse in Ober- und Unterstadt geteilt und hat (1891) 5503, als Gemeinde 6270 E., eine schöne Kirche (15.
Jahrh.), Ruinen eines von Ludwig XIII. geschleiften Schlosses (13. Jahrh.); Gerberei, Wollspinnerei, Tuchfabrikation,
Bleicherei und Papierfabrikation, Steinbrüche, Thongruben und Mühlwerke sowie zwölf jährliche Märkte. Das einst etwas
nördlicher gelegene Argantomagus war eine Stadt der Bituriger. Argenton-sur-Creuse war im 16. Jahrh. ein fester Platz der Ligue, unterwarf
sich jedoch schon 1589 Heinrich IV.
Gewisse, für das Strafrecht an sich gleichgültige Handlungen werden dann strafbar, wenn durch sie dem religiösen
oder dem moralischen Gefühle ein Ärgernis gegeben wird. Das Deutsche Strafgesetzbuch straft
(ähnlich wie das Österreichische, welches übrigens die Veranlassung öffentlichen Ärgernis allgemein als erschwerenden Umstand
eines Vergehens oder einer Übertretung ansieht) Gotteslästerung (Strafgesetzb. §. 166), Vornahme unzüchtiger Handlungen
(§. 183), auch Tierquälerei (§. 360, Nr. 13) dann, wenn ein Ärgernis gegeben ist. Nach
dem Gesetz vom (Art. IV) ist auch strafbar (Strafe bis zu 300 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten),
wer aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus
den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, die geeignet sind Ärgernis zu
erregen.
Argelblätter, die
getrockneten Blätter von Solenostemma Argel Hayne, einer in Oberägypten und Nubien
wachsenden Asklepiadee.
Die Arghellblätter werden zuweilen betrügerischer Weise den alexandrinischen Sennesblättern beigemengt, sind
aber leicht davon zu unterscheiden, da sie beiderseitig dicht behaart sind;
sie sind ferner steif, lederartig, graulichgrün
und haben einen widerlich-scharfen Geschmack und stark purgierende Wirkung.
(grch. Argeioi), die Bewohner von Argolis (s. d.);
ihr Name wird wegen der bedeutenden Rolle, die sie unter ihrem
König Agamemnon im Trojanischen Kriege spielen, bei Homer öfter zur Bezeichnung der Griechen überhaupt gebraucht.
Personen, welche einen Vertrag miteinander abschließen, sollen bei dem Abschluß, und wenn
sie denselben abgeschlossen haben, bei dessen Erfüllung und bei Ausübung ihrer Rechte aus dem die Personen verbindenden Verhältnis
redlich verfahren. Jedes Verhalten, welches Treu und Glauben widerspricht, auch wenn es nicht auf einen offenbaren Betrug hinausläuft,
giebt dem andern Teil Grund zu einer Einrede (der exceptio doli) oder einen Schadenersatzanspruch. Dabei
versteht es sich von selbst, daß jede Partei erlaubte Vorteile für sich suchen darf. Der Verkäufer, der Vermieter sucht
den höchsten Preis zu erlangen; er handelt nicht schon um deswillen arglistig, weil er dem Käufer oder Mieter die ihm bekannte
Konjunktur des Marktes verschweigt. Aber sie handeln arglistig, wenn sie ihnen bekannte Mängel der von
ihnen zu verkaufenden oder zu vermietenden Sache verschweigen.
Außerhalb eines Vertragsverhältnisses erzeugt arglistiges Verhalten selbständige Schadenersatzansprüche. Man begreift
hier unter Arglist jedes vorsätzliche widerrechtliche Verhalten oder jedes bewußt widerrechtliche Verhalten, welches
einen andern beschädigt. Die Gesetzgebungen sind in Begründung dieses Anspruchs verschiedene Wege gegangen.
Wie das Strafrecht eine Anzahl verschiedener Verbrechen und Vergehen aufstellt, so hat das Gemeine Recht eine Anzahl selbständiger
Privatdelikte aufgestellt, aus denen bei vorsätzlicher Rechtsverletzung oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung
ein Anspruch auf Wiederherstellung des frühern Zustandes erwächst: Entwendung (furtum), Gewalt (vis) und Bedrohung (actio
quod metus causa), Beleidigung und üble Nachrede (Injurien), Benachteiligung der Gläubiger durch arglistige Veräußerungen
(actio Pauliana), vorsätzliche oder fahrlässige Sachbeschädigung (actio legis Aquiliae).
Daneben ist dann für die Fälle, weiche nicht unter ein derartiges Specialdelikt fallen, ein subsidiärer Anspruch auf Schadenersatz
wegen vorsätzlicher oder wissentlicher Beschädigung (actio doli) gestellt. Ähnlich ist das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch vorgegangen (widerrechtliche Schadenzufügung durch Körperverletzung oder Sachbeschädigung, Beraubung
der persönlichen Freiheit, Entwendung, verletzende Nachrede, Gewalt und Drohung, Betrug und Arglist, Verletzung besonderer Berufspflichten).
Statt dessen stellt der Code civil Art. 1382 den allgemeinen Grundsatz auf: Jede
mehr
Handlung eines Menschen, durch welche einem andern Schaden verursacht wird, verpflichtet den, durch dessen Schuld der Schaden
eingetreten ist, zum Ersatz. Zur Schuld wird auch die Fahrlässigkeit gerechnet. Ähnliche allgemeine Vorschriften hat das
Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 10 fg. gegeben, nur wird für die Fälle eines mäßigen und geringen
Versehens eine weniger umfassende Ersatzpflicht geordnet. Das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 1295 hat ebenso den allgemeinen
Satz: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens zu fordern, welchen dieser ihm aus Verschulden
zugefügt hat;
der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag
verursacht sein.
Ähnlich wie im Preuß. Allg. Landrecht wird dann bezüglich des Umfangs des Schadens zwischen böser Absicht
und auffallender Sorglosigkeit (grobes Versehen, culpa lata), welche zur vollen Genugthuung verpflichten, und einem geringen
Versehen (§. 1324) unterschieden. Sodann wird aber die Ersatzpflicht für besondere Fälle geordnet (Körperverletzung oder
Tötung, Freiheitsentziehung, Ehrverletzung, Haftung der Beamten). Die Anordnungen des Deutschen Entwurfs eines
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind folgende: Nach §. 746 ist derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig (d. h.
unter Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt) ein Recht eines andern widerrechtlich verletzt, oder wer gegen
ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz verstoßt, zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens
verpflichtet.
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dasselbe auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur
bei Verschulden ein. Die Schadenersatzpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die schädigende Handlung im Notstand
begangen worden ist. Es folgen dann Anordnungen für einzelne Fälle (üble Nachrede, Freiheitsentziehung,
Haftung für den Vertreter n. s. w.) in §§. 747 fg. Die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen einer gegen die Person gerichteten
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten
herbeiführt (§. 765; bezüglich Körperverletzung, Tötung §§. 766 fg.).
Daß jemand vorsätzlich oder bewußt einen Schaden in Ausübung eines Rechts zufügt, schließt die Widerrechtlichkeit
der Schadenzufügung und deshalb auch den Ersatzanspruch noch nicht aus. Anders, wenn das dem Schadenstifter zustehende Recht
die Befugnis giebt so zu handeln, obschon dadurch einem Dritten ein Schaden erwächst. Das ist der Fall beim
freien Wettbewerb im Gewerbebetrieb, nur sollte derselbe nicht dahin ausarten, daß Anstand und gute Sitten verletzt werden.
Die Franzosen geben wegen eines solchen Gebarens (concurrence déloyale) einen Schadenersatzanspruch. Dem deutschen Gewerbebetrieb
erwächst aus dem Mangel einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ein schwerer Nachteil. Ihm will der Deutsche Entwurf
§. 749 abhelfen: «Wer durch eine Handlung, die er nicht in
Ausübung eines ihm zustehenden Rechts vornimmt, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich
Schaden zufügt, ist schadenersatzpflichtig».
Darüber hinaus wurde auf Anregung des Reichstags Mai 1895 dem Bundesrat ein besonderer Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlautern
Wettbewerbs vorgelegt. (S. im übrigen Schadenersatz.) Der Ausschluß einer Haftung für Arglist kann im voraus
nicht ausbedungen werden, das pactum ne dolus praestetur
ist nichtig. Dagegen hebt die Einwilligung in eine bestimmte Handlung,
auch wenn dieselbe den Einwilligenden schädigt, den Begriff der Widersetzlichkeit auf, volenti non fit injuria.