Höfer,
Erhard und von Medem begründeten eine Zeitschrift für Archivkunde,
Diplomatik und Geschichte (2 Bde., Hamb.
1834-35), Friedemann eine Zeitschrift für die ArchivDeutschlands
[* 2] (2 Bde., Hamb. und
Gotha
[* 3] 1846-53). Seit 1870
(Stuttgart,
[* 4] später
München)
[* 5] erscheint die Archivalische Zeitschrift, hg. von
Löher, seit 1890 von
Rockinger.
Vgl. noch BurkhardtsHand- und Adreßbuch der deutschen Archiv (2
Tle., 2. Aufl., Lpz. 1887).
(frz., spr. arschiwólt), die dem Rundbogen
angehörige und mit ihm parallel, also im Halbkreis laufende und ihn begrenzende
Gliederung, durch welche an der Schauseite
eines
Gebäudes die zwischen zwei Stützen gespannte Wölbung zum künstlerischenAusdruck kommt.
Die Archivolte sitzt
meist auf zwei die Stützen abschließenden
Gesimsen
(Kämpfer, s. d.) und wird oft im Scheitel durch einen verzierten
Stein
(Schlußstein, s. d.) unterbrochen.
in objektivem
Sinne die den
Urkunden öffentlicher
Archive eignende besondere Beweiskraft. Ein Archivrecht im subjektiven
Sinne, ein besonderes
Recht, ein
Archiv anzulegen und zu halten, giebt es nicht. Das steht jedem frei. Ein
öffentliches
Archiv ist aber nur das von einer öffentlichen
Behörde oder einem öffentlichen
Beamten verwaltete. Da der öffentliche
Archivar nur solche
Urkunden aufzunehmen hat, welche ihm auf amtlichem Wege zugehen, so gewähren die in einem öffentlichen
Archiv aufbewahrten
Urkunden, welche sich äußerlich als von dem Landesherrn, einer öffentlichen Körperschaft,
einer öffentlichen
Behörde oder einem öffentlichen
Beamten ausgestellt geben, eine gewisse
Garantie dafür, daß sie öffentliche
Urkunden und nicht verfälscht sind. Diese durch amtliche Aufbewahrung gesicherte Beweiskraft wird noch durch den Nachweis
ordnungsmäßiger archivalischer
Verwaltung (Eintragung der
Akten in die ordnungsmäßig geführten
Registrandenu. dgl.) erhöht.
Da A. ist nicht ohne Bedeutung für ältere
Urkunden.
in
Athen
[* 6] nach dem
Untergange des alten Königtums der höchste Staatsbeamte. Nach dem
Tode des Königs Kodrus
(um 1008
v. Chr.) trat nach der gewöhnlichen Überlieferung ein verantwortlicher Archon an dieSpitze des
Staates, der aus dem Geschlechte des Kodrus anfänglich nach dem
Rechte der Erstgeburt und auf Lebenszeit erwählt ward, aber
in seinen Regierungsmaßregeln an die Zustimmung des Familienrats gebunden war. Um 752
v. Chr. wurde die Lebenslänglichkeit
durch eine 10jährige Regierungszeit ersetzt, 714 der Zutritt zur Herrschaft allen Eupatriden eröffnet, 683 eine
einjährige
Dauer der Würde festgesetzt und ihre Macht unter neun Amtsgenossen, die nunmehr
Archonten hießen, verteilt.
Die
ReformenSolons gestatteten 594 allen Athenern der obersten Steuerklasse den Zutritt zu dem höchsten Staatsamte, und
Aristides
eröffnete ihn endlich 477 allen athenischen
Bürgern ohne Unterschied des Vermögens. Wahrscheinlich seit 509
v. Chr. war
an die
Stelle der
Wahl das Los getreten, bis anscheinend seit der Römerherrschaft wieder die
Wahl das Los ersetzte. Der erste
der neun
Archonten hieß vorzugsweise der «Archon», mit dem
Beinamen Eponymos, weil nach seinem
Namen in allen öffentlichen
Urkunden das Jahr bezeichnet wurde. Er stand an derSpitze des Gemeinwesens, führte den Vorsitz im
Rate
und den Gemeindeversammlungen, hatte ferner
die Leitung der Dionysosfeier und die Gerichtsbarkeit in das Familienrecht betreffenden
Prozessen.
Der zweite Archon
(Basileus), der
Titel und Schmuck des Königs fortführte, verwaltete vorzugsweise die religiösen Angelegenheiten
des
Volks, auch hatte er die
Anklage der Religionsfrevler und
Mörder zu bewirken. Der dritte Archon (Polemarchos)
leitete das Kriegswesen (bis ihm seit der Zeit des
Kleisthenes zehn
Strategen zur Seite gestellt wurden). In späterer Zeit
hatte er namentlich die Leichenfeierlichkeiten zu Ehren der gefallenen
Krieger zu leiten und die Gerichtsbarkeit über Nichtbürger.
Die übrigen sechs
Archonten hatten keine besondern Hoheitsrechte und wurden unter dem
Namen der
Thesmotheten
zusammengefaßt. Sie bildeten gewissermaßen ein besonderes Kollegium; ihnen lag die
Hut
[* 7] der Gesetze und die Gerichtsbarkeit
(d. h. in der Regel nur die
Voruntersuchung und Leitung des Prozesses vor Gericht) in fast allen Prozessen ob, die nicht ausdrücklich
andern
Beamten zugeteilt waren. Außerdem hatten sie die
Abstimmungen in den
Volksversammlungen zu leiten,
und die mit fremden
Staaten geschlossenen
Verträge zu vollziehen.
Bei den:
Austritt aus dem
Amte mußten die
Archonten Rechenschaft ablegen und wurden, wenn ihre Amtsführung tadellos gewesen,
Mitglieder des Areopags (s. d.). Seit der Römerherrschaft tritt ihre Bedeutung
merklich zurück hinter der des Stadthauptmanns oder ersten
Strategen. Dennoch stand auch noch, als
Griechenland
[* 8] seine polit. Selbständigkeit verloren hatte, die Archontenwürde in so hohem Ansehen, daß selbst röm.
Kaiser, wie Domitianus, Hadrianus,
Gallienus, sie sich übertragen ließen. Im Laufe des 5. Jahrh. n. Chr.,
nach
Theodosius II., verschwindet mit andern Eigentümlichkeiten der alten athenischen
Verfassung allmählich
auch das Archontat.
Im spätern byzant.
Reiche und zur Zeit der fränk. Herrschaft in
Griechenland sind
«Archonten» die griech. großen Grundherren
oder
Barone.
vonTarent, ein Pythagoreer,
Philosoph, Mathematiker, Staatsmann und Feldherr.
Seine Hauptwirksamkeit fällt
in die Zeit 400-365
v. Chr. Es wird ihm die Lösung mehrerer geometr. und mechan.
Probleme (z. B. die Verdoppelung des Kubus) zugeschrieben.
Die meisten unter seinem
Namen angeführten,
in dor. Dialekt verfaßten
Schriften sind nach allgemeiner
Annahme unecht. -
(spr. artschehr-),Galaleibwache oder Palastwache
des
Kaisers von
Österreich,
[* 11] aus verdienstvollen, verwundeten und halbinvaliden Offizieren bestehend und zur direkten
¶
mehr
Bewachung des Kaisers, der kaiserl. Familie sowie zur Begleitung bei feierlichen Gelegenheiten bestimmt.