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alte Arbela in Assyrien, nach dem der letzte Sieg Alexanders d. Gr. über Darius Kodomannus (331) benannt wird. Das Schlachtfeld war etwa 45 km westlicher, bei Gaugamela, zwischen dem Großen Zab und dem Chasser-ßu oder Bumadus.
alte Arbela in Assyrien, nach dem der letzte Sieg Alexanders d. Gr. über Darius Kodomannus (331) benannt wird. Das Schlachtfeld war etwa 45 km westlicher, bei Gaugamela, zwischen dem Großen Zab und dem Chasser-ßu oder Bumadus.
Arbitrage
(frz., spr. -trahsch), der
Teil der
Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird,
welches zu einer gegebenen Zeit die günstigsten
Bezugs- oder Absatzorte für Wechsel, Effekten, Edelmetalle und Geldsorten
sind, oder wie man eine in fremder
Währung ausgedrückte Schuld an einem andern Platze am billigsten deckt oder für eine
Forderung dort den größten Betrag in inländischem
Gelde erlangen kann. Arbitrage
werden daher entweder behufs
der
Spekulation auf Kurs- oder Preisunterschiede gemacht oder zum Zwecke der günstigsten Ausgleichung von Schuld und Forderung.
Man unterscheidet hauptsächlich Wechsel-, Effekten-, Edelmetall- und
Sortenarbitragen. Die Wechselarbitragen
zerfallen in
direkte oder einfache und in indirekte oder zusammengesetzte Arbitrage.
Bei direkten Arbitrage handelt es sich
zunächst um die
Wahl zwischen direkter Rimesse oder direkter
Tratte. Hat z. B.
Leipzig
[* 2] in
Wien
[* 3] 5000
Fl. zu zahlen, so kann es
entweder zu seinem eigenen Kurse auf
Wien dorthin Wechsel schicken (Rimessen machen oder remittieren) oder zum dortigen Kurs
auf
Leipzig auf sich Wechsel
(Tratten) ausstellen (trassieren) lassen.
Umgekehrt kann es bei einer Forderung in
Wien zwischen seiner
Tratte auf den Schuldner und der Rimesse
des Schuldners auf
Leipzig wählen. In beiden Fällen verwandelt man den
Wiener Kurs auf
Leipzig in einen
Leipzig-Wiener Kurs
und vergleicht ihn dann mit der eigenen Notierung auf
Wien. Zu den direkten Arbitrage
gehört auch die
Wahl zwischen
kurzer oder langer Sicht, also beispielsweise die Frage, ob
Leipzig nach
Wien in kurzer (8
Tage-) oder langer (3
Monat-)Sicht
remittieren, oder ob es von
Wien in kurzer oder langer Sicht auf sich trassieren lassen soll.
Einen Unterschied kann dies deshalb ausmachen, weil die Diskontsätze in
Leipzig und
Wien verschieden sein
können (daher Diskontoarbitrage
) und Papier in langer Sicht des
Angebots und der
Nachfrage wegen auch etwas billiger oder
teurer als in kurzer Sicht sein kann. Indirekt ist eine Arbitrage
, wenn man zur Vergleichung auch die Kurse anderer
Papiere mit in
Rechnung zieht (Benutzung fremder Papiere) oder wenn man mit der Bezahlung einer Schuld
oder der Einziehung einer Forderung einen andern Platz beauftragen will (Benutzung fremder Plätze), in welchem Falle auch
die
Spesen der zu vergleichenden Plätze berücksichtigt werden müssen.
Effektenarbitragen
bieten in der Berechnung nicht die Mannigfaltigkeit der Wechselarbitrage, da die Verwendung von Effekten
(s. d.) als Zahlungsmittel in der Regel ausgeschlossen ist.
Dabei muß auf die
Abweichungen in den gebräuchlichen festen Umrechnungssätzen, auf die Unterschiede der Zinsberechnung
und der
Spesen an den einzelnen Börsenplätzen Rücksicht genommen werden, was die Arbitrage oft sehr erschwert.
in Edelmetallen und Geldsorten können ebensowohl zum Zwecke der Zahlungsausgleichung als auch behufs der Spekulation auf Preisunterschiede vorkommen. Die dabei zu berücksichtigenden Spesen heben öfters den Nutzen der Preisunterschiede gänzlich auf. Nichtsdestoweniger werden namentlich überseeische Operationen in Edelmetallen in großen Posten und für gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Häuser häufig unternommen. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kaufmännischen Arithmetik (16. Aufl., Lpz. 1891);
Otto Swoboda, Die kaufmännische Arbitrage (9. Aufl., Berl. 1894);
Ottomar Haupt, Arbitrages et Parités (8. Aufl., Par. 1894).
(lat.), s. Arbitrium. ^[= (lat.), soviel wie Ermessen, Entscheidung. Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung ...]
llat.), das rechnungsmäßige Vollziehen der Arbitrage. ^[= (frz., spr. -trahsch), der Teil der Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird, welches ...]
(lat.), soviel wie Ermessen, Entscheidung. Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung dem freien Ermessen des Schuldners überlassen ist. Die nähere Bestimmung darf aber dem billigen Ermessen eines Mitkontrahenten überlassen werden (arbitrium boni viri). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 802 ist die Vertragsbestimmung, die Willkür oder das Ermessen eines Kontrahenten solle entscheiden, immer, nach dem Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich [* 4] §. 200 im Zweifel so zu verstehen, daß das billige Ermessen entscheiden soll.
Wird die Bestimmung unbillig getroffen oder verzögert, so kann sie die andere Partei nach Gemeinem Recht, wie nach den neuern Gesetzgebungen anfechten. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 266; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 353. Die nähere Bestimmung kann auch dem billigen Ermessen einer bestimmten dritten Person (Arbitrator) überlassen werden (Preuß. Allg. Landr. 1, 5, §. 72; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 804; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 268; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1056), z. B. die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises, der Größe des Gesellschaftsanteils.
Arbitriert der Dritte nicht, so bleibt der Vertrag ungültig. Anfechtung unbilliger Entscheidung ist zulässig wie beim der Partei. Arbitratoren kann auch in einem gültigen Vertrage die Entscheidung einzelner streitig werdender Punkte überlassen werden, z. B. in Versicherungsverträgen die Feststellung der Höhe eines eintretenden Schadens. Sie unterscheiden sich von den Schiedsrichtern dadurch, daß diese den Streitpunkt im ganzen, sie ein einzelnes Moment des Streits entscheiden.
Die Entscheidung der Arbitratoren kann auch hier wegen sachlicher Unbilligkeit angefochten werden, die der Schiedsrichter nicht. Ebenso können Parteien nachträglich eine einzelne streitige thatsächliche Frage der Entscheidung von Arbitratoren unterstellen, z. B. die Frage, ob ein Nachdruck vorliegt oder eine Patentverletzung. Unter Zugrundelegung des Arbitrium hat dann der Richter die rechtliche Folge auszusprechen. Wird in letztern beiden Fällen das Arbitrium nicht abgegeben, so entscheidet der Richter den Streit im vollen Umfang.
Peter Nicolai, norweg. Historienmaler, geb. in der Nähe von Drammen, ging nach vollendeten Universitätsstudien nach Kopenhagen, [* 5] 1852 nach Düsseldorf, [* 6] wo er unter Karl Sohn und Hünten arbeitete. Später lebte er mehrere Jahre in Paris. [* 7] Er war Mitglied der Direktion der Nationalgalerie zu Kristiania [* 8] und starb daselbst Seine berühmte Walküre hat er dreimal gemalt; ein Bild ist in der Nationalgalerie zu Kristiania, dort auch seine Asgaardsrej (Wilde Jagd; 1872) und Krönung Karls XV. im Dom zu Throndhjem. [* 9]
alte Stadt im schwed. Län Westmanland, 151 cm von der Mündnng des bis hierher schiffbaren Flusses in den Mälarsee, an der Privatbahn Örebro-Köping und unweit des Hjelmarkanals, ¶
früher ein wichtiger Handelsplatz, hat 1891 nur noch 4513 E., eine Stadt- und eine Landkirche (erstere mit einem Altargemälde von Rembrandt), Post, Telegraph [* 11] und Dampfschiffverkehr mit Stockholm. [* 12] - Hier wurden im spätern Mittelalter mehrere Kirchenversammlungen und Reichstage abgehalten, so 1435 der erste schwed. Reichstag, wo Engelbrecht zum Reichshauptmann, 1440, wo Christoph von Bayern [* 13] zum Könige, 1471, wo Sten Sture der Ältere zum Reichsvorsteher Schwedens gewählt wurde, 1561, wo die Stände die 43 Arbogaartikel annahmen, durch die Erich XIV. die Macht seiner Brüder sehr beschränkte. Laut Verordnung Gustav Adolfs von 1625, wonach die Kupfermünzen den vollen Wert in Kupfer [* 14] enthalten sollten, wurden hier 1626-27 die sog. Arbogaklippingar (quadratförmige Kupfermünzen) geschnitten und 1627-28 die Arbogafyrkar (Kupferheller) geschlagen.