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alte Arbela in Assyrien, nach dem der letzte Sieg Alexanders d. Gr. über Darius Kodomannus (331) benannt wird. Das Schlachtfeld war etwa 45 km westlicher, bei Gaugamela, zwischen dem Großen Zab und dem Chasser-ßu oder Bumadus.
alte Arbela in Assyrien, nach dem der letzte Sieg Alexanders d. Gr. über Darius Kodomannus (331) benannt wird. Das Schlachtfeld war etwa 45 km westlicher, bei Gaugamela, zwischen dem Großen Zab und dem Chasser-ßu oder Bumadus.
(frz., spr. -trahsch), der Teil der Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird, welches zu einer gegebenen Zeit die günstigsten Bezugs- oder Absatzorte für Wechsel, Effekten, Edelmetalle und Geldsorten sind, oder wie man eine in fremder Währung ausgedrückte Schuld an einem andern Platze am billigsten deckt oder für eine Forderung dort den größten Betrag in inländischem Gelde erlangen kann. Arbitrage werden daher entweder behufs der Spekulation auf Kurs- oder Preisunterschiede gemacht oder zum Zwecke der günstigsten Ausgleichung von Schuld und Forderung.
Man unterscheidet hauptsächlich Wechsel-, Effekten-, Edelmetall- und Sortenarbitragen. Die Wechselarbitragen zerfallen in direkte oder einfache und in indirekte oder zusammengesetzte Arbitrage. Bei direkten Arbitrage handelt es sich zunächst um die Wahl zwischen direkter Rimesse oder direkter Tratte. Hat z. B. Leipzig [* 2] in Wien [* 3] 5000 Fl. zu zahlen, so kann es entweder zu seinem eigenen Kurse auf Wien dorthin Wechsel schicken (Rimessen machen oder remittieren) oder zum dortigen Kurs auf Leipzig auf sich Wechsel (Tratten) ausstellen (trassieren) lassen.
Umgekehrt kann es bei einer Forderung in Wien zwischen seiner Tratte auf den Schuldner und der Rimesse des Schuldners auf Leipzig wählen. In beiden Fällen verwandelt man den Wiener Kurs auf Leipzig in einen Leipzig-Wiener Kurs und vergleicht ihn dann mit der eigenen Notierung auf Wien. Zu den direkten Arbitrage gehört auch die Wahl zwischen kurzer oder langer Sicht, also beispielsweise die Frage, ob Leipzig nach Wien in kurzer (8 Tage-) oder langer (3 Monat-)Sicht remittieren, oder ob es von Wien in kurzer oder langer Sicht auf sich trassieren lassen soll.
Einen Unterschied kann dies deshalb ausmachen, weil die Diskontsätze in Leipzig und Wien verschieden sein können (daher Diskontoarbitrage) und Papier in langer Sicht des Angebots und der Nachfrage wegen auch etwas billiger oder teurer als in kurzer Sicht sein kann. Indirekt ist eine Arbitrage, wenn man zur Vergleichung auch die Kurse anderer Papiere mit in Rechnung zieht (Benutzung fremder Papiere) oder wenn man mit der Bezahlung einer Schuld oder der Einziehung einer Forderung einen andern Platz beauftragen will (Benutzung fremder Plätze), in welchem Falle auch die Spesen der zu vergleichenden Plätze berücksichtigt werden müssen.
Effektenarbitragen bieten in der Berechnung nicht die Mannigfaltigkeit der Wechselarbitrage, da die Verwendung von Effekten (s. d.) als Zahlungsmittel in der Regel ausgeschlossen ist. Dabei muß auf die Abweichungen in den gebräuchlichen festen Umrechnungssätzen, auf die Unterschiede der Zinsberechnung und der Spesen an den einzelnen Börsenplätzen Rücksicht genommen werden, was die Arbitrage oft sehr erschwert.
in Edelmetallen und Geldsorten können ebensowohl zum Zwecke der Zahlungsausgleichung als auch behufs der Spekulation auf Preisunterschiede vorkommen. Die dabei zu berücksichtigenden Spesen heben öfters den Nutzen der Preisunterschiede gänzlich auf. Nichtsdestoweniger werden namentlich überseeische Operationen in Edelmetallen in großen Posten und für gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Häuser häufig unternommen. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kaufmännischen Arithmetik (16. Aufl., Lpz. 1891);
Otto Swoboda, Die kaufmännische Arbitrage (9. Aufl., Berl. 1894);
Ottomar Haupt, Arbitrages et Parités (8. Aufl., Par. 1894).
(lat.), s. Arbitrium. ^[= (lat.), soviel wie Ermessen, Entscheidung. Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung ...]
llat.), das rechnungsmäßige Vollziehen der Arbitrage. ^[= (frz., spr. -trahsch), der Teil der Handelsarithmetik (s. d.), durch den ermittelt wird, welches ...]
(lat.), soviel wie Ermessen, Entscheidung. Ein Vertrag ist ungültig, wenn die Vertragsleistung dem freien Ermessen des Schuldners überlassen ist. Die nähere Bestimmung darf aber dem billigen Ermessen eines Mitkontrahenten überlassen werden (arbitrium boni viri). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 802 ist die Vertragsbestimmung, die Willkür oder das Ermessen eines Kontrahenten solle entscheiden, immer, nach dem Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich [* 4] §. 200 im Zweifel so zu verstehen, daß das billige Ermessen entscheiden soll.
Wird die Bestimmung unbillig getroffen oder verzögert, so kann sie die andere Partei nach Gemeinem Recht, wie nach den neuern Gesetzgebungen anfechten. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 266; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 353. Die nähere Bestimmung kann auch dem billigen Ermessen einer bestimmten dritten Person (Arbitrator) überlassen werden (Preuß. Allg. Landr. 1, 5, §. 72; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 804; Code civil 1854; Deutscher Entwurf §. 268; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1056), z. B. die Bestimmung der Höhe des Kaufpreises, der Größe des Gesellschaftsanteils.
Arbitriert der Dritte nicht, so bleibt der Vertrag ungültig. Anfechtung unbilliger Entscheidung ist zulässig wie beim der Partei. Arbitratoren kann auch in einem gültigen Vertrage die Entscheidung einzelner streitig werdender Punkte überlassen werden, z. B. in Versicherungsverträgen die Feststellung der Höhe eines eintretenden Schadens. Sie unterscheiden sich von den Schiedsrichtern dadurch, daß diese den Streitpunkt im ganzen, sie ein einzelnes Moment des Streits entscheiden.
Die Entscheidung der Arbitratoren kann auch hier wegen sachlicher Unbilligkeit angefochten werden, die der Schiedsrichter nicht. Ebenso können Parteien nachträglich eine einzelne streitige thatsächliche Frage der Entscheidung von Arbitratoren unterstellen, z. B. die Frage, ob ein Nachdruck vorliegt oder eine Patentverletzung. Unter Zugrundelegung des Arbitrium hat dann der Richter die rechtliche Folge auszusprechen. Wird in letztern beiden Fällen das Arbitrium nicht abgegeben, so entscheidet der Richter den Streit im vollen Umfang.
Arbo,
Peter Nicolai, norweg. Historienmaler, geb. in der Nähe von Drammen, ging nach vollendeten Universitätsstudien nach Kopenhagen, [* 5] 1852 nach Düsseldorf, [* 6] wo er unter Karl Sohn und Hünten arbeitete. Später lebte er mehrere Jahre in Paris. [* 7] Er war Mitglied der Direktion der Nationalgalerie zu Kristiania [* 8] und starb daselbst Seine berühmte Walküre hat er dreimal gemalt; ein Bild ist in der Nationalgalerie zu Kristiania, dort auch seine Asgaardsrej (Wilde Jagd; 1872) und Krönung Karls XV. im Dom zu Throndhjem. [* 9]
Arboga,
alte Stadt im schwed. Län Westmanland, 151 cm von der Mündnng des bis hierher schiffbaren Flusses in den Mälarsee, an der Privatbahn Örebro-Köping und unweit des Hjelmarkanals, ¶
früher ein wichtiger Handelsplatz, hat 1891 nur noch 4513 E., eine Stadt- und eine Landkirche (erstere mit einem Altargemälde
von Rembrandt), Post, Telegraph
[* 11] und Dampfschiffverkehr mit Stockholm.
[* 12] - Hier wurden im spätern Mittelalter mehrere Kirchenversammlungen
und Reichstage abgehalten, so 1435 der erste schwed. Reichstag, wo Engelbrecht zum Reichshauptmann, 1440, wo
Christoph von Bayern
[* 13] zum Könige, 1471, wo Sten Sture der Ältere zum Reichsvorsteher Schwedens gewählt wurde, 1561, wo die Stände
die 43 Arbo
gaartikel annahmen, durch die Erich XIV. die Macht seiner Brüder sehr beschränkte. Laut Verordnung Gustav Adolfs
von 1625, wonach die Kupfermünzen den vollen Wert in Kupfer
[* 14] enthalten sollten, wurden hier 1626-27 die
sog. Arbo
gaklippingar (quadratförmige Kupfermünzen) geschnitten und 1627-28 die Arbo
gafyrkar
(Kupferheller) geschlagen.