ein von den
Behörden ausgestellter schriftlicher Ausweis über die Arbeitsverhältnisse, die ein
Arbeiter
nacheinander eingegangen ist. Das Arbeitsbuch enthält
Namen,
Tag und Jahr der
Geburt,
Religion und Personalbeschreibung seines Besitzers,
sowie Angaben über den Beginn, die etwa verabredete
Dauer und das Ende des
Arbeitsvertrages. Die Vorzüge
des Arbeitsbuch liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des
Arbeiters Aufschluß giebt. Der
Arbeitgeber ersieht sofort, ob er
es mit einem ordentlichen
Manne zu thun hat, und der
Arbeiter hat es leichter, eine neue
Stellung zu finden, wenn die Umstände
einen Wechsel nötig machen. Es dient ferner bei Streitigkeiten über den
Arbeitsvertrag als unangreifbare
Grundlage und erschwert den
Vertragsbruch.
Dagegen ist die Gewähr für die gute
Führung des
Arbeitersnur gering, da
Urteile über Fleiß, Fähigkeit, Leistungen u. s. w.
im A. nicht enthalten sind. Durch
Verlust des Arbeitsbuch kann der
Arbeiter in empfindliche Verlegenheit geraten. Die große
Abneigung der
Arbeiter gegen das Arbeitsbuch erklärt sich daraus, daß sie in der Verpflichtung zu seiner
Führung eine Bevormundung
erblicken. Die Deutsche
[* 6] Reichsgewerbeordnung hat deshalb davon abgesehen, den Gebrauch des Arbeitsbuch allgemein vorzuschreiben;
nur für junge Leute unter 21 Jahren besteht die Vorschrift der
Führung eines Arbeitsbuch (§§. 107-114).
Den Arbeitsbuch gleichartig sind die Abkehrscheine, die in
Preußen
[* 7] nach dem allgemeinen preuß. Berggesetz vom für
alle Bergarbeiter vorgesehen sind. Im 18. Jahrh. vertraten die durch das Reichsgesetz von 1731 eingeführten
sog.
Kundschaften die
Stelle der Arbeitsbuch, aber mit dem Unterschiede, daß sie wirkliche Sittenzeugnisse darstellten. Aus den
Kundschaften gingen die Wanderbücher (s. d.) hervor. In der Rheinprovinz
[* 8] galt bis zum das franz.
Recht in
Bezug auf
Arbeits- und Quittungsbücher; in Elsaß-Lothringen
[* 9] bis 1889.
In dem größten
Teile von
Deutschland
[* 10] hat aber ein Kontrollzwang für das Arbeitsbuch niemals bestanden; dort, wo er eingeführt war, wie
im KönigreichSachsen,
[* 11] zu allgemeiner Unzufriedenheit.
Trotzdem begann bald nach
Erlaß der Gewerbeordnung von 1869 in Handwerkerkreisen eine lebhafte
Bewegung für die Wiedereinführung
von Arbeitsbuch oder Neueinführung sog. Arbeitskontrollbücher, die angeblich mit den
frühern nichts gemein haben sollten. Obwohl dieses Verlangen von mehrern Seiten, von Fabrikaufsichtsbeamten, Gewerbekammern
u. a. unterstützt wurde, auch imReichstage (1877) ein
Antrag auf obligatorische Einführung des Arbeitsbuch für
Gesellen und Fabrikarbeiter beraten wurde, so hat die Reichsregierung ihren bisherigen Standpunkt nicht verlassen.
Dasjenige Land, in welchem die Arbeitsbuch lange bestanden haben, ist
Frankreich. 1791 aufgehoben, wurden sie durch das allgemeine
Fabrik- und Werkstättengesetz vom 27. April, und die Konsularverfügung vom wieder eingeführt.
Erst ist ein Gesetz erlassen worden, welches das amtliche, wenn auch nur fakultative
Arbeitsbuch beseitigt,
dem
Arbeiter aber das
Recht gelassen hat, von dem
Arbeitgeber eine
Bescheinigung über seine Thätigkeit zu verlangen.
Fakultativ
ist die Anwendung des in
Italien
[* 12] (Gesetz vom Art. 48, 49); obligatorisch in
Österreich
[* 13] (Gewerbeordnung
vom §§.80-80i) und in
Ungarn
[* 14] (Gesetz vom Daneben werden in
Österreich auch
Führungs- und Beschäftigungszeugnisse
ausgestellt.
Vgl. Meißner, Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen (Lpz. 1848), S. 104-119; Joh.
Jacobi, Die Organisation des
Gewerbes
(Cass. 1879), S. 20-23;
Schriften des
Vereins für
Socialpolitik, Heft 7 (Lpz.
1874);
Anstalten, welche den Zweck haben, ihre
Insassen zu beschäftigen. Dieselben zerfallen in zwei
Klassen:
1) Arbeitshäuser fürArme, welche für den Empfang von Unterstützungen aus öffentlichen
Mitteln als Gegenleistung
Arbeiten in besonders dafür eingerichteten Anstalten zu verrichten haben. In England spielen solche Arbeitshäuser als
Basis der Armenpflege eine bedeutende Rolle (s. Workhouse).
Ihre Einrichtung ist wesentlich auf Abschreckung in der
Richtung
bemessen, daß die
Furcht vor dem Aufenthalt in von der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung abhalten
soll. Vom Standpunkte der
Humanität sind deswegen die englischen Arbeitshäuser vielfach angefochten worden.
2) Korrektions- und
Strafanstalten. Derartige Anstalten entstanden zuerst im 16. Jahrh. in England und
Holland. Die Arbeitshausstrafe,
welche vor 1871 in vielen deutschen
Staaten (z. B.
Sachsen,
Bayern
[* 15] u. s. w.) bestand, ist durch das
Reichsstrafgesetzbuch
beseitigt; dagegen können auf
Grund des §. 362 dieses Strafgesetzbuches gewisse liederliche
Personen (Arbeitsscheue, Bettler,
Landstreicher, Prostituierte) nach verbüßter
Strafe durch die Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus geschafft und dort
bis zu zwei Jahren untergebracht und mit gemeinnützigen
Arbeiten beschäftigt werden. Die erfahrungsgemäß unwirksame Haftstrafe
(s. d.) führte zu dieser ergänzenden Bestimmung des Gesetzes.
An
Stelle der Arbeitshausstrafe kann gegen
Ausländer Landesverweisung von der Polizei verfügt werden. (S.
Strafanstalten.)
nach §. 137 der Reichsgewerbeordnung in der Redaktion vor 1891 die von der Ortspolizeibehörde auszustellende
schriftliche Erlaubnis zur Beschäftigung eines
Kindes (unter 14 Jahren) und der noch zum Besuche der
Volksschule Verpflichteten jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken.
Durch die Novelle vom ist §. 137 in
seinem frühern
Inhalt beseitigt und die Verpflichtung zur Fübrung besonderer Arbeitskarte aufgehoben worden. (S.
Arbeitsbuch.)
Die Eigentümlichkeit der wirtschaftlichen
Stellung der
Arbeiter liegt darin, daß sie ihre
Arbeit wie eine
Ware verkaufen, indem sie, ohne
Ansprüche auf das Erzeugnis, den Arbeitslohn als endgültige
Abfindung und Vergütung für ihre Leistung
annehmen. Der Lohn bestimmt sich unabhängig von dem Werte des Erzeugnisses nach den jeweilig bestehenden
Verhältnissen des
¶
mehr
Arbeitsmarktes durch Angebot und Nachfrage und stellt somit den Preis der Ware Arbeit dar. Gleichwohl ist die Arbeit nicht eine
Ware wie jede andere. Sie ist vielmehr von allen andern dadurch wesentlich unterschieden, daß sie in einem untrennbaren
Zusammenhange mit der Persönlichkeit steht. Seitdem die Arbeiter (s. d.) der Sklaverei und Leibeigenschaft
entwachsen sind, ist es eine socialpolit. Notwendigkeit, Vorkehrungen zu treffen, daß die Warennatur der Arbeit die freie
Persönlichkeit des Trägers der Arbeitskraft nicht schädige.
Diese Rücksichten haben dahin geführt, durch gesetzliche Bestimmungen über die Frauenarbeit (s. d.)
und Kinderarbeit (s. d.), aber auch durch anderweitige Vorschriften vor allem
die in Fabriken beschäftigten Arbeiter da zu schützen, wo sie als besonders schutzbedürftig sich erwiesen,
sowie der Freiheit des Arbeitervertrages gewisse Grenzen
[* 17] zu ziehen (s. Fabrikgesetzgebung). Außerdem
wurde durch Aufhebung des Koalitionsverbots (s. Streik) den Arbeitern die Möglichkeit gegeben, bei der Bemessung des Lohns
der Macht des Kapitals die Macht ihrer Vereinigung entgegenzusetzen.
Wie es verschiedene Arbeiterklassen (s. Arbeiter) giebt, so giebt es auch verschiedene Lohnklassen; jede Arbeiterklasse hat
ihre besondere durchschnittliche Lohnhöhe. Die unterste Grenze des Lohns findet man bei den «ungelernten»
Arbeitern, den Tagelöhnern, und diese fällt in der Regel zusammen mit dem notdürftigen Unterhaltsbedarf des Arbeiters und
seiner Familie. Wird dieses Existenzminimum (s. d.) nicht
gewährt, so tritt allmählich eine solche Verminderung der Arbeitskräfte (durch Auswanderung und erhebliche Sterblichkeit,
namentlich der Kinder) ein, daß der Lohn wegen des günstigern Verhältnisses von Angebot und Nachfrage sich hebt.
Nach dem «ehernen Lohngesetze» Ricardos (Lassalles) soll aber der Lohn sich niemals dauernd über dem
Minimum erhalten können, weil durch die Vermehrung der Bevölkerung
[* 18] bald wieder ein vermehrtes Angebot eintrete. Indes widerspricht
dieser Ansicht schon die von Ricardo zugegebene Thatsache, daß das Existenzminimum, die Lebens Haltung (standard of life) des
Durchschnittsarbeiters, nicht nur in dem einen Lande höher steht als in dem andern, sondern auch in demselben
Lande mit der wirtschaftlichen Entwicklung allmählich steigt.
Der organisierte Widerstand der Arbeiter und ihr natürliches Zusammengehörigkeitsgefühl gegenüber einer willkürlichen
Lohnherabsetzung seitens der Unternehmer haben den Erfolg gehabt, daß die Schwankungen der Löhne nicht mehr so stark sind.
Immerhin können sie aber nicht ganz verhindert werden, und der Ausstand als Waffe gegen solche Maßregeln
fordert große Opfer und legt den Beteiligten oft harte Entbehrungen auf. Vor allem ist zu beachten, daß den Arbeitern, die
in den gedrücktesten Verhältnissen leben, das Koalitionsrecht bisher fast nichts genützt hat. So bei den Webern und den
Arbeitern und Arbeiterinnen der Konfektionsbranchen, wo die hausindustrielle Vetriebsform eine Zusammenfassung
der Arbeitermasse sehr erschwert. Auch die Unternehmerverbände können leicht die Arbeitslohn ungünstig beeinflussen,
da sie Aussperrungsmaßregeln für alle Betriebe eines Industriezweiges ermöglichen.
Auch die ältere engl. Lehre
[* 19] vom Lohnfonds ist unhaltbar. Nach derselben wäre die Zahl der beschäftigten Arbeiter und die
Durchschnittshöhe des Lohns abhängig von dem für die Lohnzahlung verfügbaren Kapital in den Händen
dcr Unternehmer. In Wirklichkeit aber ist die Nachfrage nach
dem Produkt der Arbeit seitens der zahlungsfähigen Konsumenten
das entscheidende Moment für die Ausdehnung
[* 20] der Produktion und die Beschäftigung von Arbeitern. Es geht hieraus hervor, daß
die Unternehmernur eine vermittelnde Rolle spielen; sie können bei genügender Organisation des Kredits
stets die Verfügung über so viel Produktionsmittel erhalten, als zur Befriedigung der Konsumtionsnachfrage erforderlich
ist.
Jedenfalls aber hat der Lohn auch eine obere Grenze: sie ist bestimmt durch den Wert, den die Arbeit für den Unternehmer hat.
Dieser verlangt berechtigterweise Kapitalgewinn, Vergütung seiner eigenen Thätigkeit und eine Prämie
für das Risiko, dem er sich durch die Abfindung der Arbeiter und die Übernahme des Produkts auf seine Rechnung ausgesetzt
hat. Muß der Unternehmer eine Lohnerhöhung bewilligen, so sucht er sich durch Preissteigerung des Erzeugnisses schadlos zu
halten; vermindert sich aber dadurch der Verbrauch, so wird er seinen Betrieb beschränken oder einstellen
oder vielleicht ruiniert werden, die Nachfrage nach Arbeit sich also vermindern.
Diese Wendung kann in ungünstigen Zeiten schon eintreten, ehe der Lohn die Höhe erreicht hat, die man als die normale betrachten
muß, bei welcher er nämlich die Selbstkosten der Arbeit deckt. Diese bestehen nicht nur in dem oben
erwähnten Unterhaltsbedarf, sondern schließen auch Versicherungskosten ein für den Fall, daß der Arbeiter durch Alter,
Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig wird oder daß er mit Hinterlassung einer hilflosen Familie stirbt. Wenn in solchen Fällen
die Armenpflege helfen muß, so ist das einBeweis, daß die Industrie ihre Kosten nicht vollständig deckt.
Man hat vielfach nach dem «gerechten», nach dem «naturgemäßen»
Lohn gesucht und damit die Lösung eines Problems angestrebt, welches nicht gelöst werden kann. Alle Verteilung der Güter
beruht auf dem entgeltlichen Austausch derselben. Es fehlt aber ein Maßstab,
[* 21] an welchem und mit welchem
man messen könnte, ob die thatsächlichen Preise gerechte sind oder nicht. Es ist unmöglich, den Anteil der persönlichen
Leistung der einzelnen erzeugenden Kräfte an dem Gesamterzeugnis zu ermitteln.
Alle Versuche nach dieser Richtung (s. Thünen) sind erfolglos geblieben. So kann man auch nicht daran denken, durch staatliche
Lohnfeststellungen den Arbeitslohn zu bestimmen. (S. Socialismus.) Wohl aber ist es Aufgabe des Staates, durch eine
rationelle Socialpolitik, Gewährung des Koalitionsrechts (s. d.), Einrichtung von Einigungsämtern
(s. d.) u. s. w. dahin zu wirken, daß auch
die Arbeiter ihre Interessen gegenüber den kapitalkräftigen Unternehmern vertreten können.
Daß die Einigungsämter thatsächlich die Lohnbewegung beeinflussen können, hat man immer bezweifelt,
und in Deutschland wandte man sich bisher bei Lohnstreitigkeiten allgemeiner Natur nicht an sie. Es ist daher bemerkenswert,
daß 1895 zum erstenmal bei dem Leipziger Maurerstreik das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen worden ist und nach kurzer
Thätigkeit den Streik beigelegt hat. Die Fabrikgesetzgebung (s. d.) beeinflußt mittelbar
die Lohnhöhe (durch Verbot der Kinderarbeit u. s. w.) in einer für die Arbeiter günstigen Weise, die Arbeiterversicherung
(s. d.) sichert dem Arbeiter seine Existenz auch in der Zeit, wenn seine Arbeitskraft versiegt. Alle diese Maßnahmen beeinflussen
die Lohnbildung und führen die umstrittene Frage nach dem gerechten Arbeitslohn ihrer praktischen Lösung so nahe,
wie es möglich ist.
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