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von Krankheit, der Betriebsunfälle und der Invalidität oder des Alters zu vermitteln und zum Teil auf eigene Kosten durchzuführen. Für die Krankenversicherung liegt ihnen die Pflicht ob, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht etwa Mitglieder einer Hilfskasse ohne Beitrittszwang sind, bei den Krankenkassen rechtzeitig an- und abzumelden, die Krankenkassenbeiträge für sie rechtzeitig im vollen Betrage zur Kasse abzuführen und zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu tragen (§§. 49-52 des Krankenversicherungsgesetzes vom sie haben dafür das Recht, zwei Drittel der gezahlten Beiträge bei der Lohnzahlung, jedoch nur insoweit, als der Betrag auf die Lohnzahlungsperiode anteilig entfällt, abzuziehen (§. 53 des Gesetzes) und an der Verwaltung der Kasse durch Mitwirkung im Vorstand und in der Generalversammlung teilzunehmen (§. 38 desselben Gesetzes).
Unternehmer größerer Betriebe sind berechtigt und unter Umstanden verpflichtet, für ihre Arbeiter besondere Betriebs-(Fabriks-)Krankenkassen zu errichten (§§. 60 fg.); ähnliches gilt für Bauherren oder Unternehmer größerer Bauarbeiten (Bau-Krankenkassen, §§. 69 fg.). Bei der Unfallversicherung haben die Betriebsunternehmer diejenigen Personen, für deren Rechnung der Betrieb erfolgt, also im allgemeinen die Arbeitgeber, die Unfallversicherung ihrer Arbeiter ausschließlich auf eigene Kosten durchzuführen (Z. 1 des Gesetzes vom und zu dem Zweck Berufsgenossenschaften mit Selbstverwaltung zu bilden.
An den Schiedsgerichten und im Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem Umfang beteiligt wie die Arbeitnehmer. Die von der Berufsgenossenschaft erlassenen besondern Unfallsverhütungsvorschriften haben die Arbeitgeber sorgfältig zu befolgen (§§. 78 fg.). Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung haben die Arbeitgeber ans eigenen Mitteln für ihre Arbeiter, Dienstboten u. s. w. Marken zu kaufen und dieselben bei der Lohnzahlung in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben (§. 109 des Gesetzes vom sofern die Beibringung der Marken den Krankenkassen oder besondern Hebestellen übertragen worden ist (§. 112), haben die Arbeitgeber an die letztern die zum Ankauf der Marken für ihre Arbeiter erforderlichen Beträge bar abzuführen.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, die Hälfte dieser zum Ankauf der Marken verwendeten oder den Krankenkassen, Hebestellen u. s. w. eingezahlten Beträge ihren Arbeitern bei der Lohnzahlung abzuziehen, doch dürfen sich die Abzüge nur auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden entrichteten Beiträge erstrecken (§. 109). An den Organen der Versicherungsanstalten, an den Schiedsgerichten und an dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt sind die in gleichem Umfange beteiligt wie die Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, etwaige besondere Kontrollmaßregeln der Versicherungsanstalten zu beachten (§§. 126 fg.).
Hiernach erfolgt die Krankenversicherung zu einem Drittel, die Unfallversicherung ganz, die Invaliditäts- und Altersversicherung zur Hälfte auf Kosten der Arbeitgeber; die von ihnen insgesamt für diese Zwecke aufzuwendenden Mittel sind zur Zeit auf mindestens 100 Mill. M. jährlich zu veranschlagen. Bei der Unfallversicherung werden sich die Beiträge noch für lange Jahre hinaus alljährlich steigern, weil infolge des Umlageverfahrens nur die thatsächlich gezahlten Jahresbeträge an Renten, nicht der Kapitalbetrag der letztern aufgebracht werden; es muß also in jedem Jahre außer den eigenen Lasten des letztern auch ein erheblicher Teil der aus den Vorjahren erwachsenen und noch nicht gedeckten Last aufgebracht werden.
Abgesehen von diesen Geldaufwendungen sind die der Gesamtheit gegenüber dafür verantwortlich, daß ihre Arbeiter thunlichst moralisch gehoben werden. Dies geschieht am besten durch Herstellung und Erhaltung personlicher Beziehungen zu den Arbeitern, durch Eingehen auf ihre besondern Interessen, durch Belehrung und gutes Beispiel; hierzu können auch die Ehefrauen der Arbeitgeber wesentlich beitragen. Die thunlichste Ausgleichung wirtschaftlicher und socialer Gegensätze ist die Hauptaufgabe der Gegenwart, und bei ihrer Lösung fällt dem der Hauptanteil zu.