übersetzt und mit afrik.
Kanones und Verordnungen röm.
Bischöfe vermehrt. Diese Sammlung bildet
die erste Grundlage des kanonischen
Rechts der röm.
Kirche. In der griech.
Kirche kamen zu den 50 von den Abendländern allein anerkannten
Kanones im 6. Jahrh.
noch 35 andere hinzu; diese 85
Kanones wurden vom Concilium Trullanum (K92) im Gegensatze zu dem abendländ.
Gebrauche bestätigt.
Wieder anders wurden die
Kanones der ältern syr., alexandrin. und abessin.
Kirche gezählt. Eine neue
Ausgabe der griech. Konstitutionen veranstaltete de Lagarde (Lpz.
1862j. -
Vgl. Drey,Neue Untersuchungen über die Konstitutionen und
Kanones der
Apostel (Tüb. 1832);
Bunsen, Hippolytus und
seine Zeit (2 Bde., Lpz.
1852-53), und die neuere Litteratur unter Didache.
Majestät, der dem ersten christl. Könige von
Ungarn,
[* 2]
Stephan dem
Heiligen, von Papst
Sylvester II. im J. 1000 verliehene,
von Papst Clemens XIII. 1758 für das (österr.-)ungar. Königshaus erneuerte
Titel der Könige von
Ungarn.
(päpstliche)Monate, die
Monate (Januar,März, Mai, Juli, September, November), in welchen der Papst
die
Besetzung der erledigten niedern
Kirchenämter sich vorbehalten hat, zur Zeit noch praktisch für die
Stellen der Domkapitulare
(s. Domkapitel), jedoch so, daß das päpstl.
Recht an den Landesherrn übergegangen ist und der Papst nur
noch die sog. Proviste erteilt, so in den altpreuß.
Pönitentiarie (lat. poenitentiaria apostolica), oberste Kurialbehörde
unter Vorsitz des Kardinalpönitentiars für alle dem Papst vorbehaltenen Fälle der Bußdisciplin, auch für die
Entscheidung
gewisser Dispensfälle in Ehesachen.
Vikar heißt ein kath. Geistlicher, der in
den
Ländern, wo die vollständige Organisation des ordentlichen Kirchenregiments aus irgend welchem
Grunde nicht möglich
ist, zur Verrichtung der bischöfl. Funktionen vom Papst ernannt wird. Die apostolischen Vikare stehen unter der Propaganda
(s. d.) in
Rom,
[* 4] von welcher sie auch ihre besondern regimentlichen
Anweisungen (s.
Fakultäten) empfangen; ihr
Amtskreis ist im wesentlichen derjenige der
Bischöfe, insbesondere in betreff der sog. Pontifikalhandlungen. In
Deutschland
[* 5] besteht das apostolische Vikariat für das Königreich
Sachsen;
[* 6] der apostolische Vikar wird vom Papst auf
Vorschlag des Königs
von
Sachsen ernannt und die Ernennung bedarf königl.
Bestätigung.
Symbolum, das älteste der drei ökumenischen
Symbole (s.
Symbolische Bücher) oder
Glaubensformeln, das sog. Credo oder der Christliche
Glaube. Nach einer gegen Ende des 4. Jahrh. hervortretenden Sage hätten
es die
Apostel selbst zu
Jerusalem
[* 16] vor ihrer
Trennung verfaßt, indem ein jeder einen «Beitrag» (grch.
symbolé) gegeben habe; doch ist die Unrichtigkeit dieser Sage seit Laurentius
Valla (15. Jahrh.) oft
dargethan und immer allgemeiner (auch katholischerseits) anerkannt worden.
Die Grundlage des Apostolisches Symbolum ist das alte
Römische
[* 17] Taufbekenntnis, das
bis in die Mitte des 2. Jahrh. zurückgeht. Späterhin erhielt
es Zusätze, wie das «niedergefahren zur
Hölle» und
«Auferstehung des Fleisches». Die gegenwärtige Form
scheint im 5. Jahrh. zum
Abschluß gekommen zu sein. Im
Abendlande war es stets bei der
Taufe im Gebrauch, ohne daß man sich
ängstlich an den Wortlaut band; noch
Luther hat es im Taufbüchlein unbedenklich verkürzt. In der griech.
Kirche wurde es
beim Gottesdienste allmählich durch das Nicänische
Symbolum verdrängt. Wegen der Streitigkeiten über
das und Apostolisches Symbolumund den Symbolzwang s.
Symbolische Bücher. -
Väter, diejenigen wirklichen oder vermeintlichen unmittelbaren
Schüler der
Apostel,
welchen die kirchliche
Tradition eine Anzahl altchristl.
Schriften des 1. und 2. Jahrh. beigelegt hat. Es sind dies
Barnabas,
Clemens
Romanus,
Ignatius von
Antiochia, Polykarp von Smyrna, Papias von
Hierapolis und Hermas. (S. die Einzelartikel.) Die ihnen
beigelegten
Schriften haben zwar für die Geschichte der ersten zwei Jahrhunderte zweifellos großen Wert,
stehen aber an
Geist und Ursprünglichkeit des religiösen Gedankengehalts auch den nichtapostolischen
BüchernNeuenTestaments
in hohem
Grade nach.
(grch.), ein Zeichen ('), das den Wegfall von
Vokalen zu Anfang, Mitte und Ende eines Wortes andeutet, ).
B. «wie 's ist», «ew'ger»,
«hätt' ich».
Auch braucht man den Apostroph, um den Genetiv von Eigennamen zu bezeichnen, die, auf einen
s-Laut
endigend, den Genetiv auf s nicht
¶
mehr
bilden können, z. B. Voß' Luise, Demosthenes' Reden, schreibt oft auch z. B. Goethe's Werke, um über die Form des Eigennamens
keinen Zweifel zu lassen.