Als nach dem Einrücken der Kaiserlichen unter
CaraffaKlausenburg,
[* 5] Hermannstadt
[* 6] und
Deva deutsche
Besatzung erhielten,
wurde endlich durch einen
Traktat vom Siebenbürgen der türk. Botmäßigkeit entrissen und unter österr.
Schutz gestellt.
Bald darauf, nach dem erfolgreichen
Siege der Kaiserlichen bei
Harkany ward in der zu
Blasendorf abgeschlossenen
Transaktion dem
Kaiser die militär. Obergewalt im
Lande eingeräumt.
Endlich leisteten auch die siebenbürg.
Stände auf dem Landtage zu Fogaras dem Hause Habsburg als Erbkönigen von
Ungarn den
Eid der
Treue. Apáfy starb
(spr. ópahfi),MichaelII., Sohn des vorigen, geb. 1677, war schon früh von der
Pforte und
KaiserLeopold als
Thronfolger anerkannt. Doch sein Gegner,
Graf Emerich Tökölyi, fiel mit einem türk.
Heere in das Land ein, siegte bei Zernest über
den österr.
General Heißler und ließ sich zum Fürsten krönen. Nachdem er von
Ludwig von
Baden
[* 7] wieder vertrieben
war, erklärten die
Stände Apafy für ihren rechtmäßigen Fürsten.
KaiserLeopold, der durch
die
Diplome vom 16. Okt. und die Verhältnisse Siebenbürgens zu
Österreich
[* 8] bestimmt hatte, behielt sich jedoch die
Vormundschaft über ihn vor und ließ das Fürstentum durch 12
Räte und den Gouverneur
GeorgGrafenBánffy von Losonz
verwalten. Apafy wurde nach
Wien
[* 9] berufen, wo seine ohne
Wissen des
Hofs 1694 abgeschlossene Heirat mit der Gräfin
KatharinaBethlenMißfallen erregte, durfte aber nach Siebenbürgen zurückkehren, als 1695 seine
Anhänger die
Absicht zeigten, bei den
Türken
Hilfe zu suchen.
Als er 1696 sich weigerte, die Fürstenwürde niederzulegen, wurde er nach
Wien gebracht,
wo er am dem
Thron
[* 10] entsagte und kinderlos starb.
(grch.), oder apagogischerBeweis, auch indirekter
Beweis, die Beweisform, in der man das
Gegenteil des Behaupteten (oder die Behauptung des Gegners) als wahr annimmt und deduktiv zeigt, daß sich aus dieser
Annahme
offenbar widersinnige (absurde) Folgerungen ergeben;
diese Beweisführung wird daher auch deductio
ad absurdum genannt.
(spr. -tschen) oder
Apalachicola, eigentlich Apalachtschi ókli, «die Leute
am andern Ufer», ein Zweig der Nation der Maskoki (Muscogee) oder Creek (s. d.),
die am Chattahoocheeflusse (dem westl. Quellflusse des Apalachieola) an den Grenzen
[* 11] der heutigen
StaatenAlabama und
Georgien, und an der
Küste bis zur Halbinsel Florida wohnten.
Schon in
dem
Bericht von der Expedition Hernan
de Sotos (1539) wird die «Apalache provincia» genannt.
Sie kamen später unter span. Botmäßigkeit und wurden zum
Teil christianisiert. Vor den Einfällen der Alibamu
(Alabama)
flohen sie später südwestlich in das
Territorium der franz.
Kolonien und wurden am Mobileflusse in
Alabama angesiedelt. Die
letzten Nachkommen des
Stammes, 14 Familien zählend, lebten 1815 am Bayon Rapide in Louisiana. Der
Name
des
Stammes ist noch erhalten in den
Namen der
Apalacheebai und des Apalachicolaflusses.
(spr. -latschi-),Fluß Nordamerikas, umfaßt mit seinen Nebenflüssen ein
Stromgebiet von etwa 52 600 qkm,
entsteht an der Grenze von Florida und
Georgia aus der
Vereinigung des Chattahoochee (s. d.) und des
Flint-River
(s. d.) und mündet nach einem Laufe von 160 km in den von den Küsteninseln
St. Vincent und St.
George begrenzten St. Georgessund und aus diesem in die ostwärts bis zur Halbinsel Florida reichende
Apalacheebai, die Nordostecke des Mexikanischen Golfs.
(frz., spr. -ahsch', vom neulat.
apanagium), die zum standesmäßigen
Unterhalte von nachgeborenen Gliedern regierender oder standesherrlicher Häuser
ausgesetzte
Dotation. Sie war ursprünglich eine
Abfindung für die durch Einführung der Primogeniturfolge bewirkte
Ausschließung
von der Regierung, weshalb man in solchen
Staaten, wo nur der Mannsstamm regierungsfähig ist, nicht im strengsten
Sinne des
Wortes von einer der Prinzessinnen reden kann. Wo eine
Civilliste für das Staatshaupt besteht, werden
die Apanage meistens neben derselben ausgeworfen und bedürfen daher der Bewilligung der
Volksvertretung, wie alle andern
Ausgaben
des
Staatshaushalts.
Unterhaltssummen, die der Inhaber der
Civilliste aus dieser an
Glieder
[* 12] seines Hauses zahlt, sind keine eigentlichen Apanage. Die
Apanage werden meistens in
Geld ausgeworfen, wozu zuweilen noch Wohnungen,
Naturalien, Nießbrauch von Grundstücken
u. dgl. kommen. Das Nähere hierüber bestimmen Hausverträge und Hausgesetze,
auch wohl die Landesverfassungen oder besondere Gesetze. Man hat hauptsächlich zwei Methoden bei den Apanage: 1)
das Heimfallssystem, wo jedem Prinzen bei seiner
Volljährigkeit eine eigene Apanage ausgesetzt wird, die aber bei seinem
Tode an
die Staatskasse heimfällt
(Baden);
2) das Vererbungssystem, wo die Apanage unvermehrt unter die sämtlichen Nachkommen des zuerst Apanagierten
durch Erbgang verteilt wird und erst nach Aussterben dieser Linie an den
Staat zurückfällt
(Bayern,
[* 13]
Sachsen,
[* 14]
Württemberg).
[* 15] Früher bestand nicht selten die Apanagierung in einer
Abfindung durch Auswerfung einer bestimmten
Landes- und Hoheitsquote
zu usufruktuarischer Benutzung, was man im Gegensatze zu Apanage mit dem
NamenParagium bezeichnete. Jetzt kommen
Paragien nicht mehr vor.