wird, als er ohnedies dem Anweisenden schuldet. Solange der Angewiesene die Anweisung weder dem Anweisungsempfänger
gegenüber angenommen noch diesem geleistet hat, darf der Anweisende ihm gegenüber die Anweisung widerrufen. Der
Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung auch
nur angenommen hat. Hat er sie angenommen, so kann er nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch von dem Anweisenden,
noch bevor er leistet,
Vorschuß oder Sicherheit fordern, außer wenn etwas anderes bestimmt, oder auf Schuld angewiesen war.
Nach der
Zahlung kann er gemäß §. 1335, Österr. Gesetzb. §. 1409 und dem
DeutschenEntwurf §. 623 Ersatz von dem
Anweisenden nach den Vorschriften über den
«Auftrag» fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt;
war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach
Preuß. Allg.
Landr. §. 203 und
nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem Anweisenden und seinem angewiesenen Schuldner die
Grundsätze von der Cession zur Anwendung.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ist nach der Natur des zu
Grunde liegenden Rechtsgeschäfts
zu beurteilen. Im Zweifel ist der Anweisungsempfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern, und er hat
den Anweisenden bei Vermeidung der Haftung aufSchadenersatz sofort zu benachrichtigen, wenn der Angewiesene
die Leistung oder die
Annahme weigert, solange der Angewiesene weder geleistet noch angenommen hat, darf der Anweisende auch
dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung widerrufen, ausgenommen (Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1335) der Fall, daß der
Empfänger den Gegenstand zum eigenen
Vorteil erheben sollte. Ist die Anweisung zur
Tilgung einer Schuld an den
Anweisungsempfänger gegeben, so kann dieser seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, wenn der Angewiesene die
Annahme der Anweisung oder die Leistung weigert, es sei denn, daß der Empfänger die Anweisung an Zahlungsstatt
angenommen hat.
Der Angewiesene wird durch
Annahme der Anweisung dem Anweisungsempfänger zur Leistung verpflichtet, ohne daß
er sich diesem gegenüber auf Einreden berufen darf, welche ihm im Verhältnis zum Anweisenden zustanden. Für schriftliche
Anweisung an Kaufleute hat das Deutsche
[* 2] Handelsgesetzbuch Art. 300 dies in der Form ausgesprochen, die unterschriebene
Annahmeerklärung auf der Anweisung gelte als ein dem Anweisungsempfänger geleistetesZahlungsversprechen. Aus
diesen Anweisung kann, wenn sie über Leistungen von
Geld oder von einer Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere lauten, ohne
daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, gegen den angewiesenen
Kaufmann, welcher sie angenommen hat,
geklagt werden, auch wenn sie die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (wie Darlehen,
Kauf, «Wert erhalten»
u. dgl.) nicht enthalten; derartige von einem
Kaufmann ausgestellte Anweisung können, wenn sie an
Order lauten, durch
Indossament (wie
ein Wechsel) übertragen und von jedem durch
Indossament legitimierten Inhaber gegen den Angewiesenen, welcher die Anweisung angenommen
hat, eingeklagt werden, ohne daß dem Kläger andere Einreden entgegengesetzt werden dürfen, als sie
dem Beklagten unmittelbar gegen den Kläger (nicht aus einem Verhältnis gegen einen
Indossanten) zustehen oder aus der
Urkunde
hervorgehen. (Handelsgesetzbuch Art. 301, 303.)
Für den
Besitz hat das
Preuß. Allg. Landr. I, 7,
§. 67 die eigentümliche Vorschrift, daß, wenn der
Besitz durch einen Dritten
ausgeübt wird, dieÜbergabe dadurch vollzogen wird, daß der
Besitzer demjenigen, welchem er übergeben
will, erklärt, er weise den dritten Inhaber an, für den andern zu besitzen, und der neue
Besitzer diese Erklärung annimmt,
auch wenn der Inhaber noch nicht von jener Anweisung erfahren hat. Nur wird er dem neuen
Besitzer verantwortlich erst, wenn
er die Anweisung erfährt.
die Befugnis eines Grundeigentümers, bei der
Bestellung seines
Ackers den Pflug
[* 3] oder die
Egge
[* 4] auf dem
Grundstück des Nachbars umzuwenden, kommt partikularrechtlich in
Deutschland
[* 5] vor.
nennt man Zeichen von etwas Entstehendem oder Vorhandenen, aber noch nicht völlig Erkennbarem,
wie einer
Krankheit, dem
Tode, der Witterung; in diesem
Sinne, gleichbedeutend mit
Symptom (s. d.), sind die Anzeichen überaus wichtig;
ihr Verständnis ist für den
Arzt, den Landmann, den Seemann u. s. w. unentbehrlich.
Anders verhält es sich mit den zahlreichen
Anzeichen (oder
Anzeigen), mit denen sich der
Aberglaube beschäftigt (z. B. unerklärliches starkes, plötzliches
Geräusch als Anzeichen eines Todesfalls) und wo kein Zusammenhang zwischen dem und dem angeblich Angezeigten
besteht. Der
Glaube an die letztern Anzeichen gehört in den Seelenglauben.
gleichbedeutend mit
Annonce (s. d.), mit
Anzeichen (s. d.) oder Indizien (s. d.);
endlich soviel wie Mitteilung einer rechtlich erheblichen
Thatsache, welche eingetreten ist oder deren
Eintritt erwartet wird. Das
Recht schreibt Anzeige dieser Art im weiten
Umfange vor, sei es im allgemeinen Interesse oder in dem
der Nächstbeteiligten. Im bürgerlichen
Recht gehören hierher die
Anmeldungen zu den im allgemeinen Interesse vom
Staat geführten
öffentlichen
Büchern und
Registern mit verschiedenen Wirkungen. Um das Grundeigentum und seine Belastung
jedermann kenntlich zu machen, werden
Grund- und Hypothekenbücher (s. d.) geführt, zu welchen die Übertragungen
des Grundeigentums und dessen Belastungen zu verlautbaren sind.
Die wesentlichsten der sich hierauf beziehenden Rechtsveränderungen entstehen erst mit dem Eintrag auf erfolgte
Anmeldung.
Eine ähnliche Bedeutung haben die der
Warenzeichen Gewerbtreibender zum Eintrag in die Zeichenrolle (s.
Marke), die von
Mustern und Modellen zur
Musterrolle (s.
Musterschutz), die Vorlegung des Gesellschaftsvertrags einer
Aktiengesellschaft
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Handelsregister (s. d.), die
Anmeldung der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (s. d.) zum Genossenschaftsregister.
In andern Fällen sind die Beteiligten durch Strafandrohungen zur Anzeige behufs Eintrag in das
öffentliche
Register anzuhalten, so zur der Firmen (s. d.) und ihrer
Veränderungen für das Handelsregister.
Oder es treten
Strafen ein, wenn die
Anmeldung nicht erfolgt ist, z. B. wenn Schiffe,
[* 6] welche die Nationalflagge führen, nicht
zum
Schiffsregister angemeldet werden. Oder es tritt gegen den, welcher die Anzeige zum Eintrag
unterlassen hat, der Nachteil ein, daß er sich gegen den Nichtwissenden nicht am die nicht angezeigte
Thatsache berufen darf,
wie bei der nicht angezeigten Änderung einer Firma (Handelsgesetzbuch Art. 25), des Erlöschens einer Prokura (Art. 46).
¶
mehr
Unter den unmittelbar Beteiligten ist die Anzeige im bürgerlichen Recht von Bedeutung: bei der Cession (s. d.) die von der Session
an den Schuldner mit der Wirkung, daß die von da ab gegen den Cedenten erworbenen Einreden nicht mehr gegen den Cessionar
wirksam sind, entsprechend die von der erfolgten Verpfändung einer Forderung;
die Anzeige des Käufers einer
von auswärts gesandten Ware an den Verkäufer, daß und welche Mängel sie habe (Handelsgesetzbuch Art. 347), des Kommissionärs
von der Ausführung des Auftrags (Art. 361, 370, 377), des Wechselinhabers von der Protesterhebung.
Diese Anzeige im Handelsverkehr
werden gewöhnlich Avis (s. d.) genannt. Die unerlassene ^[richtig: unterlassene?]
Anzeige hat überall besondere im Gesetz geordnete Nachteile. Im Civilprozeß gehört hierher die Streitverkündigung
(s. d.) einer Prozeßpartei an den Dritten, an welchen sie Regreß nehmen will,
wenn sie verliert, Civilprozeßordn. §§. 69-72; die Anzeige an den Drittschuldner und den Schuldner, daß der Gläubiger die
Forderung der Schulden pfänden wolle (§. 744).
Das Strafrecht kennt ebenfalls die und die Anzeigepflicht (s. d.). Jene, auch Denunziation (s. d.) genannt, war schon im Inquisitionsverfahren
des Mittelalters und ist noch heute die regelmäßige Veranlassung zu strafrechtlichen Verfolgungen. Sie wird von jeder beliebigen
Privatperson, besonders häufig aber von Sicherheits(Polizei-)beamten an die Behörde erstattet, deren
Aufgabe in der Verfolgung begangener Verbrechen besteht, wird aber als falsche Anschuldigung (s. d.) selbst zu einem Vergehen.
Im Mittelalter bestand eine sehr ausgedehnte Pflicht aller Bürger, besonders schwere, ihnen bekannt gewordene Verbrechen zur
Anzeige zu bringen.
Auch auf dem Gebiet der socialpolitischen Gesetze spielt die Anzeige, hier insbesondere Anmeldung und Abmeldung
genannt, eine erhebliche Rolle. In der Krankenversicherung liegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung ob, jede von ihm beschäftigte
Person behufs der Kontrolle spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten
Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumelden. Die Meldungen erfolgen bei der Gemeindebehörde oder besondern
Meldestellen (§. 49 des Gesetzes vom Unterlassung der Anzeige macht straffällig (§. 81) und verpflichtet
zur Erstattung derjenigen Aufwendungen, welche die Krankenkasse zur Unterstützung der vor derAnmeldung erkrankten Personen
hat machen müssen (§. 50). FreieHilfskassen haben der Aufsichtsbehörde oder gemeinsamen Meldestelle das Ausscheiden eines
Mitgliedes und Übertreten eines solchen in eine niedrigere Mitgliederklasse anzuzeigen (§. 49 a). Bezüglich
der Unfallversicherung besteht die Anzeigepflicht für die Eröffnung neuer sowie Veränderungen älterer Betriebe, die für
die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrenklassen maßgebend sind (§§. 35, 38, 39, 104 des
Gesetzes vom Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen fällt letztere
Verpflichtung im allgemeinen fort und besteht nur zum Teil für die Betriebsbeamten. Privatunternehmer von Regiebauten müssen
auch diese Bauarbeiten anzeigen (§.9 des Gesetzes vom Für die Invaliditäts- und Altersversicherung ist die
Anzeige insofern von Bedeutung, als Invaliden- und Altersrenten nur auf Grund einer Anmeldung des Anspruchs zu
gewähren sind (§. 75 des Gesetzes vom