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festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung
verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2269 fg., 2431 fg., 2507, 2511 (unter
eingesetzten Erben tritt Anwachsung nur ein, wenn mehrere ohne Angabe, wie viel ein jeder erhalten soll,
eingesetzt sind), Code civil Art. 786, 1044, 1045 (weniger vollständige Regelung), Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 506-563, 689. Betreffs
des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 1797 fg., Motive V, 69 fg., und §§. 1870 fg., Motive V, 184 fg.
nach der Deutschen Civilprozeßordnung das auf Anwaltszwang basierte Prozeßverfahren vor den Landgerichten,
den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte (mit Ausnahme der Patentberufungssachen), in Bayern auch dem obersten Landesgericht.
Im Sinne des Gesetzes ist dies das Regelverfahren. Der Anwaltszwang besteht darin, daß jede Partei sich durch einen bei dem
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, sofern sie nicht
selbst ein solcher Anwalt ist, und daß ihr eigenes Auftreten oder Handeln, abgesehen von nachgenannten Ausnahmen, wirkungslos
bleibt.
Der Anwaltszwang trifft wesentlich das ganze Verfahren, nicht bloß die mündliche Verhandlung, sondern auch die zur Einleitung
und Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Parteihandlungen (Klage, Ladungen, vorbereitende Schriftsätze,
Rechtsmitteleinlegung); jedoch mit zwei Ausnahmen, indem er sich nicht erstreckt auf das Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter und auf die in der Prozeßordnung genannten einzelnen Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber
oder schriftlich vorgenommen werden können. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß bildet das Verfahren vor den Amtsgerichten,
welches daher auch Parteiprozeß genannt wird.
Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 74, 81, 128, 132, 268, 572, 579, 593.
oder Expektanz (expectativa), das Recht, eine Nutzung oder Stelle für den Fall ihrer Erledigung zu empfangen.
Es findet sich vorzüglich im Lehnsrecht entwickelt (expectativa feudalis). Wenn nämlich Könige und
Fürsten ein offenes Lehn nicht zu vergeben hatten, erteilten sie begünstigen Bewerbern wenigstens die Zusage, daß sie,
sobald ein Lehn durch den unbeerbten Tod des Inhabers, durch Lehnsuntreue oder aus irgend einem andern Grunde erledigt würde,
Berücksichtigung finden sollten.
Man unterschied dabei allgemeine und specielle Expektanz, je nachdem das nächste beste eröffnete Lehn
oder ein ganz bestimmtes Lehn versprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen persönlichen Anspruch
auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb der bloße Expektant (expectativarius) zurücktreten, wenn einem andern schon
durch Eventualbelehnung ein
dingliches Recht an dem bestimmten Lehnsobjekt erteilt worden war. Trat der
Eröffnungsfall ein, so konnte der Anwärter die Belehnung bei dem Herrn suchen, welcher im Falle des Verzugs ihm sein Interesse
leisten mußte. - Anwartschaft auf eine Erbschaft hat die (durch Gesetz, Letzten Willen, Erbvertrag) berufene Person, solange der Anfall
noch nicht eingetreten ist; auf ein Fideïkommiß der nächste zur Folge berufene Agnat.
Analoge Verhältnisse finden sich wohl heute noch in solchen vordem geistlichen Anstalten, deren Vermögen seinem ursprünglichen
Zwecke entfremdet und zur Verabreichung von Unterhaltsmitteln und Pensionen an eine Pfründnerkörperschaft bestimmt ist,
also in säkularisierten Stiften, Klöstern, Domkapiteln. Im Kirchenrecht sind Anwartschaft verboten, da nur vakante
Benefizien verliehen werden dürfen. Die Verleihung nicht erledigter Benefizien ist nichtig und strafbar; nur der Papst kann
gratiae expectativae verleihen. Dies gilt auch für Bistümer; doch kommt hier ausnahmsweise die Erteilung von in der Form
der Anstellung als coadjutor cum jure succedendi vor. Das evang. Kirchenrecht
kennt Anwartschaft überhaupt nicht; Anwartschaft auf Staatsämter, welche früher wohl erteilt wurde, ist
heute allgemein verboten.
die Aufforderung, welche der Anweisende an den Angewiesenen ergehen läßt, dem Anweisungsempfänger eine
Leistung für Rechnung des Anweisenden zu machen. Der Anweisungsempfänger wird dadurch befugt, die Leistung in eigenem Namen
zu fordern und zu erheben. Die Anweisung wird auch Assignation, der Anweisende Assignant, der Angewiesene Assignat, der Anweisungsempfänger
Assignatar genannt. In der Regel wird die Anweisung schriftlich erteilt, dann nennt man auch die Urkunde selbst Anweisung; nach Preuß.
Allg. Landrecht muß die Anweisung bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche
Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche Anweisung, ohne die Gültigkeit einer mündlichen, die auch sonst
nicht zu beanstanden ist, auszuschließen. Der gewöhnliche Gegenstand der angewiesenen Leistung ist Geld; nach Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch und Preuß. Allg. Landrecht auch andere Sachen, nach dem Deutschen Entwurf Geld, vertretbare Sachen,
Wertpapiere.
Die Veranlassung zur Anweisung kann sein, daß der Anweisende eine Schuld an den Anweisungsempfänger tilgen und zugleich
eine Forderung an den Angewiesenen einziehen will, oder eins von beiden. Das Preuß. Allg. Landrecht hat den zweiten Fall zur
Voraussetzung, I, 16, ß. 251: «Wenn jemand einem andern den
Auftrag macht, etwas, welches der Auftragende von einem Dritten zu fordern hat, bei demselben für seine eigene Rechnung zu
erheben». Umgekehrt hält sich das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bei §. 1400 an den ersten Fall: «wenn der Schuldner
an seine Stelle einen Dritten als Zahler stellt, und den Gläubiger an ihn anweist, ohne den andern zu ignorieren».
Die Anweisung kann aber auch erfolgen, um dem Anweisungsempfänger zu kreditieren (§. 1403) und zugleich sich von
dem Angewiesenen kreditieren zu lassen, oder weil der Anweisende dem Anweisungsempfänger schenken will, oder aus andern
Gründen. Der Angewiesene braucht die Anweisung nicht anzunehmen, auch wenn er Schuldner des
Anweisenden ist. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 256 ist er bei Vermeidung der Haftung für Schadenersatz schuldig die Anweisung anzunehmen,
wenn er dadurch nicht zu mehr verpflichtet
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wird, als er ohnedies dem Anweisenden schuldet. Solange der Angewiesene die Anweisung weder dem Anweisungsempfänger
gegenüber angenommen noch diesem geleistet hat, darf der Anweisende ihm gegenüber die Anweisung widerrufen. Der
Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn der Angewiesene dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung auch
nur angenommen hat. Hat er sie angenommen, so kann er nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch von dem Anweisenden,
noch bevor er leistet, Vorschuß oder Sicherheit fordern, außer wenn etwas anderes bestimmt, oder auf Schuld angewiesen war.
Nach der Zahlung kann er gemäß §. 1335, Österr. Gesetzb. §. 1409 und dem Deutschen Entwurf §. 623 Ersatz von dem
Anweisenden nach den Vorschriften über den «Auftrag» fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt;
war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 203 und
nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem Anweisenden und seinem angewiesenen Schuldner die
Grundsätze von der Cession zur Anwendung.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ist nach der Natur des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts
zu beurteilen. Im Zweifel ist der Anweisungsempfänger verpflichtet, den Angewiesenen zur Leistung aufzufordern, und er hat
den Anweisenden bei Vermeidung der Haftung auf Schadenersatz sofort zu benachrichtigen, wenn der Angewiesene
die Leistung oder die Annahme weigert, solange der Angewiesene weder geleistet noch angenommen hat, darf der Anweisende auch
dem Anweisungsempfänger gegenüber die Anweisung widerrufen, ausgenommen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1335) der Fall, daß der
Empfänger den Gegenstand zum eigenen Vorteil erheben sollte. Ist die Anweisung zur Tilgung einer Schuld an den
Anweisungsempfänger gegeben, so kann dieser seine Forderung gegen den Anweisenden geltend machen, wenn der Angewiesene die
Annahme der Anweisung oder die Leistung weigert, es sei denn, daß der Empfänger die Anweisung an Zahlungsstatt
angenommen hat.
Der Angewiesene wird durch Annahme der Anweisung dem Anweisungsempfänger zur Leistung verpflichtet, ohne daß
er sich diesem gegenüber auf Einreden berufen darf, welche ihm im Verhältnis zum Anweisenden zustanden. Für schriftliche
Anweisung an Kaufleute hat das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 300 dies in der Form ausgesprochen, die unterschriebene
Annahmeerklärung auf der Anweisung gelte als ein dem Anweisungsempfänger geleistetes Zahlungsversprechen. Aus
diesen Anweisung kann, wenn sie über Leistungen von Geld oder von einer Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere lauten, ohne
daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, gegen den angewiesenen Kaufmann, welcher sie angenommen hat,
geklagt werden, auch wenn sie die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (wie Darlehen, Kauf, «Wert erhalten»
u. dgl.) nicht enthalten; derartige von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung können, wenn sie an Order lauten, durch Indossament (wie
ein Wechsel) übertragen und von jedem durch Indossament legitimierten Inhaber gegen den Angewiesenen, welcher die Anweisung angenommen
hat, eingeklagt werden, ohne daß dem Kläger andere Einreden entgegengesetzt werden dürfen, als sie
dem Beklagten unmittelbar gegen den Kläger (nicht aus einem Verhältnis gegen einen Indossanten) zustehen oder aus der Urkunde
hervorgehen. (Handelsgesetzbuch Art. 301, 303.)
Für den Besitz hat das Preuß. Allg. Landr. I, 7,
§. 67 die eigentümliche Vorschrift, daß, wenn der Besitz durch einen Dritten
ausgeübt wird, die Übergabe dadurch vollzogen wird, daß der Besitzer demjenigen, welchem er übergeben
will, erklärt, er weise den dritten Inhaber an, für den andern zu besitzen, und der neue Besitzer diese Erklärung annimmt,
auch wenn der Inhaber noch nicht von jener Anweisung erfahren hat. Nur wird er dem neuen Besitzer verantwortlich erst, wenn
er die Anweisung erfährt.