bereitet und ihm den Eintritt in den
Amenthes (s. d.) gestattet. Ihm ist der Wüstenschakal, der die Grabstätten
umheult, heilig, und deshalb wurde er auch mit dem
Kopfe eines Schakals (den die Griechen für einen Hundskopf hielten) dargestellt
(s. beistehende
[* 1]
Figur). Nach Plutarch opferte man ihm einen weißen oder gelben
Hahn.
[* 2] - Die Griechen verglichen Anubis
[* 3] ihrem Hermes
[* 4]
(Psychopompos); aus der
Vereinigung der ägypt. und griech.
Namensform ist die griech. Bezeichnung des
Gottes,
Hermanubis, entstanden. In der röm. Kaiserzeit kam auch die Anubisverehrung
ins
Ausland; man verschmolz das
Bild des ägypt.
Gottes mit dem des Hermes und stellte Anubis hundsköpfig mit
den
Attributen des Hermes dar.
(spr. angwil),JeanBaptisteBourguignon d', Geograph und Kartograph, geb. zu
Paris,
[* 6] wurde bereits im
Alter von 22 Jahren zum königl. Geographen ernannt, später war er Privatsekretär des
Herzogs von
Orléans
[* 7] und ward 1775
Adjunkt bei der
Akademie der Wissenschaften. Er starb zu
Paris. Von seinen Karten,
deren er 211 herausgab, sind zu erwähnen der
«Atlas
[* 8] général» (Par. 1737-80, 46 Karten in 66
Blättern),
der «Nouvel atlas de la
Chine» (Haag
[* 9] 1737,42 Karten) und der
«Atlas antiquus major» (12Bl.),
wozu die «Géographie ancienne
agrégee» (3 Bde., Par. 1768)
als
Text gehört. Epochemachend war seine große Karte von
Afrika
[* 10] (1749),
mit der die kritische Bearbeitung
des genannten Erdteils beginnt. Unter seinen
Schriften, von denen Demanne eine Sammlung («Œvres», Bd. 1
u. 2, Par. 1834) begann,
sind hervorzuheben: «Ètats formés en Europe aprés la chute de l'empire romain en Occident»
(Par. 1771; deutsch von Dillinger, Nürnb. 1782
u. 1796) und
«Traité des mesures itinéraires anciennes
et modernes» (Par. 1769). Von
A.sAbhandlungen sind zu nennen: «Proposition d'une mesure de la terre ect.» (Par.
1735),
«Sur la détermination en latitude de plusieurs positions principales dans le Levant (in den »Mémoires de l'Académie
des
Inscriptions», Bd. 27
u. 29). Seine kostbare Kartensammlung, die aus 10 500 Nummern bestand, ward 1779 von
der Regierung für die königl.
Bibliothek gekauft.
s.
Anschneiden^[= # oder anvisieren, in der Vermessungskunst das genaue Einstellen der Visierlinie eines Meßinstruments ...] (in der Vermessungskunst).
Accrescenzrecht, jus accrescendi. Anwachsung bezeichnet auf dem Gebiete des
Rechts in Übertragung
des lat. Wortes accrescere nicht nur den Zuwachs zum Hauptgegenstande eines
Rechts, sondern vor allem die Erweiterung des
Anteiles eines Mitberechtigten um den Anteil eines ausscheidenden bisherigen Mitberechtigten, sofern
diese Erweiterung ohne Rechtsgeschäft zwischen den Beteiligten eintritt. In diesem
Sinne kommt der
Ausdruck in der Rechtssprache
vor und zwar nicht ausschließlich auf dem Gebiete des
Erbrechts.
Hierher gehört insbesondere der
Fall, daß ein Mitberechtigter seinen Anteil ohne Übertragung auf einen
andern aufgiebt (s.
Aufgeben). Im engern
Sinne ist das Anwachsungsrecht ein auf dem Gebiete des
Erbrechts gebräuchlicher
Begriff. Es wird
damit ein entsprechender Vorgang zwischen
Miterben oder Vermächtnisnehmern bezeichnet. Zwischen
Miterben findet Anwachsung
sowohl bei der Erbfolge auf
Grund einer letztwilligen
Verfügung als im Falle der gesetzlichen Erbfolge statt.
Wird einer der
Miterben, dem die Erbschaft ebenfalls angefallen ist, nicht
Erbe, so kann die Anwachsung nach Gemeinem
Recht
weder von dem
Erblasser verboten noch seitens der
Erben vermieden werden; sie wird in der Regel nur ausgeschlossen, wenn entweder
ein Ersatzerbe (Substitut) berufen ist, oder wenn ein Fall vorliegt, in welchem das
Recht aus der
Berufung
auf den
Erben des
Berufenen übergeht (Fall der
Transmission).
[* 11] Die auf den anwachsenden Erbteil gelegten Lasten gehen mit über,
wenn nicht die Last dem Wegfallenden für seine
Person auferlegt ist.
Bei der gesetzlichen Erbfolge gelangt der Bruchteil, welcher frei wird, wenn
Miterben vorhanden sind,
nicht an
Erben der folgenden
Grade und
Klasse; derselbe kommt zunächst den
Erben in demselben
Stamme oder derselben Linie zu
statten (also z. B., wenn ein kinderloser Enkel wegfällt, dessen
Geschwistern) und erst, wenn auch diese sämtlich wegfallen,
den übrigen
Erben (z. B., wenn alle kinderlosen Enkel eines
Kindes wegfallen, den übrigen
Kindern des
Erblassers).
Bei der Erbfolge aus letztwilliger
Verfügung tritt das Anwachsungsrecht stets schon deshalb ein, weil die gesetzlichen
Erben ausgeschlossen
sind, sobald der
Erblasser einen
Erben einsetzt. Hat der
Erblasser einige seiner
Erben zusammenberufen (konjungiert), indem er
sie zu einem und demselben Erbteil beruft (re conjuncti, z. B. auf den
Rest setze ich zum
Erben ein den X, denselben Rest soll auch der Y erben) oder indem er sie zugleich in einer Satzverbindung
berufen hat (re et verbis conjuncti, z. B. die Hälfte sollen meines
BrudersSöhneA und B erben), so tritt, wenn einer der
Zusammenberufenen wegfällt, zunächst die Anwachsung nur zu Gunsten des andern der Zusammenberufenen
ein.
Eine nur der Kürze wegen gewählte Gesamtbezeichnung (sog. verbis conjunctio) soll nicht die
gleiche Wirkung haben. Obschon bei dem Vermächtnisse nur eine Sondernachfolge in Frage steht und deshalb das Anwachsungsrecht nicht
ohne weiteres sich ergiebt, vielmehr dazu in dem Willen desErblassers ein
Anhalt
[* 12] gesucht werden muß,
so wird dennoch im Falle der
Verbindung mehrerer, und zwar sowohl im Falle der sachlichen
Verbindung (re conjuncti) als im
Falle der sachlichen
Verbindung und der Zuwendung in demselben
Satze (re et verbis conjuncti), ein Anwachsungsrecht angenommen, während
eine Wortverbindung (verbis tantum conjunctio) nicht genügt. Abweichend von der Regel tritt Anwachsung
bei dem Nießbrauchvermächtnisse selbst dann ein, wenn der nachher Weggefallene den Nießbrauch bereits erworben hatte.
Ob diese
Sätze für die dem röm.
Rechte unbekannten Erbverträge Geltung haben, ist nicht unbestritten.
Die neuern Gesetzgebungen haben die
Lehre
[* 13] mehr vereinfacht, aber dennoch in gewisser
Beschränkung¶
mehr
festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung
verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2269 fg., 2431 fg., 2507, 2511 (unter
eingesetzten Erben tritt Anwachsung nur ein, wenn mehrere ohne Angabe, wie viel ein jeder erhalten soll,
eingesetzt sind), Code civil Art. 786, 1044, 1045 (weniger vollständige Regelung), Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 506-563, 689. Betreffs
des DeutschenEntwurfs vgl. dessen §§. 1797 fg., Motive V, 69 fg., und §§. 1870 fg., Motive V, 184 fg.