mehr
der Antragende
bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den
Eingang der letztern erwarten darf. Trifft die rechtzeitig abgesandte
Annahme erst nach diesem Zeitpunkt ein, so besteht der
Vertrag nicht, wenn der Antragende
in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der
Annahme
von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Ähnliche Bestimmungen enthalten das
Preuß. Allg. Landr. 1,5, §§. 90 fg.,
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 862 und der Deutsche
[* 2]
Entwurf §. 122. Nach allen Landesrechten versteht es sich von selbst, daß der
Antragende
nicht gebunden ist, wenn er dies bei dem Antrag erklärt, z. B.
mit dem Worte (freibleibend", so daß er sich die Erklärung auf
die Antwort des andern
Teils vorbehält. Die
Annahme einer
Offerte kann unter Umständen darin gefunden werden, daß sie nicht abgelehnt wird. Nach Handelsgesetzbuch Art. 323 ist der
Kaufmann, welcher mit einem Auf
traggeber in Geschäftsverbindung steht, oder welcher sich gegen diesen
zur Ausführung solcher
Aufträge erboten hat, zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als
Übernahme des
Auftrags gilt. Eine bedingte
Annahme gilt als
Ablehnung des Antrag
verbunden mit einem neuen Antrag. Die im
Handel gebräuchliche
Versendung von Preiscouranten und geschäftlichen
Annoncen enthalten keine verbindliche Offerte, sondern
eine Einladung zur
Abgabe solcher an das Publikum oder den
Adressaten. (S.
Acceptation.)
Im Civilprozeß bedeutet Antrag
das an den
Richter gestellte Begehren einer Partei. Das Begehren kann sich auf
das
Verfahren (prozessualer
Antrag
) oder auf
die Sache selbst (sachlicher Antrag, petitum) beziehen. Letzterer bestimmt und grenzt ab,
worüber der
Richter entscheiden soll. Sie unterliegen im
Anwaltsprozeß (s. d.) besondern
Kautelen, indem
sie rechtzeitig durch
vorbereitende Schriftsätze anzukündigen, in der mündlichen Verhandlung aus den Schriftsätzen zu
verlesen oder in Protokollanlagen zu fixieren und im
Urteil hervorzuheben sind. In keinem Falle ist der
Richter befugt, über
dieselben hinaus einer Partei etwas zuzusprechen. Die wichtigsten Sachanträge bilden diejenigen in Klage
und Widerklage, wie in den Rechtsmittelinstanzen.
Vgl. Civilprozeßordnung des
Deutschen
Reichs §§. 146, 121, 269, 284, 279,
230, 480, 516. -
Über Antrag
im
Strafprozeß s.
Im parlamentarischen Leben nennt man Antrag
eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen
Beschlusses. Man unterscheidet materielle oder sachliche und formelle oder sog.
geschäftsleitende Antrag. Die letztern bezwecken lediglich eine Einwirkung auf
den
Gang
[* 3] der Verhandlungen (z. B. Vertagungsanträge,
Antrag wegen Festsetzung der
Tagesordnung u. s. w.); bei den erstern ist es darauf
abgesehen, daß die Versammlung
(die Kammer, der
Reichstag) materiell in einer bestimmten Angelegenheit sich entscheide.
Wird ein materieller von der Versammlung angenommen, so wird er dadurch zu einem Willensausdruck der Versammlung selbst und, soweit es sich um die Regelung irgend einer materiellen Frage handelt, zu einem Antrag gegenüber dem andern oder den andern gesetzgebenden Faktoren. Wo zwei Kammern sind, kann ein solcher Antrag nicht eher an die Regierung gebracht werden, als bis beide Kammern sich darüber geeinigt haben. Einseitige der einen oder andern Kammer haben nur eine moralische Wirkung, können aber als Anregung zu neuen Vorschlägen dienen, über die Formen und Bedingungen der Einbringung eines Antrag sowie über die verschiedenen Arten der Inbetrachtnahme oder Zurückweisung u. a. m. bestimmt die Geschäftsordnung.
Gewöhnlich unterscheidet man zwischen selbständigen oder sog. Uranträgen und solchen, die bei Gelegenheit eines schon in Beratung befindlichen Gegenstandes (eines Urantrags oder eines Gesetzentwurfs) zu diesen gestellt werden. Letztere heißen auch Abänderungsvorschläge (s. d.) oder Amendements. Im Deutschen Reichstag können nach Abschluß der ersten bis zum Beginn der dritten Lesung eines Gesetzentwurfs Abänderungsanträge ohne jede Unterstützung gestellt werden, anderweitige Antrag bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern; Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen bei der dritten Beratung sowie solche zu Antrag, welche keinen Gesetzentwurf enthalten, der Unterstützung von 30 Mitgliedern; der letztern Art werden in einmaliger Beratung und Abstimmung erledigt, Gesetzentwürfe und alle Antrag des Bundesrates bedürfen dreimaliger Lesung. Die erste Lesung eines Gesetzentwurfes (s. d.) läßt Abänderungsanträge nicht zu.