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der Antragende bis zu dem Zeitpunkt gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letztern erwarten darf. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkt ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Ähnliche Bestimmungen enthalten das Preuß. Allg. Landr. 1,5, §§. 90 fg., Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 862 und der Deutsche [* 2] Entwurf §. 122. Nach allen Landesrechten versteht es sich von selbst, daß der Antragende nicht gebunden ist, wenn er dies bei dem Antrag erklärt, z. B. mit dem Worte (freibleibend", so daß er sich die Erklärung auf die Antwort des andern Teils vorbehält. Die Annahme einer Offerte kann unter Umständen darin gefunden werden, daß sie nicht abgelehnt wird. Nach Handelsgesetzbuch Art. 323 ist der Kaufmann, welcher mit einem Auftraggeber in Geschäftsverbindung steht, oder welcher sich gegen diesen zur Ausführung solcher Aufträge erboten hat, zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt. Eine bedingte Annahme gilt als Ablehnung des Antrag verbunden mit einem neuen Antrag. Die im Handel gebräuchliche Versendung von Preiscouranten und geschäftlichen Annoncen enthalten keine verbindliche Offerte, sondern eine Einladung zur Abgabe solcher an das Publikum oder den Adressaten. (S. Acceptation.)
Im Civilprozeß bedeutet Antrag das an den Richter gestellte Begehren einer Partei. Das Begehren kann sich auf das Verfahren (prozessualer Antrag) oder auf die Sache selbst (sachlicher Antrag, petitum) beziehen. Letzterer bestimmt und grenzt ab, worüber der Richter entscheiden soll. Sie unterliegen im Anwaltsprozeß (s. d.) besondern Kautelen, indem sie rechtzeitig durch vorbereitende Schriftsätze anzukündigen, in der mündlichen Verhandlung aus den Schriftsätzen zu verlesen oder in Protokollanlagen zu fixieren und im Urteil hervorzuheben sind. In keinem Falle ist der Richter befugt, über dieselben hinaus einer Partei etwas zuzusprechen. Die wichtigsten Sachanträge bilden diejenigen in Klage und Widerklage, wie in den Rechtsmittelinstanzen.
Vgl. Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs §§. 146, 121, 269, 284, 279, 230, 480, 516. - Über Antrag im Strafprozeß s.
Im parlamentarischen Leben nennt man Antrag eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen Beschlusses. Man unterscheidet materielle oder sachliche und formelle oder sog. geschäftsleitende Antrag. Die letztern bezwecken lediglich eine Einwirkung auf den Gang [* 3] der Verhandlungen (z. B. Vertagungsanträge, Antrag wegen Festsetzung der Tagesordnung u. s. w.); bei den erstern ist es darauf abgesehen, daß die Versammlung (die Kammer, der Reichstag) materiell in einer bestimmten Angelegenheit sich entscheide.
Wird ein materieller von der Versammlung angenommen, so wird er dadurch zu einem Willensausdruck der Versammlung selbst und, soweit es sich um die Regelung irgend einer materiellen Frage handelt, zu einem Antrag gegenüber dem andern oder den andern gesetzgebenden Faktoren. Wo zwei Kammern sind, kann ein solcher Antrag nicht eher an die Regierung gebracht werden, als bis beide Kammern sich darüber geeinigt haben. Einseitige der einen oder andern Kammer haben nur eine moralische Wirkung, können aber als Anregung zu neuen Vorschlägen dienen, über die Formen und Bedingungen der Einbringung eines Antrag sowie über die verschiedenen Arten der Inbetrachtnahme oder Zurückweisung u. a. m. bestimmt die Geschäftsordnung.
Gewöhnlich unterscheidet man zwischen selbständigen oder sog. Uranträgen und solchen, die bei Gelegenheit eines schon in Beratung befindlichen Gegenstandes (eines Urantrags oder eines Gesetzentwurfs) zu diesen gestellt werden. Letztere heißen auch Abänderungsvorschläge (s. d.) oder Amendements. Im Deutschen Reichstag können nach Abschluß der ersten bis zum Beginn der dritten Lesung eines Gesetzentwurfs Abänderungsanträge ohne jede Unterstützung gestellt werden, anderweitige Antrag bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern; Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen bei der dritten Beratung sowie solche zu Antrag, welche keinen Gesetzentwurf enthalten, der Unterstützung von 30 Mitgliedern; der letztern Art werden in einmaliger Beratung und Abstimmung erledigt, Gesetzentwürfe und alle Antrag des Bundesrates bedürfen dreimaliger Lesung. Die erste Lesung eines Gesetzentwurfes (s. d.) läßt Abänderungsanträge nicht zu.