Dauer. Zur Verhütung der Ansteckung dienen energische Desinfektionsmaßregeln (s.
Desinfektion),
[* 2] in einzelnen Fällen auch Schutzimpfungen
(s.
Impfung).
[* 3]
Außer den schon erwähnten
Krankheiten sind noch einige Gruppen von
Krankheiten anzuführen, die den eigentlichen
Infektionskrankheiten
wirklich oder scheinbar nahe stehen. Die sog. purulent- (eiterig-) kontagiösen
Krankheiten sind allerdings ansteckend im
engernSinne, aber sie führen nicht zu allgemeiner Erkrankung des ganzen Organismus, sondern nur zu örtlichen
Störungen, und die Ansteckung erfolgt nur dann, wenn der
Eiter der erkrankten
Stelle, welcher
Träger
[* 4] des
Kontagiums ist, auf bestimmte
Organe des Gesunden gebracht wird, so z. B. die sog.
Ägyptische Augenentzündung, die
Augenentzündung der Neugeborenen, der
Tripper.
Hierbei kann die Ansteckung, eben der rein örtlichen Natur der
Krankheit wegen, auch an einer und derselben
Person von einem
Teile
auf einen andern erfolgen. Die krankhaften Zustände, welche durch tierische oder pflanzliche Schmarotzer hervorgerufen und
von
Person zu
Person übertragen werden, rechnet man nicht zu den
Infektionskrankheiten, sondern umfaßt
sie unter dem
Namen der Invasionskrankheiten:
Krätze, Bandwurm,
[* 5]
Trichinen,
Soor,
Favus u. s. w. Die
Krankheiten, welche von
Tieren
auf
Menschen durch Ansteckung übertragen werden
(Hundswut, Rotz,
Milzbrand), heißen Zoonosen.
Endlich ist noch zu erwähnen, daß unter Laien vielfach
Krankheiten darum für ansteckend gehalten werden, weil sie aus angeerbter
Anlage mehrere
Glieder
[* 6] einer Familie zugleich befallen. In diesen Fällen handelt es sich aber nicht um
eine Ansteckung, sondern um die
Vererbung einer
Krankheitsanlage der Eltern auf die
Kinder. (S.
Erbliche Krankheiten.) Im bildlichen
Sinne kann man auch dann von einer Ansteckung sprechen, wenn eine Krankheitserscheinung durch Nachahmung erworben
wird, was besonders bei
Kindern und nervenschwachen Frauen nicht selten vorkommt, wie z. B.
Husten,
Krämpfe,
Veitstanz u. s. w.; schon das Gähnen ist hierfür ein
Beispiel. Auch exaltierte geistige Zustände wirken öfters gewissermaßen
ansteckend, insbesondere der religiöse
Fanatismus (die
Flagellanten im Mittelalter).
Über das Wesen, die Entstehung und Fortpflanzung
der vorerwähnten Krankheitsgifte sowie über Ort und Art der Ansteckung mit denselben s.
Kontagium und
Miasma; über die Ausbreitung ansteckender
Krankheiten s.
Epidemie. - Litteratur s. unter
Kontagium.
(spr. ännsted),DavidThomas, engl. Geolog, geb. zu
London,
[* 7] studierte zu
Cambridge und wurde 1840 Professor
der Geologie
[* 8] am
King's College in
London, 1845
Lehrer der Geologie an der Militärschule für
Indien in Addiscombe
und Professor der Geologie an dem College der
Civilingenieure in Putney
(London). Seit 1848 war Ansted besonders mit der Anwendung
der Geologie auf das Ingenieur- und Bergwerkswesen und als konsultierender Bergwerksingenieur thätig. Er starb Von
seinen meist populär gehaltenen Werken sind hervorzuheben: «Geology, introductory, descriptive and practical»
(2 Bde., Lond. 1844),
«The application of geology to the arts and manufactures»
(1865),
«Physical geography» (1867; 5. Aufl. 1871),
«The world we live in» (1870),
«Elementary geography, adapted to
the teaching of primary schools» (1871)
u. s. w. Auch verfaßte Ansted die «Reports
on the great exhibitions of 1851 and 1868».
Gesteine,
[* 9] diejenigen Felsmassen, welche an dem Orte, wo sie sich finden, auch
ursprünglich entstanden sind;
im Gegensatz zu Gesteinsmassen größerer oder geringerer Dimensionen, welche an der
Stelle
ihres Vorkommens nur oberflächlich abgelagert sind und anderswoher stammen.
im Civildienst wird Militärpersonen bei eingetretener Invalidität oder nach
Ablauf
[* 10] einer bestimmten Dienstpflicht eingeräumt. So erhalten in der preuß.
Armee die mit lebenslänglichem Pensionsanspruch
ausgeschiedenen Offiziere die Aussicht auf Anstellung im Civildienst.
Anstellungen erfolgen namentlich im Strafanstalts-,
Telegraphen-, Eisenbahn-, Garnisonsverwaltungs- und Kommunaldienst. Im Postdienst sind eine Anzahl von Postämtern ausschließlich
zur Versorgung pensionierter, mit der Anstellungsberechtigung verabschiedeter Offiziere bestimmt,
über die Anstellungsberechtigung für Mannschaften vom Feldwebel abwärts s. Militäranwärter.
Joh. Protasius von, russ.
Diplomat, geb. 1766 zu
Straßburg,
[* 11] begab sich nach vollendeten
Studien 1789 nach
Rußland,
begleitete hier den Prinzen von Nassau in den
FinnischenKrieg, wurde während des Feldzugs Offizier und dann zur russ. Gesandtschaft
nachWien
[* 12] geschickt, wo er, zum Legationsrat befördert, bis 1811 blieb. Noch vor seiner Rückkehr nach
Petersburg
[* 13] wurde er zum
Staatsrat ernannt und 1812 als Direktor der diplomat. Kanzlei bei der
Armee Kutusows angestellt, als
welcher er mit dem preuß. Generallieuteuant von Lottum die
Konvention von Kalisch
[* 14] absckloß. Im
Verein mit
Nesselrode brachte er den
Traktat von
Reichenbach
[* 15] (s. d.) zu stande und wohnte als russ.
Bevollmächtigter dem
Kongreß von
Prag
[* 16] bei. Anstett begleitete hierauf als Wirkl.
eine
Küste oder ein Seezeichen (s. d.), bedeutet der- oder demselben sich mit
dem Schiffe
[* 19] so nähern, daß man durch Peilen (s. d.) die genaue
Position des Schiffes zu bestimmen vermag.
die vorsätzliche Bestimmung eines andern zu der von ihm vorsätzlich begangenen strafbaren
Handlung. Die
Mittel der Anstiftung können jeglicher Art sein; als
Beispiele nennt das Gesetz (§. 48
Reichsstrafgesetzbuch): Geschenke,
Versprechen,
Drohung,
Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, Herbeiführung oder
Beförderung eines
Irrtums. Auch Überredung,
Aufforderung, Anleitung, Ratserteilung gehört hierher. Die Anstiftung muß in dem
Thäter den Entschluß zur That
hervorgerufen haben. War er schon entschlossen, so kann die Thätigkeit des Dritten etwa als
Beihilfe, aber nicht als in Betracht
kommen. - Die Anstiftung ist eine Form der
¶
mehr
Teilnahme. Darausfolgt: anstiftung die Hauptthat muß wirklich begangen oder wenigstens strafbar versucht sein,
d. der Anstifter muß die Hauptthat in ihren wesentlichen Merkmalen gewollt haben. Für Excesse des Thäters, bei welchen derselbe
vorsätzlich über diejenigen Grenzen
[* 21] hinausgeht, welche der Anstifter innegehalten wissen wollte, ist er nicht verantwortlich,
wohl aber für diejenigen Folgen der That, welche das Gesetz dem Thäter ohne Rücksicht auf Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zurechnet. Wenn A den B zu einer einfachen Körperverletzung des C anstiftet, und B schlägt dem C absichtlich
ein Auge
[* 22] aus, so ist A nur wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen; wenn aber die von B begangene
Mißhandlung ohne dessen Willen den Verlust des Sehvermögens zur Folge hatte, so unterliegt mit dem B auchA der erhöhten Strafe.
- Die Strafe für die Anstiftung, welche nach österr.
Recht im allgemeinen als erschwerender Umstand gilt, ist nach dem Österr. Entwurf von 1889 und deutschem Recht immer nach
demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher der Anstifter wissentlich angestiftet
hat, also nicht zu welcher er wissentlich anstiften wollte, so daß z. B. die Versuchsstrafe
Anwendung findet, wenn der Angestiftete in den Grenzen des Versuchs geblieben ist, obwohl der Anstifter die vollendete That
wollte.
Eine positive Ausnahme findet statt, wenn das Gesetz die Strafbarkeit nach besondern persönlichen Eigenschaften
des Thäters erhöht oder vermindert; dann soll eine entsprechende Straferhöhung oder Verminderung bei dem Anstifter eintreten,
wenn in seiner Person die gleichen Eigenschaften vorliegen, und zwar auch dann, wenn diese Eigenschaften beim Thäter fehlen.
Hiernach ist der fremde Anstifter zum Kindesmorde mit der vollen Strafe des Mordes oder Totschlags, die außereheliche
Mutter aber, welche zur Tötung ihres Kindes anstiftet, nur mit der gelindern, auf den Kindesmord gesetzten Strafe zu belegen.
- Der Anstifter bleibt straflos, wenn er selbst die strafbare Handlung verhindert. EinfacherWiderruf genügt nicht, wenn die
Strafthat trotzdem ausgeführt oder versucht wird.