Dauer. Zur Verhütung der Ansteckung dienen energische Desinfektionsmaßregeln (s. Desinfektion), in einzelnen Fällen auch Schutzimpfungen
(s. Impfung).
Außer den schon erwähnten Krankheiten sind noch einige Gruppen von Krankheiten anzuführen, die den eigentlichen Infektionskrankheiten
wirklich oder scheinbar nahe stehen. Die sog. purulent- (eiterig-) kontagiösen Krankheiten sind allerdings ansteckend im
engern Sinne, aber sie führen nicht zu allgemeiner Erkrankung des ganzen Organismus, sondern nur zu örtlichen
Störungen, und die Ansteckung erfolgt nur dann, wenn der Eiter der erkrankten Stelle, welcher Träger des Kontagiums ist, auf bestimmte
Organe des Gesunden gebracht wird, so z. B. die sog. Ägyptische Augenentzündung, die Augenentzündung der Neugeborenen, der
Tripper.
Hierbei kann die Ansteckung, eben der rein örtlichen Natur der Krankheit wegen, auch an einer und derselben Person von einem Teile
auf einen andern erfolgen. Die krankhaften Zustände, welche durch tierische oder pflanzliche Schmarotzer hervorgerufen und
von Person zu Person übertragen werden, rechnet man nicht zu den Infektionskrankheiten, sondern umfaßt
sie unter dem Namen der Invasionskrankheiten: Krätze, Bandwurm, Trichinen, Soor, Favus u. s. w. Die Krankheiten, welche von Tieren
auf Menschen durch Ansteckung übertragen werden (Hundswut, Rotz, Milzbrand), heißen Zoonosen.
Endlich ist noch zu erwähnen, daß unter Laien vielfach Krankheiten darum für ansteckend gehalten werden, weil sie aus angeerbter
Anlage mehrere Glieder einer Familie zugleich befallen. In diesen Fällen handelt es sich aber nicht um
eine Ansteckung, sondern um die Vererbung einer Krankheitsanlage der Eltern auf die Kinder. (S. Erbliche Krankheiten.) Im bildlichen
Sinne kann man auch dann von einer Ansteckung sprechen, wenn eine Krankheitserscheinung durch Nachahmung erworben
wird, was besonders bei Kindern und nervenschwachen Frauen nicht selten vorkommt, wie z. B. Husten, Krämpfe,
Veitstanz u. s. w.; schon das Gähnen ist hierfür ein Beispiel. Auch exaltierte geistige Zustände wirken öfters gewissermaßen
ansteckend, insbesondere der religiöse Fanatismus (die Flagellanten im Mittelalter). Über das Wesen, die Entstehung und Fortpflanzung
der vorerwähnten Krankheitsgifte sowie über Ort und Art der Ansteckung mit denselben s.
Kontagium und Miasma; über die Ausbreitung ansteckender Krankheiten s. Epidemie. - Litteratur s. unter Kontagium.
(spr. ännsted), David Thomas, engl. Geolog, geb. zu London, studierte zu Cambridge und wurde 1840 Professor
der Geologie am King's College in London, 1845 Lehrer der Geologie an der Militärschule für Indien in Addiscombe
und Professor der Geologie an dem College der Civilingenieure in Putney (London). Seit 1848 war Ansted besonders mit der Anwendung
der Geologie auf das Ingenieur- und Bergwerkswesen und als konsultierender Bergwerksingenieur thätig. Er starb Von
seinen meist populär gehaltenen Werken sind hervorzuheben: «Geology, introductory, descriptive and practical»
(2 Bde., Lond. 1844),
«Pictural sketches of the ancient world» (1848),
«Goldseeker's manual» (1849),
«Notes on scenery, science
and art» (1854),
«Geological gossip» (1860; neue Aufl. 1868),
«The great stone book of nature» (1863),
«The application of geology to the arts and manufactures»
(1865),
«Physical geography» (1867; 5. Aufl. 1871),
«The world we live in» (1870),
«Elementary geography, adapted to
the teaching of primary schools» (1871)
u. s. w. Auch verfaßte Ansted die «Reports
on the great exhibitions of 1851 and 1868».
Gesteine, diejenigen Felsmassen, welche an dem Orte, wo sie sich finden, auch
ursprünglich entstanden sind;
im Gegensatz zu Gesteinsmassen größerer oder geringerer Dimensionen, welche an der Stelle
ihres Vorkommens nur oberflächlich abgelagert sind und anderswoher stammen.
im Civildienst wird Militärpersonen bei eingetretener Invalidität oder nach
Ablauf einer bestimmten Dienstpflicht eingeräumt. So erhalten in der preuß. Armee die mit lebenslänglichem Pensionsanspruch
ausgeschiedenen Offiziere die Aussicht auf Anstellung im Civildienst.
Anstellungen erfolgen namentlich im Strafanstalts-,
Telegraphen-, Eisenbahn-, Garnisonsverwaltungs- und Kommunaldienst. Im Postdienst sind eine Anzahl von Postämtern ausschließlich
zur Versorgung pensionierter, mit der Anstellungsberechtigung verabschiedeter Offiziere bestimmt,
über die Anstellungsberechtigung für Mannschaften vom Feldwebel abwärts s. Militäranwärter.
Joh. Protasius von, russ. Diplomat, geb. 1766 zu Straßburg, begab sich nach vollendeten Studien 1789 nach Rußland,
begleitete hier den Prinzen von Nassau in den Finnischen Krieg, wurde während des Feldzugs Offizier und dann zur russ. Gesandtschaft
nach Wien geschickt, wo er, zum Legationsrat befördert, bis 1811 blieb. Noch vor seiner Rückkehr nach
Petersburg wurde er zum Staatsrat ernannt und 1812 als Direktor der diplomat. Kanzlei bei der Armee Kutusows angestellt, als
welcher er mit dem preuß. Generallieuteuant von Lottum die Konvention von Kalisch absckloß. Im
Verein mit Nesselrode brachte er den Traktat von Reichenbach (s. d.) zu stande und wohnte als russ.
Bevollmächtigter dem Kongreß von Prag bei. Anstett begleitete hierauf als Wirkl.
Staatsrat Kaiser Alexander I. nach Paris. Auf dem Kongreß von Wien 1814 und 1815 nahm er nur an den Arbeiten
einiger Ausschüsse teil. Während des Feldzugs gegen Napoleon 1815 war Anstett zunächst mit Cancrin bei dem Abschluß einer Erweiterung
der Kalischer Konvention thätig, folgte dann der Armee nach Paris und wirkte hier bei der unterzeichneten Konvention
über die Occupationsarmee. Seit 1818 war er außerord. Gesandter Rußlands beim Deutschen Bunde. Er starb zu
Frankfurt a. M.
eine Küste oder ein Seezeichen (s. d.), bedeutet der- oder demselben sich mit
dem Schiffe so nähern, daß man durch Peilen (s. d.) die genaue Position des Schiffes zu bestimmen vermag.
die vorsätzliche Bestimmung eines andern zu der von ihm vorsätzlich begangenen strafbaren
Handlung. Die Mittel der Anstiftung können jeglicher Art sein; als Beispiele nennt das Gesetz (§. 48 Reichsstrafgesetzbuch): Geschenke,
Versprechen, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, Herbeiführung oder Beförderung eines Irrtums. Auch Überredung,
Aufforderung, Anleitung, Ratserteilung gehört hierher. Die Anstiftung muß in dem Thäter den Entschluß zur That
hervorgerufen haben. War er schon entschlossen, so kann die Thätigkeit des Dritten etwa als Beihilfe, aber nicht als in Betracht
kommen. - Die Anstiftung ist eine Form der
mehr
Teilnahme. Darausfolgt: anstiftung die Hauptthat muß wirklich begangen oder wenigstens strafbar versucht sein,
d. der Anstifter muß die Hauptthat in ihren wesentlichen Merkmalen gewollt haben. Für Excesse des Thäters, bei welchen derselbe
vorsätzlich über diejenigen Grenzen hinausgeht, welche der Anstifter innegehalten wissen wollte, ist er nicht verantwortlich,
wohl aber für diejenigen Folgen der That, welche das Gesetz dem Thäter ohne Rücksicht auf Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zurechnet. Wenn A den B zu einer einfachen Körperverletzung des C anstiftet, und B schlägt dem C absichtlich
ein Auge aus, so ist A nur wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen; wenn aber die von B begangene
Mißhandlung ohne dessen Willen den Verlust des Sehvermögens zur Folge hatte, so unterliegt mit dem B auch A der erhöhten Strafe.
- Die Strafe für die Anstiftung, welche nach österr.
Recht im allgemeinen als erschwerender Umstand gilt, ist nach dem Österr. Entwurf von 1889 und deutschem Recht immer nach
demjenigen Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher der Anstifter wissentlich angestiftet
hat, also nicht zu welcher er wissentlich anstiften wollte, so daß z. B. die Versuchsstrafe
Anwendung findet, wenn der Angestiftete in den Grenzen des Versuchs geblieben ist, obwohl der Anstifter die vollendete That
wollte.
Eine positive Ausnahme findet statt, wenn das Gesetz die Strafbarkeit nach besondern persönlichen Eigenschaften
des Thäters erhöht oder vermindert; dann soll eine entsprechende Straferhöhung oder Verminderung bei dem Anstifter eintreten,
wenn in seiner Person die gleichen Eigenschaften vorliegen, und zwar auch dann, wenn diese Eigenschaften beim Thäter fehlen.
Hiernach ist der fremde Anstifter zum Kindesmorde mit der vollen Strafe des Mordes oder Totschlags, die außereheliche
Mutter aber, welche zur Tötung ihres Kindes anstiftet, nur mit der gelindern, auf den Kindesmord gesetzten Strafe zu belegen.
- Der Anstifter bleibt straflos, wenn er selbst die strafbare Handlung verhindert. Einfacher Widerruf genügt nicht, wenn die
Strafthat trotzdem ausgeführt oder versucht wird.