größern und vier kleinern, schlecht ausgerüsteten Schiffen verließ er England umschiffte das Kap Hoorn, verbrannte
die Stadt Payta in Peru, richtete dann seinen Lauf nach den Philippinen, machte reiche Beute und langte mit einem
einzigen Schiffe wieder in England an. Diese gefahrvolle Reise war auch für die Erdkunde durch genauere
Untersuchung namentlich der Robinsonsinsel und der Marianen ergiebig; unter A.s Leitung schrieb über diese Reise der Schiffsprediger
Walter «Voyage round the world» (Lond. 1748;
deutsch von Toze, Gött. 1763). Anson ward 1744 Konteradmiral der Blauen und 1746 der Weißen Flagge. Am besiegte
er bei Kap Finisterre den franz, Admiral Jonquière, wofür er zum Baron von Soberton und 1751 zum ersten Lord der Admiralität
erhoben wurde. Er befehligte 1758 die Flotte vor Brest. Nachdem er 1761 die Würde eines Admirals erlangt, starb er auf
seinem Landsitze Moor-Park in Hertfordshire. -
Bezeichnung für die nicht unbedeutende Zahl kleiner unbewohnter Eilande in der nördl.
Hälfte des Stillen Oceans, die sich, meist ohne Zusammenhang zwischen dem Magalhaes-Archipel und den Sandwich-Inseln hinziehend,
vom 140. bis 180.° östl. L. von Greenwich erstrecken.
Sie sind meist unerforscht und das Bestehen vieler
ist nicht festgestellt.
bedeutet in der Jägersprache: aus der Anschauung oder nach der Fährte (Tritte) eines Wildes (namentlich
Edelwildes) dies nach Alter, Geschlecht u. s. w. richtig bezeichnen. - In der Musik bezeichnet Ansprechen bei Orgelpfeifen und Blasinstrumenten,
daß der Ton sofort und ohne Störung und Nebengeräusch erklingt, sobald er von den Lippen des Spielers
angeblasen oder vom Organisten auf den Tasten gegriffen wird.
Auch die Sänger wenden den Ausdruck auf ihre Stimme an.
im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird
ein Anspruch erhoben), oder die Befugnis, einen Anspruch dieser Art erheben zu dürfen,
derselbe mag nun erhoben oder noch nicht erhoben sein (es steht mir gegen dich ein Anspruch auf Zahlung von 100 M. zu). Ebenso kann
man von Anspruch reden, welche von dem Beklagten einredeweis gegen den Kläger erhoben werden, sofern sie
auch selbständig durch Klage hätten verfolgt werden können, z. B. der Anspruch des
auf Zahlung belangten Käufers auf Lieferung der Ware, auf Herabminderung des Kaufpreises wegen Mängel, auf Aufhebung des
Kaufvertrags wegen Betrugs.
Der in diesem dritten Sinn setzt ein Recht voraus, fällt aber nicht mit demselben zusammen. Das Recht ist
die Quelle des Anspruch, die Summe der Anspruch, welche gemäß diesem Recht gegen andere erhoben werden können. Das Recht der Person giebt
den Anspruch auf Achtung, die väterliche Gewalt den Anspruch auf Gehorsam, jedes Recht den Anspruch auf Anerkennung. Der Anspruch richtet sich immer
gegen eine andere Person, welche das Recht bestreitet, verletzt oder nicht befriedigt, oder das Recht durch
eine seinem Inhalt widerstreitende Haltung verletzen könnte. Der Deutsche Entwurf nennt im §. 161 Anspruch das Recht, von einem
andern ein Thun oder Unterlassen zu verlangen.
oder Klageverjährung. Es giebt Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem
Familienverhältnis beruhende Anspruch auf Herstellung eines dem Verhältnisse entsprechenden Zustandes für die Zukunft (Deutscher Entwurf
§. 161), also der Anspruch des Ehemanns gegen die getrennt lebende Ehefrau auf Rückkehr, der Anspruch auf Unterhalt;
ferner
der Anspruch auf Teilung einer bestehenden Gemeinschaft, und in gewissem Umfang die Ansprüche aus in den
Grund- und Hypothekenbüchern eingetragenen Rechten.
Sonst ist jeder vermögensrechtliche Anspruch der Verjährung unterworfen,
d. h. er erlischt, wenn er von dem Augenblick ab, wo er erhoben werden konnte, wo die geschuldete
Leistung fällig geworden ist (actio nata), oder durch bloße Willenserklärung des Gläubigers (Kündigung eines unverzinslichen
Darlehns) fällig gemacht werden konnte, die vom Gesetz vorgeschriebene Zeit hindurch unbefriedigt
geblieben ist, ohne daß er gerichtlich geltend gemacht ist.
Bei Dinglichen Rechten (s. d.) ist die Anspruchsverjährung etwas anderes als die
erlöschende Verjährung (s. d.) des Rechts. Bei Forderungen fallen und Rechtsverjährung zusammen. Die Verjährungsfrist
beträgt, sofern nicht vom Gesetz eine andere Frist bestimmt ist, nach gemeinem röm.
Recht, nach Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 546, nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 150, nach Code civil Art. 2262 und nach
Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1478 sowie nach dem Entwurf eines Deutschen Bürgerl.
Gesetzb. §. 162: 30 Jahre, nach den in Thüringen und Anhalt geltenden gemeinen sächs. Rechten 31 Jahre 6 Wochen 3 Tage.
Zu Gunsten des Fiskus und der Kirchen ist die Frist in einigen dieser Rechte auf 40 oder 44 Jahre verlängert. In Braunschweig,
Bremen und der Schweiz läuft für Klagen aus Forderungen eine zehnjährige Verjährung. Für viele Fälle sind kürzere Verjährungsfristen,
zum Teil von wenigen Jahren, ja von einem Jahr und von Monaten, vorgeschrieben, namentlich für die Ansprüche aus unerlaubten
Handlungen auf Schadenersatz, für die Geltendmachung von Gewährsmängeln beim Kauf, für Renten, Zinsen und andere wiederkehrende
Leistungen, für Wechselforderungen, für Geldforderungen aus den Geschäften der Gewerbtreibenden.
In der Regel läuft die Verjährung, namentlich die ordentliche von 30 Jahren, auch wenn der Berechtigte
den Anspruch nicht kennt; für die kürzern Fristen ist vielfach vorgeschrieben, daß die Verjährung erst seit der Wissenschaft
des Berechtigten läuft. Es giebt Verhältnisse, bei deren Vorhandensein die Verjährung ruht, z. B.
die Zeit, während welcher jemand durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, für kürzere
Fristen die Zeit der Minderjährigkeit der Berechtigten, zumal wenn dieselben nicht bevormundet sind; hier läuft die Verjährung
weiter, wenn jene Verhältnisse aufhören, die Zeit der ruhenden Verjährung wird nur nicht mitgerechnet. Wird aber die Verjährung
unterbrochen, so z. B. durch Zinszahlung, Abschlagszahlung, Erhebung der Klage, Anmeldung der Forderung
im Konkurse, so muß eine neue Verjährung beginnen. Durch Vertrag kann die Verjährung nicht ausgeschlossen, noch eine längere
Verjährungsfrist bewilligt werden, wohl aber gilt das Zahlungsversprechen, welches der Schuldner nach abgelaufener
mehr
Verjährung abgiebt. Das kanonische Recht hatte vorgeschrieben, eine Anspruchsverjährung solle nicht laufen zu Gunsten des unredlichen Besitzers
einer fremden Sache. Das ist in die neuern Gesetze nicht aufgenommen.