größern und vier kleinern, schlecht ausgerüsteten Schiffen verließ er England umschiffte das
Kap Hoorn, verbrannte
die Stadt Payta in
Peru,
[* 2] richtete dann seinen Lauf nach den Philippinen, machte reiche
Beute und langte mit einem
einzigen Schiffe
[* 3] wieder in England an. Diese gefahrvolle
Reise war auch für die Erdkunde
[* 4] durch genauere
Untersuchung namentlich der Robinsonsinsel und der Marianen ergiebig; unter
A.s Leitung schrieb über diese
Reise der Schiffsprediger
Walter «Voyage round the world» (Lond. 1748;
deutsch von Toze, Gött. 1763). Anson ward 1744
Konteradmiral der
Blauen und 1746 der
WeißenFlagge. Am besiegte
er bei
KapFinisterre den franz,
Admiral Jonquière, wofür er zum
Baron von Soberton und 1751 zum ersten Lord der
Admiralität
erhoben wurde. Er befehligte 1758 die Flotte vor
Brest. Nachdem er 1761 die Würde eines
Admirals erlangt, starb er auf
seinem Landsitze
Moor-Park in Hertfordshire. -
Bezeichnung für die nicht unbedeutende Zahl kleiner unbewohnter Eilande in der nördl.
Hälfte des
Stillen Oceans, die sich, meist ohne Zusammenhang zwischen dem Magalhaes-Archipel und den
Sandwich-Inseln hinziehend,
vom 140. bis 180.° östl. L. von Greenwich erstrecken.
Sie sind meist unerforscht und das Bestehen vieler
ist nicht festgestellt.
bedeutet in der Jägersprache: aus der
Anschauung oder nach der Fährte
[* 6]
(Tritte) eines Wildes (namentlich
Edelwildes) dies nach
Alter, Geschlecht u. s. w. richtig bezeichnen. - In der
Musik bezeichnet Ansprechen bei Orgelpfeifen und
Blasinstrumenten,
daß der
Ton sofort und ohne
Störung und Nebengeräusch erklingt, sobald er von den Lippen des Spielers
angeblasen oder vom Organisten auf den
Tasten gegriffen wird.
im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird
ein Anspruch erhoben), oder die Befugnis, einen Anspruch dieser Art erheben zu dürfen,
derselbe mag nun erhoben oder noch nicht erhoben sein (es steht mir gegen dich ein Anspruch auf
Zahlung von 100 M. zu). Ebenso kann
man von Anspruch reden, welche von dem Beklagten einredeweis gegen den Kläger erhoben werden, sofern sie
auch selbständig durch Klage hätten verfolgt werden können, z. B. der Anspruch des
auf
Zahlung belangten Käufers auf Lieferung der Ware, auf Herabminderung des Kaufpreises wegen Mängel, auf Aufhebung des
Kaufvertrags wegen
Betrugs.
Der in diesem dritten
Sinn setzt ein
Recht voraus, fällt aber nicht mit demselben zusammen. DasRecht ist
die
Quelle
[* 7] des Anspruch, die
Summe der Anspruch, welche gemäß diesem
Recht gegen andere erhoben werden können. Das
Recht der
Person giebt
den Anspruch auf
Achtung, die
väterliche Gewalt den Anspruch auf Gehorsam, jedes
Recht den Anspruch auf
Anerkennung. Der Anspruch richtet sich immer
gegen eine andere
Person, welche das
Recht bestreitet, verletzt oder nicht befriedigt, oder das
Recht durch
eine seinem
Inhalt widerstreitende Haltung verletzen könnte. Der Deutsche
[* 8]
Entwurf nennt im §. 161 Anspruch das
Recht, von einem
andern ein
Thun oder Unterlassen zu verlangen.
oder Klageverjährung. Es giebt
Ansprüche, welche niemals verjähren: so der auf einem
Familienverhältnis beruhende
Anspruch auf Herstellung eines dem Verhältnisse entsprechenden Zustandes für die Zukunft
(Deutscher Entwurf
§. 161), also der
Anspruch des Ehemanns gegen die getrennt lebende
Ehefrau auf Rückkehr, der
Anspruch auf
Unterhalt;
Sonst ist jeder vermögensrechtliche
Anspruch der Verjährung unterworfen,
d. h. er erlischt, wenn er von dem Augenblick ab, wo er erhoben werden konnte, wo die geschuldete
Leistung fällig geworden ist (actio nata), oder durch bloße Willenserklärung des
Gläubigers
(Kündigung eines unverzinslichen
Darlehns) fällig gemacht werden konnte, die vom Gesetz vorgeschriebene Zeit hindurch unbefriedigt
geblieben ist, ohne daß er gerichtlich geltend gemacht ist.
Bei Dinglichen
Rechten (s. d.) ist die Anspruchsverjährung etwas anderes als die
erlöschende Verjährung (s. d.) des
Rechts. Bei Forderungen fallen und Rechtsverjährung zusammen. Die Verjährungsfrist
beträgt, sofern nicht vom Gesetz eine andere Frist bestimmt ist, nach gemeinem röm.
Recht, nach
Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 546, nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 150, nach
Code civil Art. 2262 und nach
Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1478 sowie nach dem
Entwurf eines
DeutschenBürgerl.
Gesetzb. §. 162: 30 Jahre, nach den in
Thüringen undAnhalt
[* 9] geltenden gemeinen sächs.
Rechten 31 Jahre 6 Wochen 3
Tage.
Zu Gunsten des Fiskus und der
Kirchen ist die Frist in einigen dieser
Rechte auf 40 oder 44 Jahre verlängert. In
Braunschweig,
[* 10] Bremen
[* 11] und der
Schweiz
[* 12] läuft für Klagen aus Forderungen eine zehnjährige Verjährung. Für viele Fälle sind kürzere Verjährungsfristen,
zum
Teil von wenigen Jahren, ja von einem Jahr und von
Monaten, vorgeschrieben, namentlich für die
Ansprüche aus unerlaubten
Handlungen auf
Schadenersatz, für die Geltendmachung von Gewährsmängeln beim
Kauf, für
Renten,
Zinsen und andere wiederkehrende
Leistungen, für
Wechselforderungen, für Geldforderungen aus den
Geschäften der Gewerbtreibenden.
In der Regel läuft die Verjährung, namentlich die ordentliche von 30 Jahren, auch wenn der Berechtigte
den
Anspruch nicht kennt; für die kürzern Fristen ist vielfach vorgeschrieben, daß die Verjährung erst seit der Wissenschaft
des Berechtigten läuft. Es giebt Verhältnisse, bei deren Vorhandensein die Verjährung ruht, z. B.
die Zeit, während welcher jemand durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, für kürzere
Fristen die Zeit der Minderjährigkeit der Berechtigten, zumal wenn dieselben nicht bevormundet sind; hier läuft die Verjährung
weiter, wenn jene Verhältnisse aufhören, die Zeit der ruhenden Verjährung wird nur nicht mitgerechnet. Wird aber die Verjährung
unterbrochen, so z. B. durch Zinszahlung,
Abschlagszahlung,
Erhebung der Klage,
Anmeldung der Forderung
im Konkurse, so muß eine neue Verjährung beginnen. Durch
Vertrag kann die Verjährung nicht ausgeschlossen, noch eine längere
Verjährungsfrist bewilligt werden, wohl aber gilt das
Zahlungsversprechen, welches der Schuldner nach abgelaufener
¶
mehr
Verjährung abgiebt. Das kanonische Recht hatte vorgeschrieben, eine Anspruchsverjährung solle nicht laufen zu Gunsten des unredlichen Besitzers
einer fremden Sache. Das ist in die neuern Gesetze nicht aufgenommen.