(Strafgesetzb. §§. 85, 110, 111), zum verbrecherischen Gebrauch von
Sprengstoffen (Gesetz vom Anschlag unzüchtiger
Schriften
(Strafgesetzb. §. 184). Der von Druckschriften an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, gilt als
Verbreitung
im
Sinne des Preßgesetzes, und unterliegt den hierüber getroffenen Bestimmungen. Wer gewerbsmäßig
Schriften oder Bildwerke
an öffentlichen Orten anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das böswillige Abreißen, die
Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher
Bekanntmachungen wird (nach §. 134 des Reichs-Strafgesetzbuchs), härter als nach
franz.
Rechte, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 M. geahndet.
in der
Musik die Haltung der
Hände und Finger beim
Spielen von
Musik-, besonders Klavierinstrumenten. Der Anschlag bedingt
das gute oder schlechte
Spiel hier ebenso, wie der
Ansatz (s. d.) bei den
Blas- und die Bogenführung bei den
Streichinstrumenten.
Die Vorschriften für die Haltung der
Hand
[* 2] sind sehr verschieden und die einzelnen Schulen widersprechen
sich hierin zuweilen. Gegenwärtig neigt man im allgemeinen mehr dazu, die Handhaltung mit nur mäßig gekrümmten Fingern
für die beste zu halten, während man in den verflossenen Jahrzehnten vom
Schüler eine oft unnatürlich starke
Beugung
[* 3] der
Finger forderte. Am wesentlichsten beeinflußt wird der Anschlag durch die größere oder geringere
Beweglichkeit des Handgelenkes; auf dessen Handhabung beruht es,
ob der Anschlag legato (gebunden, wobei ein
Ton in den andern sozusagen
überfließt) oder staccato (kurz abgebrochen) u. s. w., und ob er überhaupt singend herauskommt
oder aber, wie beim schlechten Anschlag, hölzern und thönern. -
Berechnung eines Kostenbedarfs, s.
Abschätzung^[= oder Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung ...] und
Bauanschlag.
[* 5]
[* 1] ein stählernes Werkzeug mit rechtwinkligen zugeschärften
Ansätzen an beiden
Enden, von denen die
Schärfe
des einen parallel, die des andern rechtwinklig zur Länge des Anschlageisen verläuft, dient
zum Anzeichnen und Ausstemmen von Vertiefungen für Schlösser, Riegel u. s. w. da, wo ein
langer
Meißel
[* 6] nicht anwendbar ist. (S. vorstehende
[* 1]
Figur.)
auch Winkel
[* 7] oder Winkelhaken genannt, Tischlerwerkzeug, dient zum Vorzeichnen
rechter Winkel und zu deren Prüfung an bereits ausgeführten
Arbeiten. Er besteht in der Regel aus zwei ungleich langen Schenkeln
von Holz
[* 8] oder auch Metall und hat oft eine Führungsleiste oder
Anschlag, um ihn an bereits abgerichteten Kanten anlegen und
längs dieser verschieben zu können, wodurch sowohl das Errichten rechter Winkel von solchen Kanten
aus, wie das Ziehen paralleler Linien sehr erleichtert wird.
(früher
Adhäsion). Im Civilprozeß würde gegenüber dem von einer Partei eingelegten Rechtsmittel
der
Berufung (s. d.) oder
Revision (s. d.)
der Gegenpartei
an sich nur eine auf Verteidigung des angefochtenen
Urteils gerichtete Einlassung zustehen; dieDeutsche Civilprozeßordnung
[* 9] (vgl. §§. 482, 518) eröffnet jedoch der Gegenpartei die Möglichkeit, auch ihrerseits im
Wege des Anschlusses an das gegnerische Rechtsmittel das
Urteil, soweit solches ihr nachteilig ist, anzufechten, und dies
selbst dann, wenn sie auf das Rechtsmittel verzichtet hat oder die Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Die Anschließung stellt
sich als ein formell von dem Rechtsmittel des Gegners abhängiges, aber sonst vollkommen selbständiges
Rechtsmittel dar.
Eine andere Bedeutung hat die Anschließung im
Strafverfahren. Während im ältern röm. und german.
Recht der durch eine Strafthat Verletzte
selbst als Kläger auftrat und demgemäß vorzugsweise
Schadenersatz und Privatgenugthuung verfolgte (s.
Anklage), während
nach dem Offizialprincip (s. d.) der Strafrichter auch von
Amts wegen auf Herbeischaffung der entwendeten oder veruntreuten Sachen und auf Sicherstellung des
Schadenersatzes bedacht
sein sollte (vgl. z. B.
Preuß. Kriminalordnung von 1805, §. 68), ist der heutige deutsche
Strafprozeß, abgesehen von dem
Fall der Privatklage (s. d.), nur auf die Durchführung des staatlichen Strafanspruchs
gerichtet, der der Regel nach von der dazu bestimmten
Behörde (s.
Staatsanwaltschaft) erhoben wird.
Die
Entscheidung über den civilrechtlichen
Anspruch des Verletzten gegen den Verbrecher steht nicht dem Strafrichter, sondern
dem Prozeßrichter zu, der dabei an ein vorhergegangenes
Strafurteil nicht gebunden ist. Dagegen kann der
Anspruch auf
Buße
(s. d.), welcher dem Beschädigten nach dem Strafgesetzbuch
oder nach Specialgesetzen zusteht (z. B. dem Patentgesetz, dem Markenschutzgesetz, den Gesetzen
betreffend das
Urheberrecht), im Fall der
Beleidigung oder Körperverletzung im Wege der Privatklage, in andern Fällen dadurch
geltend gemacht werden, daß sich der Beschädigte der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließt. (S. Nebenklage.)
Die Österr. Strafprozeßordnung von 1873 läßt die Erledigung privatrechtlicher
Ansprüche aus strafbaren
Handlungen im
Strafverfahren grundsätzlich zu (§. 4), verordnet deshalb, daß der Verletzte bei seiner dadurch nicht ausgeschlossenen
Vernehmung als Zeuge darüber zu befragen ist, ob er sich dem
Strafverfahren anschließt (§. 172), und auch sonst von dem
stattfindenden
Strafverfahren zu benachrichtigen ist (§. 305). Der Strafrichter entscheidet zwischen
dem Verbrecher und dem Verletzten nicht bloß über Rückgabe der dem letztern gehörigen Gegenstände und
Schadenersatz,
sondern auch über die Ungültigkeit von Rechtsgeschäften und Rechtsverhältnissen, ausgenommen die Ungültigkeit der
Ehe.
Die
Entscheidung über diese bleibt dem Civilgericht vorbehalten, an welches der Strafrichter den Privatbeteiligten
auch dann verweist, wenn der Beschuldigte nicht verurteilt wird oder im Fall der
Verurteilung die Ergebnisse des
Strafverfahrens
zu einer verläßlichen
Entscheidung über die privatrechtlichen
Ansprüche nicht ausreichen. Aus dem rechtskräftigen
Strafurteil
kann die Exekution bei dem Civilgericht nachgesucht werden. Der Verurteilte
¶
mehr
kann, abgesehen von dem Fall der Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens, Abänderung des strafgerichtlichen Ausspruchs über
privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel nur vor dem Civilrichter nachsuchen. Der Privatbeteiligte
kann die Verfolgung seiner Ansprüche selbst während der Hauptverhandlung noch aufgeben, auch falls er sich mit der ihm vom
Strafgerichte zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will, den Civilrechtsweg betreten (§§. 365 fg.).
Es liegt auf der Hand, daß der Verletzte, der im Fall der Anschließung als Zeuge in eigener Sache auftritt und Reise und Kosten spart,
durch die österr. Vorschriften besser gestellt ist als nach den deutschen Reichsgesetzen. Insbesondere schließt nach §§.
188, 231 des Reichsstrafgesetzbuchs eine erkannte Buße die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs
aus.