[* 1]
(Fig. 2), für schweren Zug
geeignet, besteht aus einem dem
Halse des
Pferdes angepaßten, an seiner
Auflage weich gepolsterten
Lederring, der beiden Fuhrmannsgeschirren oft in eine oder zwei
Spitzen
(Hörner) ausläuft, eine unnütze
Größe hat und mit
Zieraten aus
Messing u. s. w. versehen ist.
Auch beim Rindvieh wird das
Kummet angewendet, jedoch meistens nur bei Zugkühen oder für Ochsen aus
Niederungsrassen, deren Halsmuskeln nicht sehr stark ausgebildet sind. Für das der Ochsen wendet man das Joch an, welches
Nacken- und Kopfjoch sein kann. Das
Nackenjoch liegt vor dem Widerrist, besteht aus einem nach der Form des
Nackens gebogenen
Holzstück, an dem in zwei Löchern schwache Holzriegel beweglich sind, welche unter dem
Halse mit einer Holzplatte vermittelst
eines Durchstecknagels verbunden werden. Das Doppeljoch
[* 1]
(Fig. 3) besteht aus zwei verbundenen Einzeljochen,
bei denen
Nacken- und Brusthölzer gemeinsam sind. Die Deichsel des Wagens oder des betreffenden Werkzeuges wird mit dem Jochnagel
unmittelbar am Doppeljoch befestigt. Die Anspannung der
Tiere mit dem Doppeljoch ist tierquälerisch und außer in einigen
Gebirgsgegenden
Deutschlands
[* 2] meistens nur in
Österreich
[* 3] und den Balkanstaaten sowie in Südeuropa in Gebrauch. Das
Stirnjoch
[* 1]
(Fig. 4) besteht aus einer metallenen Platte, die unten gepolstert ist und mit
Riemen an denHörnen und
solchergestalt an der
Stirn des Ochsen befestigt wird. An zwei seitlichen
Ringen befinden sich die Zugstränge. Das in den
Balkanstaaten, in
Griechenland
[* 4] und
Italien
[* 5] stellenweise noch im Gebrauch befindliche Doppelstirnjoch besteht einfach aus einem
vor den
Stirnen der beiden Zugochsen geschnürten
Balken, an dem die Deichsel befestigt wird.
(frz. affiche), eine öffentlich aushängende
Bekanntmachung, Ankündigung,
Verfügung oder
Aufforderung, ein
Plakat; Anschlag sind entweder obrigkeitliche oder private.
Beispiele von beiden kommen schon im
Altertum vor. In
Athen
[* 6] waren die
Gesetze des
Solon, in
Rom
[* 7] die Zwölftafelgesetze, ferner die
Entwürfe von neu zu beratenden Volksbeschlüssen,
sowie das
Edikt des
Prätors und der
Ädilen ausgestellt, und die
Bekanntmachung von Senatuskonsulten erfolgte durch das Anbringen
von in Marmor oder
Erz ausgeführten
Abschriften an allgemein zugänglichen Orten.
Die
Deutschen,
Schweizer und
Franzosen bedienten sich zu öffentlichen
Bekanntmachungen bis gegen das Ende des Mittelalters besonderer
Ausrufer (crieurs), welche hier und da noch jetzt vorkommen. Am frühesten entwickelte sich das neuere
Affichenwesen in
Frankreich, wo schon 1407 und 1417 königl.
Patente gegen das Anheften von aufrührerischen Plakaten und Pasquillen
ergingen und ein
EdiktFranz' I. von 1539 die
Bekanntmachung der Ordonnanzen durch Anschlag einführte.
Die offizielle Publikation der päpstl.
Erlasse erfolgt durch Anschlag an den
Thüren des Lateran und von St.
Peter. Mit der vermehrten Benutzung dieses
Mittels der Veröffentlichung und zugleich der Ausbildung des
Systems polizeilicher
Überwachung wuchs auch die
Aufmerksamkeit, welche die Regierungen dem Gegenstände widmeten, und es bildete sich allmählich
ein eigenes, auch nach
Deutschland
[* 8] übergegangenes Affichenrecht aus. Dasselbe soll ungehörige oder gar
gefährliche Anschlag verhindern und amtliche
Bekanntmachungen vor Vernichtung und Verunglimpfung schützen.
Mittel zu jenem Zwecke sind: vorherige Censur jedes privaten Anschlag durch die Polizeibehörde (in
Frankreich durch den
Maire);
die
Verpflichtung besonderer Zettelträger (zuerst für
Paris
[* 9] 1722), welche nur amtlich genehmigte Anschlag anheften
und eigenmächtige
Bekanntmachungen beseitigen dürfen;
die Vorschrift, daß auf jedem der
Name und Wohnort des Druckers genannt
werde;
die Vernichtung von rechtswidrigen Anschlag, die Verhängung von
Strafen wegen
Übertretung der einschlagenden polizeilichen
Anordnungen und strafrichterliches Einschreiten gegen die
Urheber solcher Plakate, in denen der
Thatbestand von Injurien, Pasquillen,
Majestätsbeleidigungen, Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit,
Aufforderungen zu
Ungehorsam und
Aufruhr u. s. w. enthalten ist.
Reichsrechtlich ist besonders unter
Strafe gestellt:
Aufforderung durch öffentlichen Anschlag zum
Hochverrat
¶
mehr
(Strafgesetzb. §§. 85, 110, 111), zum verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen (Gesetz vom Anschlag unzüchtiger
Schriften (Strafgesetzb. §. 184). Der von Druckschriften an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, gilt als Verbreitung
im Sinne des Preßgesetzes, und unterliegt den hierüber getroffenen Bestimmungen. Wer gewerbsmäßig Schriften oder Bildwerke
an öffentlichen Orten anschlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das böswillige Abreißen, die
Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher Bekanntmachungen wird (nach §. 134 des Reichs-Strafgesetzbuchs), härter als nach
franz. Rechte, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 M. geahndet.
in der Musik die Haltung der Hände und Finger beim Spielen von Musik-, besonders Klavierinstrumenten. Der Anschlag bedingt
das gute oder schlechte Spiel hier ebenso, wie der Ansatz (s. d.) bei den Blas- und die Bogenführung bei den Streichinstrumenten.
Die Vorschriften für die Haltung der Hand
[* 11] sind sehr verschieden und die einzelnen Schulen widersprechen
sich hierin zuweilen. Gegenwärtig neigt man im allgemeinen mehr dazu, die Handhaltung mit nur mäßig gekrümmten Fingern
für die beste zu halten, während man in den verflossenen Jahrzehnten vom Schüler eine oft unnatürlich starke Beugung
[* 12] der
Finger forderte. Am wesentlichsten beeinflußt wird der Anschlag durch die größere oder geringere
Beweglichkeit des Handgelenkes; auf dessen Handhabung beruht es, ob der Anschlag legato (gebunden, wobei ein Ton in den andern sozusagen
überfließt) oder staccato (kurz abgebrochen) u. s. w., und ob er überhaupt singend herauskommt
oder aber, wie beim schlechten Anschlag, hölzern und thönern. -
Berechnung eines Kostenbedarfs, s. Abschätzung^[= oder Taxation, die Feststellung des Wertes einer Sache oder eines Rechts ohne die Vermittelung ...] und Bauanschlag.
[* 14]