Die spätgot. Johanniskirche (1441 erbaut, 1872 erneuert) enthält die Gruft der Markgrafen von Ansbach aus dem Hause
Hohenzollern
[* 7] mit 25 Zinnsärgen; die roman. Gumbertuskirche (Stiftskirche) aus dem 12. Jahrh.
mit drei got.
Türmen (1483 - 93 und 1597) und spätgot.
Chor (1523) die schöne St.
Georgs- oder Ritterkapelle,
die Kurfürst
AlbrechtAchilles von
Brandenburg
[* 8] dem
Schwanenorden anwies, 12 Steindenkmäler von
Schwanenrittern, einen Schwanenordens-Hauptaltar
(1888 erneuert) mit Schnitzereien und Bildern von M.
Wohlgemuth und alte erbeutete Fahnen; an der Nordseite der
Kirche die
ehemalige Hofkanzlei von 1563, mit schönen Giebeln, jetzt Gerichtsgebäude.
Die kath. Ludwigskirche (1840) im dor.
Stil hat 4 aus dem Metall der in der Seeschlacht bei Navarin (1827) erbeuteten türk.
Kanonen gegossene
Glocken, die nach den
Söhnen des Königs
Ludwig I. getauft sind. Die
Synagoge ist 1743 - 49 erbaut. Vor dem
schönen, in ital.
Stil 1713 - 32 von
Gabrieli, Retti und Zocha erbauten Schlosse, jetzt Regierungsgebäude,
die von Halbig modellierte, von
Miller gegossene
Statue des Dichters
Grafen Platen und in der Nähe der Hofgarten, ein großer
Park mit alten
Bäumen, einem Pavillon (Heideloffsche Fresken), einer großen Orangerie, der Kolossalbüste des Dichters
Uz von Heideloff (1835 errichtet) und dem
Denkmal Kaspar Hausers (s. d.). Auf dem Markte ein
Brunnen
[* 9] mit dem
Erzstandbild des Markgrafen
Georg des Frommen (1515). Ferner hat Ansbach eine königliche prot.
Studienanstalt (Gymnasium und Lateinschule mit
Alumnat für 30
Zöglinge, 1528 gestiftet, Rektor, 23
Lehrer, 320
Schüler), Realschule
(Rektor, 15
Lehrer, 174
Schüler), höhere Mädchenschule (Theresien-Institut), Mädchen- und Knabenfortbildungs-,
Frauenarbeits-, Taubstummenschule, prot.
Volksschulen (27
Klassen), 5 kath., 1 israel.
Volksschule; Schloßbibliothek, eine
markgräfl.
Stiftung, reich an histor. Werken; einen histor.
Verein für Mittelfranken, Gewerbeverein, königl. Schloßtheater
(Eigentum der Stadt und von derselben jährlich verpachtet) mit 400 Zuschauerplätzen, nur im Winter benutzt; Armenbeschäftigungsanstalt,
Reichenspital,
Kranken- und Witwenhaus,
Konsumverein, Leih-,
Aussteuer-,
Bade- (1889), Aichanstalt, Schlachthaus.
Die Industrie umfaßt Eisengießerei,
[* 10] Buchdruckerei, Fabrikation von
Maschinen,
Strohmosaik, Liqueuren, Konserven,
Gold-,
Silber-
und
Spielwaren, Kinderwagen,
Bürsten, Pinseln, Preßhefe,
Stärke,
[* 11] Möbeln, Gewehren, Nähseide, Beindreherei, Bierbrauereien,
Gold- und Silberstickerei, mechan. Werkstätten,
Spinnerei, Färberei.
Der Handel erstreckt sich auf Vieh,Wein,
Konditorei-,
Spezerei-,
Bein- und Eisenwaren,
Tapeten und
Teppiche. ^[] Es bestehen 4
Messen, Viehmärkte, 3 Roßmärkte, königl.
Filialbank, landwirtschaftlicher Kreditverein für Mittelfranken, städtische
Sparkasse. Ansbach ist Geburtsort der
Dichter Cronegk,
Uz, Platen, des Bildhauers
Bandel, des preuß. Generalpostmeisters Nagler, des preuß.
Ministers
Altenstein. -
Ihre Entstehung verdankt die Stadt dem im 8. Jahrh. vom heil.
Gumbertus gegründeten Benediktinerkloster, das 1057 in ein Kollegiatstift verwandelt und 1560 aufgehoben wurde. Nach Aussterben
der Vögte von Dornberg, der Schirmherren des
Stifts, kam es 1288 an die
Grafen von Öttingen, die es 1331 an die
Burggrafen
von
Nürnberg verkauften. -
Vgl. Haenle, Geschichte der Stadt Ansbach (Ansb. 1865);
jeder auf den Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen gerichtete entgeltliche
Vertrag. So
namentlich der
Kauf; nicht die Miete, denn sie ist nicht auf den Erwerb von Eigentum gerichtet, nicht die Erzeugung von Sachen,
denn sie ist kein
Vertrag. Ist der
Vertrag in der
Absicht geschlossen, die angeschafften beweglichen Sachen später wieder zu
veräußern, so liegt ein Handelsgeschäft vor, auch wenn das
Geschäft nicht gewerbsmäßig und nicht von einem
Kaufmann betrieben
ist (Handelsgesetzbuch Art. 271). Anschaffungsgeschäft, welche unter Zugrundelegung von Börsengebräuchen geschlossen
werden über Mengen von Sachen, die börsenmäßig gehandelt werden, sind nach dem Reichsstempelgesetz
vom stempelpflichtig, wenn die Sachen nicht im Inland von einem der Kontrahenten erzeugt oder hergestellt sind.
Ebenso sind Anschaffungsgeschäft stempelpflichtig, welche über ausländische Geldsorten, Papiergeld, einschließlich
der
Banknoten, und die im Gesetz genannten Wertpapiere abgeschlossen sind. (S.
Stempel.)
eigentlich die
Vorstellung des Gesichtssinns, namentlich sofern sie im einzelnen deutliche und im ganzen
wohlabgegrenzte
Bilder liefert; dann aber die
Auffassung der Sinnenbilder überhaupt. Die Anschauung ist, im Unterschied vom allgemeinen
und abstrakten
Begriff (s. d.), einzeln und konkret, zugleich aber in
bestimmter
Beziehung zum
Begriff zu denken. So giebt der
Begriff vom Dreieck
[* 12] nur die allgemeinen
Merkmale, die jedem Dreieck
wesentlich zukommen, wogegen die Anschauung das im
Begriff allgemein Gedachte am einzelnen
Beispiele in concreto darstellt. In diesem
Sinne fordert Kant, daß man sich seine
Begriffe anschaulich und andererseits seine Anschauung verständlich mache.
Am bestimmtesten gestaltet sich dieser Gegensatz in seiner
Beziehung auf das Grundproblem der Erkenntnistheorie, die Frage
nach dem Ursprung des Gegenstandes in der Erkenntnis.
Ist derselbe einerseits, sofern darin eine Einheit des Mannigfaltigen gedacht wird, der
Ausdruck der synthetischen Einheit
des
Begriffs, so bezieht sich diese andererseits stets auf einen sinnlich gegebenen
Stoff (das Mannigfaltige
selbst). Sofern auf der erstern alles Verstehen beruht, nannte Kant diesen
Faktor der gegenständlichen Erkenntnis Verstand;
sofern aber der Anteil der
Sinnlichkeit es allein ermöglicht, dem
Begriff die entsprechende in concreto und damit erst seine
wirkliche Anwendung zu geben, nannte er diesen zweiten
Faktor schlechtweg Anschauung (obwohl zu den bestimmten
Anschauung die begriffliche Funktion unerläßlich ist). Nach dieser Gegenüberstellung des anschaulichen und
¶
mehr
begrifflichen Faktors der gegenständlichen Erkenntnis ist Anschauung eigentlich nicht mehr eine fertige Bewußtseinsgestalt,
sondern ein bloß in der abstrakten Zerlegung der Erkenntnisbedingungen isolierbarer Bestandteil des bestimmten Bewußtseins
eines Gegenstandes, und in dieser engern Bedeutung von der Anschauung im ursprünglichen und gewöhnlichen Sinne wohl zu unterscheiden.
Der Gegenstand ist für die so verstandene Anschauung erst unbestimmter (noch zu bestimmender)
Gegenstand; nennt ihn Kant «gegeben», so ist er doch nicht ein schon erkannter,
worauf der Begriff dann bloß weiter zu bauen hätte; er ist gegeben eigentlich nur im Sinne der gestellten Aufgabe (der Erscheinung
den Gegenstand zu bestimmen).
Daher deckt sich bei Kant der «unbestimmte» Gegenstand
der Anschauung mit der «Erscheinung». Weiter unterscheidet Kant
an der Anschauung selbst einen reinen und empirischen Bestandteil. Das Reine oder die Form der Anschauung (d. h. das Gesetzmäßige an ihr,
welches den Grundcharakter der Anschauung überhaupt bestimmt) ist die Ordnungsweise des Mannigfaltigen in Raum und
Zeit, während das bestimmte Gegebensein eines Anschaulichen (hier und jetzt) im Raume und in der Zeit
(genauer: was ein Hier und Jetzt in Raum und Zeit bestimmbar macht, nämlich die Empfindung) die Materie oder das Empirische
der Anschauung heißt.
Kant nennt dann auch Raum und Zeit selbst «reine Anschauung», was
aber nicht darüber täuschen darf, daß eine gesonderte (also empfindungsfreie) von Raum und Zeit, ohne
Etwas in beiden, nicht möglich ist, und daß andererseits die bloße Form oder Gesetzlichkeit des räumlich-zeitlichen Anschauens
nicht selbst ein Gegenstand der Anschauung, sondern nur des Begriffs ist. (Über sinnliche und intellektuelle Anschauung sowie über den
Unterschied zwischen äußerer und innerer s. Intellektuell, Sinnlichkeit und Sinn.) - In unbestimmtester Bedeutung versteht
man unter Anschauung dasselbe wie Ansicht, d. h. die subjektive Auffassung von irgend einer Sache. So spricht man von Weltanschauung,
Lebensanschauung u.s.w. und meint damit, die Gesamtvorstellung von Welt und Leben, die der Einzelne sich
gebildet hat.