Anluven,
ein Schiff [* 2] so steuern, daß es näher oder seemännisch gesagt, «höher» an den Wind geht, mithin dieser mehr von vorn kommt.
ein Schiff [* 2] so steuern, daß es näher oder seemännisch gesagt, «höher» an den Wind geht, mithin dieser mehr von vorn kommt.
zum Gefecht, s. Kriegsmarsch.
Anmaßung
von Privatrechten, die nicht zustehen, veranlaßt für den dadurch beeinträchtigten Inhaber des angemaßten Rechts oder für den dritten Verletzten eine Klage. Unter einem besondern Gesichtspunkt steht der unbefugte Gebrauch der Bezeichnungen von Personen, ihrer gewerblichen Beziehungen oder Zeichen, von Würden, Titeln, obrigkeitlichen Funktionen u. s. w. Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden [* 3] oder ein Ehrenzeichen trägt, Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, die Abbildung des kaiserl. Wappens oder von Wappen [* 4] eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht, ebenso wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient, macht sich einer Übertretung schuldig (§. 360 des Reichsstrafgesetzbuchs), wer sich des für einen Gewerbtreibenden eingetragenen Warenzeichens oder Gebrauchsmusters oder der Firma eines inländischen Produzenten oder Handeltreibenden widerrechtlich zur Bezeichnung seiner Waren bedient, macht sich schadenersatzpflichtig und wird nach den Gesetzen vom und wer sich unbefugt als Arzt bezeichnet nach der Gewerbeordnung bestraft. Über die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes s. Amtsanmaßung. Die unbefugte Führung einer kaufmännischen Firma verpflichtet zum Schadenersatz und begründet für den Benachteiligten eine Klage auf Unterlassung.
Bescheinigungen, welche die Polizeibehörden den am betreffenden Orte vorübergehend sich aufhaltenden Fremden zum Nachweise der gehörig erfolgten polizeilichen Anmeldung ausstellen. Sie sind in Deutschland [* 5] seit der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs über das Paßwesen und die Freizügigkeit an Stelle der früher üblichen Aufenthaltskarten, welche das Gesetz über das Paßwesen vom ausdrücklich aufhebt, eingeführt worden.
Die landesgesetzliche Verpflichtung, sich an dem Aufenthaltsorte bei der Polizei anzumelden, ist hierdurch aber, wie §. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom ausdrücklich bestimmt, nicht aufgehoben, und zum Nachweise über die gehörig erfolgte Erfüllung dieser Pflicht sollen eben die Anmeldescheine dienen. Die unterlassene Meldung soll jedoch nur mit einer Polizeistrafe, nie mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts geahndet werden. Die Anmeldescheine werden (und hierdurch unterscheiden sie sich wesentlich von den Aufenthaltskarten) in der Regel ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit ausgestellt; nur in den Fällen, wo den Erfordernissen in §. 3 des Gesetzes über das Paßwesen und den Bestimmungen in §. 2 und 3 des Gesetzes über die Freizügigkeit noch nicht oder noch nicht genügend entsprochen worden ist, d. h. wo sich der Fremde über seine Person, seine Reichsangehörigkeit und seine Führung noch nicht oder noch nicht hinreichend ausgewiesen hat, kann der Kontrolle wegen eine Beschränkung des Anmeldescheins auf eine bestimmte Frist, innerhalb welcher die bezüglichen Nachweise beizubringen sind, gesetzt werden. In manchen größern Städten stellt man auch jetzt noch die Anmeldescheine, um eine Kontrolle über die Fremden zu haben, durchweg nur auf eine bestimmte Zeit aus, nach deren Ablauf [* 6] der Schein zur Erneuerung wieder vorgelegt werden muß; man beruft sich hierbei auf §. 10 des Reichsgesetzes über das Paßwesen, wonach die Bestimmungen über die Kontrolle der Fremden durch das erwähnte Gesetz nicht alteriert werden. (S. Freizügigkeit, Paß.) [* 7]
Amtsstellen, welche mit der Anschreibung der über die Grenzen [* 8] des deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführten Waren beauftragt sind; sie haben nach dem Gesetz vom die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebietes mit dem Auslande aufzunehmen, wobei insbesondere Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland in Betracht kommt. Die Anmeldung erfolgt durch den Warenführer mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestellen Gewöhnlich bilden die Zollämter im Grenzbezirk die in Ermangelung dieser sind auch die Gemeindebehörden zur Übernahme der Geschäfte der Anmeldestellen verpflichtet. Ausnahmsweise können auch andere Zoll- und Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden. (S. Ansageverfahren.)
s. Patent. ^[= (von dem lat. patere, offenbar sein), eine Urkunde, durch welche eine Staatshandlung des Landesherrn ...]
von Ansprüchen ist überall zur Bewahrung oder doch zur Berücksichtigung aus einer Masse erforderlich, wo öffentliche Aufgebote erfolgen, z. B. von Fundsachen, von als verloren aufgebotenen Inhaberpapieren, von Erbschaften, zu denen die nächsten Erben nicht bekannt sind, im Konkurse (s. Prüfungsverfahren), im Subhastationsverfahren.In andern Fällen bedarf es der Anmeldung um gewerbliche Rechte zu erwerben, so ein Erfinderpatent (s. Patent), das Recht auf ausschließliche Führung eines Warenzeichens oder Gebrauchsmusters, oder die Anmeldung ist im allgemeinen Interesse angeordnet (s. Anzeige). - Anmeldung auf dem Gebiet der socialpolit. Gesetze s. Anzeige.
die Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Dienstvertrags (Heuervertrags) vor einem Seemannsamt. Sie setzt den Abschluß des Heuervertrags voraus und stellt eine staatliche Bekräftigung desselben dar. Der Schiffer hat die Pflicht, die Anmusterung zu veranlassen; der Schiffsmann ist verpflichtet, sich zu derselben zu stellen. Das Seemannsamt fertigt über die der Schiffsmannschaft die sog. Musterrolle (s. d.) aus und trägt außerdem über die Anmusterung einen Vermerk in das Seefahrtsbuch eines jeden Schiffsmanns ein. (Deutsche [* 9] Seemannsordnung vom §§. 10 - 23.) S. auch Abmusterung.
Grazie, Charis, die Schönheit in der Bewegung, worauf vorzüglich Schiller hingewiesen hat («Über und Würde»). Sieht man ganz davon ab, wie sich das Seelenleben des Menschen äußerlich kundgiebt, so bleibt die rein äußerliche Gestalt übrig; diese bloß äußere Schönheit nennt Schiller «architektonische Schönheit». Auch in ihr offenbart sich der Geist, aber nicht der individuelle, sondern die menschliche Intelligenz überhaupt. Der individuelle Geist eines Menschen, seine Gefühle, sein Wollen und Denken giebt sich auch äußerlich in Mienen und Gebärden, überhaupt in seinen Bewegungen kund, und deren Schönheit ist Anmut. Sie ist aber nicht bloß Schönheit wirklicher Bewegungen, denn häufige Bewegungen derselben Art (Mienen, Gebärden) lassen äußere Eindrücke zurück, die als ruhender anmutiger Ausdruck erscheinen. Auch sind nur die willkürlichen Bewegungen des Menschen der Anmut fähig, nicht die notwendigen, wie z. B. das Atemholen. Aber auch die willkürlichen Bewegungen werden erst anmutig, nachdem sie unwillkürliche geworden sind, denn erst dann ist volle Übereinstimmung ¶
zwischen dem Innern und dem Äußern des Menschen vorhanden. Allerdings genügt, wie bei jeder Schönheit, der Schein der Unwillkürlichkeit der Bewegung, aber die Anmut verschwindet, sobald man die Willkürlichkeit der Bewegung entdeckt hat, und es entsteht Affektation (s. d.). Zwar sind willkürliche und unwillkürliche Bewegungen stets zu einem Ganzen vereinigt, das anmutig genannt wird, aber das, was an diesem Ganzen die Anmut ausmacht, sind die unwillkürlichen. So ist der Tanz eine willkürliche Bewegung, aber die Art und Weise, wie er vollzogen wird, ist zum Teil unwillkürlich, oder muß unwillkürlich werden, um anmutig heißen zu können.
Der Begriff der Anmut kann auch auf die tierische und leblose Natur ausgedehnt werden, insofern ihre Bewegungen Ähnlichkeit [* 11] mit den menschlichen zeigen. Auch Linien, die das Auge [* 12] durch ihren Schwung zu Bewegungen zwingen, können anmutig genannt werden; dann zerfällt aber das ganze Gebiet des Schönen überhaupt in das der und des Erhabenen. In einem Gegensatz, der aber kein ausschließender ist, steht die Würde zur Anmut; denn die Würde ist eine Beherrschung der willkürlichen Bewegungen, die keinen notwendigen Gegensatz zu den unwillkürlichen bilden. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch wird Anmut nicht allein vom Schönen, sondern auch vom Angenehmen (s. d.), doch nie vom roh-sinnlichen Genuß gesagt.