angewendet haben soll, wurden doch bis zu Anfang des 19. Jahrh. fast nur
Taue statt der
Ketten gebraucht. Erst Mitte dieses
Jahrhunderts wurden die
Taue durch
Ketten verdrängt, da letztere nicht nur viel bequemer zu handhaben, sondern auch durch
scharfen Fels, Sand oder Muschelgrund viel weniger der
Beschädigung ausgesetzt sind.
Nur fürStrom- und
Warpanker benutzt man leichtere
Taue. Die gewöhnliche Länge der
Ketten ist 220 m. In neuester Zeit verwendet man vielfach
statt der Ankerkette Stahldrahtankertaue, die leichter und haltbarer sind.
Ankerschrauben, s.
Anker^[= # im Schiffswesen das Werkzeug, welches von einem Schiffe mittels einer Kette oder eines Taues ...]
[* 2] (im Maschinenbau).
ein zum Dampfpfluge des Einmaschinensystems gehörender
Apparat, dessen scharfe
Räder tief in den Erdboden
schneiden und ihn dadurch festhalten (s. Dampfbodenkultur).
bei Dynamomaschinen der
Inbegriff der aus gut isoliertem Kupferdraht, für stärkere
Ströme aber auch aus
Stäben bestehenden Einzelwindungen,
Spillen oder
Abteilungen des
Ankers, die je nach der Art und Form des
Ankers einerseits und der Zusammenfassung und
Richtung der in ihr induzierten
Ströme, der sog.
Steuerung, andererseits verschieden
angeordnet und in verschiedener
Weise an das Steuerorgan, den Kollektor,
[* 6] angeschlossen sind.
Im Gegensatz zur Civilklage, durch die die
Entscheidung des
Richters über privatrechtliche Streitfälle angerufen
wird, bezeichnet Anklage (accusatio) die bei Gericht angebrachte
Anschuldigung einer bestimmten
Person wegen
einer bestimmten Strafthat unter
Verbindlichkeit des Anklägers, die
Anschuldigung zu beweisen. Im Gegensatz zum
Inquisitionsprincip
(s. d.) wird das
Strafverfahren vom
Anklageprincip beherrscht, wenn die Strafverfolgung denselben Grundsätzen wie der Civilprozeß
unterliegt, wenn also in Anwendung der Verhandlungs - oder Dispositionsmaxime Ankläger und Angeklagter als gleichberechtigte
Prozeßparteien gelten, der
Richter nur über ihre
Anträge und ihr Vorbringen zu entscheiden hat.
Im Gegensatz zum
Inquisitionsprozeß (s. d.) wird der Anklageprozeß in seinem
Gange und seinen Formen diesen Grundsätzen
entsprechend dem Civilprozeß nachgebildet. Während indes die gegensätzlichen Principien sich scharf auseinanderhalten
lassen, zeigt die geschichtliche
Entwicklung des
Strafprozesses (s. d.) in seinen wechselnden Formen bald
eine Verdrängung des einen Princips durch das andere, bald auch wieder eine Ausgleichung, eine gegenseitige Durchdringung.
In seiner reinsten Gestalt erscheint der Anklageprozeß im röm. und im german.
Altertum.
Im ältern röm.
Recht gab es wegen unerlaubter Handlungen privatrechtliche Klagen. Das waren die Privatklagen (s. d.),
zum
Teil auch diePopularklagen (s. d.). Sie wurden im Civilprozeß verhandelt. Daneben bildete
die Verfolgung und Bestrafung der gegen den
Staat unmittelbar sich richtenden Strafthaten ein
Recht des Staatsoberhaupts, ursprünglich
der Könige, später der Konsuln und
Prätoren. Von diesen ging die Strafgewalt zunächst auf die
Komitien über, bis sie allmählich
für einzelne Strafthaten auf besondere Kollegien, die questiones perpetuae, übertragen wurde.
Wenn nun auch gewissen Magistratspersonen die Verfolgung bestimmter
Verbrechen oblag, so war doch andererseits im allgemeinen
jeder
Bürger zur
Erhebung der Anklage berechtigt. Der Ankläger mußte seine
Absicht dem
Prätor oder sonstigen Vorstand der questio
anzeigen (populare), sodann, falls er zugelassen wurde, denNamen des Beschuldigten angeben (nomen deferre),
das
Verbrechen, welches er demselben zur Last legte, genau bezeichnen (crimen profiteri).
War der Beschuldigte ebenfalls erschienen,
so fand eine Befragung desselben über die der Anklage zu
Grunde liegenden
Thatsachen (interrogatio) durch den Ankläger statt,
um auf diese
Weise den Gegenstand des
Verfahrens zu bestimmen (crimen contestari).
Die hiernach formulierte Anklage wurde protokolliert und vom Ankläger unterschrieben und bildete nun im Interesse
des Beschuldigten die Grenze des
Verfahrens. Von dem Augenblick der Entgegennahme dieser Anklage durch den
Richter (receptum nomen)
galt der Beschuldigte als Angeklagter (reus). Der
Richter bestimmte nun den Verhandlungstermin, dessen Vorbereitung, insbesondere
durch Herbeischaffung der
Beweismittel, Sache der Parteien war. An dem
Tage der Verhandlung wurde zunächst aus der von Jahr
zu Jahr bezeichneten und öffentlich bekannt gemachten großen Anzahl von
Richtern durch Auslosung und Verwerfung das Gericht
für den betreffenden Prozeß gebildet. Vor den ausgewählten und beeideten
Richtern (judices selecti, jurati)
hielten die Parteien, zuerst der Ankläger, dann der Angeklagte, ihre Reden; dann folgte die Beweisaufnahme, bei welcher
die Zeugen von den Parteien, nicht von den
Richtern vernommen wurden. Hierauf gaben diese ihre
Entscheidung durch Stimmtäfelchen
ab, deren Ergebnis der Vorstand der questio, dem die äußere Leitung der Verhandlung oblag, verkündete.
Nach dem
Spruche «Wo kein Kläger ist, ist kein
Richter» wurde auch im deutschen
Recht des Mittelalters der
Strafprozeß durch
die Parteien betrieben. Der Ankläger erschien vor dem
Richter, dem mit der Leitung des Gerichts betrauten, aber nicht zur
Urteilsfindung berufenen
Träger
[* 7] der Gerichtsgewalt; dieser wählte aus der Versammlung sämtlicher
Freien
die
Urteiler, an deren
Stelle seit
Karl d. Gr. Schöffen (scabini) traten, die für längere Zeit, später auf Lebenszeit
und erblich bestellt wurden.
Sobald das Gericht gehörig versammelt und gehegt war, erhob der Ankläger selbst oder durch den ihm bestellten Fürsprech
in feierlichen Worten die Anklage. Wenn die
Urteiler sein Begehren als rechtmäßig anerkannten, ward der Angeklagte
geladen. Erschien er und gestand, so wurde auf Anfrage des
Richters das
Urteil sofort gefällt. Leugnete er, so hatte er das
Recht und die Pflicht, sich von der Anklage zu reinigen. Dazu genügte im allgemeinen der
Eid, wenn nötig unterstützt durch Eideshelfer
(s. d.). Angeklagte, welche die erforderlichen Eideshelfer
nicht finden konnten, die bereits als Diebe oder
Räuber verurteilt oder sonst übel beleumundet waren, mußten sich durch
Gottesurteil (s. d.) reinigen. Als solches ist auch der Zweikampf anzusehen,
in welchem als
Stellvertreter von Frauen und Gebrechlichen
¶
mehr
ein Kämpe eintreten konnte. Bei «handhafter That» wurde nicht der auf
frischer That ergriffene und vor Gericht geführte Angeklagte, sondern der Ankläger - ebenfalls mit Eideshelfern - zum Eide
verstattet. Hier konnte ein eigentlicher Zeugenbeweis darüber, ob handhafte That vorliege, vorangehen. Die Urteiler oder
Schöffen hatten nur darüber, welches Beweisverfahren zuzulassen, und nach dessen Ausgang darüber,
ob der Angeklagte sich gereinigt habe oder zu bestrafen sei, zu entscheiden.
Wenn auch die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 (s. Carolina) den Anklageprozeß gewissermaßen noch als die Regel
darstellt, so hatte doch thatsächlich der Inquisitionsprozeß inzwischen die Herrschaft gewonnen und behielt -
durch Wissenschaft, Gerichtsgebrauch und Partikulargesetzgebung weiter entwickelt - dieselbe bis zur Mitte des 19. Jahrh.
Nur in England blieb, wenn auch der Ankläger im Namen der Krone auftritt, die Form des Anklageprozesses vorherrschend.
Nach der Französischen Revolution fand derselbe in Frankreich wieder Eingang und 1808 durch den Code d'instruction criminelle
eine dauernde Gestaltung. Mit dem franz. Recht blieb auch der franz. Prozeß nach dem Sturz der Napoleonischen Herrschaft in
den für Deutschland
[* 9] wiedergewonnenen Rheinlanden in Kraft.
[* 10] Die polit. Umwälzungen des J. 1848 führten auch im übrigen
Deutschland und in Österreich
[* 11] zu Nachbildungen des franz. Verfahrens. Während die Gesetzgebung der folgenden
Jahre einige vielleicht übereilte Schritte rückgängig machte, manche Formen den heimischen Einrichtungen besser anpaßte,
während die Wissenschaft die Aufmerksamkeit mehr auf das engl. Vorbild lenkte, brachten in Deutschland die Ereignisse von
1870/71 nach Einführung eines einheitlichen Strafrechts auch die Forderung nach Einheit des Verfahrens wieder auf die Tagesordnung.
Sie fand ihre Erfüllung in der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich
[* 12] vom in welcher das
Anklageprincip wenn auch nicht für das Vorverfahren, so doch für die Hauptverhandlung im wesentlichen zur Herrschaft gelangt
ist. Noch strenger war dasselbe in der inzwischen eingeführten Österr. Strafprozeßordnung vom durchgeführt.
(S. auch Strafprozeß.) -
Vgl. von Holtzendorff, Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechts (2 Bde., Berl.
1877-79);
von Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Freib. i. Br. 1892);