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nur noch in Nordamerika [* 2] zahlreiche Anhänger. Ihre eigentümliche Stellung unter den prot. Kirchengemeinschaften erklärt sich aus der engl. Reformationsgeschichte. England war schon im 14. Jahrh. durch Wiclif (s. d.) in eine religiöse Bewegung geraten, die sich gegen das ganze hierarchische Wesen, gegen Heiligenverehrung, Ablaß, Ohrenbeichte, Brotverwandlung, Fegefeuer u. s. w. richtete und die Rückkehr zur Einfachheit der Heiligen Schrift und der apostolischen Presbyterialverfassung erstrebte.
Sein Andenken bahnte den Schriften Luthers, die seit 1519 in England Eingang fanden, den Weg. Aber die Anfänge einer neuen Kirchenordnung waren von dieser religiösen Bewegung so gut wie unberührt geblieben: ein Ehehandel König Heinrich Ⅷ., die vom Papst bekämpfte Heirat mit Anna Boleyn (s. d.), trieben den König zum Bruche mit Rom, [* 3] zum Sturz der päpstl. Herrschaft in England und zur Erhebung des Königs als des obersten Hauptes von Staat und Kirche Als dann Thomas Cromwell (s. d.) und Cranmer (s. d.) durch die Protestantisierung dieser neuen Staatskirche den Wandel vervollständigen wollten, hielt Heinrich dieselbe beim alten Dogma; in dem harten Kirchengesetz der «Sechs Artikel» (1539) blieb man bei den sieben Sakramenten, Transsubstantiation, Cölibat, Stillmesse, Ohrenbeichte.
Erst nach Heinrichs Tod (1547) unter Eduard Ⅵ. (1547–53) begann der Protektor Somerset (s. d.) eine prot. Neuordnung der unter Heinrich Ⅷ. so in der Lehre [* 4] katholisch gebliebenen anglikan. Staatskirche. Bucer (s. d.) wurde nach Cambridge, Peter Martyr und Ochino (s. d.) nach Oxford [* 5] berufen, um das heranwachsende Theologengeschlecht im reform. Glauben zu erziehen. Die 42 Glaubensartikel von 1542 enthalten schon einen ganz evang. Lehrbegriff. Nur vorübergehend konnte von einer Zurückführung des Katholicismus unter Maria der Katholischen (1553–58) die Rede sein, unter ihrer Nachfolgerin Elisabeth (1558–1603) ist dann die auf dem Staatskirchentum Heinrichs Ⅷ. beruhende, dessen bischöfl. Verfassung und die alten Ceremonien meist beibehaltende, aber in der Lehre protestantische Anglikanische Kirche entstanden. Die Königin wurde wieder das Haupt dieser Kirche und die aus Cranmers 42 Artikeln umgearbeiteten Neununddreißig Artikel das Glaubensbekenntnis derselben; ebenso beruhte das neue allgemeine Gebetbuch (Common Prayer-book) auf der Vorarbeit Cranmers. Die Uniformitätsakte gab der Staatskirche die allgemeine Herrschaft in England.
Aber schon unter Elisabeth erhob sich gegen den Zwang dieser Staatskirche die Opposition der Puritaner (s. d.), die größere religiöse Freiheit forderten und die Kirche von allen noch in der Verfassung gebliebenen Resten röm. Götzendienstes «reinigen» wollten. Vor allem wuchs ihr Widerstand unter den Nachfolgern der Königin, Jakob Ⅰ. (1603–25) und Karl Ⅰ. (1625–49), er übertrug sich auf das polit. Gebiet und bekämpfte die Alleinherrschaft der Monarchie ebenso wie die von dieser geschützte Bischofskirche.
Ein Bürgerkrieg brach aus (1642), der Karl Ⅰ. auf das Schafott brachte, in welchem es aber auch zwischen den presbyterianischen Puritanern und den freiern puritanischen Sekten der Independenten (s. d.) zu offenem Bruch und zur Niederlage der Presbyterianer kam, nachdem diese noch in der Westminstersynode (1643–49) Kirchenverfassung und Lehre in ihrem Sinne umgestaltet hatten. Die Herrschaft der Independenten brachte die Republik, schließlich das Protektorat ihres großen Führers Oliver Cromwell (s. d.), bis nach dessen Tod mit der Restauration des Königtums unter Karl Ⅱ. (1660–85) auch die Bischofskirche wieder zur alleinigen Macht kam (neue Uniformitätsakte 1662). Die kath. Restaurationsversuche Jakobs Ⅱ. (1685–88) führten 1688 zu seiner Vertreibung und zur Erhebung Wilhelms Ⅲ. (s. d.) von Oranien.
Die 1673 vom Parlament erlassene Testakte (s. d.) wurde durch die Toleranzakte von 1682 zu Gunsten der prot. Dissenters (s. d.) verändert und blieb nur gegen Katholiken und Socinianer (s. d.) in Kraft. [* 6] Erst durch die Parlamentsakten vom und wurden die Katholiken ins Parlament und zu den meisten Staatsämtern zugelassen. Doch dürfen noch heute keine kath. Priester im Parlament sitzen; ausländische Ordensgeistliche werden ausgewiesen, einheimische unter strenge Aufsicht gestellt, die Führung geistlicher Titel ist bei hohen Geldstrafen verboten.
Diese und andere Vorsichtsmaßregeln haben die geheime oder offene Hinneigung namhafter anglikan. Geistlicher und hochgestellter Laien zum Katholicismus, ja zahlreiche Übertritte nicht hindern können. Papst Pius Ⅸ. teilte angesichts der Fortschritte des Katholicismus England in acht Sprengel und ernannte 1850 in Kardinal Wiseman (s. d.), dem 1865 Kardinal Manning (s. d.) folgte, einen Erzbischof von Westminster und Primas der kath. Kirche in England; ein Eingriff in die Staatsgesetze, der die öffentliche Meinung gewaltig erregte. ^[]
Die innere Verfassung ist seit der Gesetzgebung von 1689 nur in untergeordneten Punkten geändert worden. Die Bischöfe sitzen von alters her als Barone des Reichs im Hause der Lords. An ihrer Spitze steht der Erzbischof von Canterbury als Primas von ganz England und erster Peer des Reichs. Zu seiner Provinz gehören 21 Bistümer in England und 53 in den Kolonien. Er hat das Vorrecht, den König zu krönen. Ihm zunächst steht der Erzbischof von York, dem 7 Bistümer untergeben sind.
Irland war seit der Church-Temporality-Akte von 1833 in 2 Erzbistümer (Armagh und Dublin) [* 7] und 12 Bistümer geteilt; im Parlament saßen für Irland aber stets nur ein Erzbischof und drei Bischöfe. Durch Parlamentsakte vom ist jedoch die irische Staatskirche, bis dahin ein Zweig der Anglikanische Kirche, aufgehoben, die Zahl der Bistümer beschränkt und das Recht der in Anglikanische Kirche Irland, Katholiken und Dissenters zu besteuern, aufgehoben worden. Die geistliche Machtvollkommenheit des höhern Klerus hat sich bis heute ziemlich ungebrochen erhalten. Er besitzt das Recht der Konfirmation, Ordination, der geistlichen Disciplin und Gerichtsbarkeit.
Seine Wahl erfolgt der Form nach durch die Kapitel, in Wirklichkeit durch die Krone, die den Kapiteln den zu Wählenden bezeichnet und sie im Weigerungsfall zur Strafe zieht. Die Bistümer sind wieder in Archidiakonate (archdeaconries) geteilt. Die niedere Geistlichkeit teilt sich in Kapitel- und Pfarrgeistlichkeit. An der Spitze der erstern, die den Dienst in den Kathedralkirchen besorgt, steht der Dekan (dean), als Vorsteher des aus 4–6 Kanonikern (canons) bestehenden Kapitels (chapter). Die Pfarrgeistlichkeit (clergy) zerfällt in Pfarrer (incumbent), Hilfsgeistliche (curate) und Kapläne (chaplain). Unter den Kirchen unterscheidet man 1) Pfarrkirchen (parish church), die teils die vollen Einkünfte ihrer Dotation besitzen (rectory), teils ¶
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nur einen Teil der Einkünfte beziehen und einen (geistlichen oder weltlichen) Eigentümer (appropriator oder rector) über sich haben (vicarage), teils ohne eigene Dotation vom Patron unterhalten werden (perpetual curacy);
2) Bezirkskirchen, deren Einkünfte aus Stuhlgeldern bestehen (abgetrennte Pfarreien, district church);
3) Kirchen, die im Pfarrverband einer andern Kirche stehen, aber mit getrennter Seelsorge (chapel of ease and parochial); endlich 4) Hilfskapellen (chapel of ease merely), in denen nur gepredigt wird. Hierzu kommen noch die Privatkapellen des hohen Adels, der Bischöfe u. s. w., die freien Kapellen (auf königl. Domänen) und Kapellen im Besitz von Privatpersonen. Das Patronatsrecht ist zu einem Drittel in den Händen der Krone; die übrigen Stellen werden von Bischöfen, Kapiteln oder Privatpatronen besetzt.
Die Geistlichen werden vom Patron präsentiert, vom Bischof admittiert, worauf die Anstellung und Einführung folgt. Vor der Anstellung haben sie die 39 Artikel zu unterschreiben und zu geloben, sich beim Gottesdienste streng an die vorgeschriebene Agende (das Prayer-book, s. Common Prayer, Book of) halten zu wollen. Die Pfarrgemeinden fielen bis vor kurzem mit den polit. Gemeinden zusammen, daher hinsichtlich der Pflichten und Rechte der Gemeindegenossen nicht darauf Rücksicht genommen wurde, ob jemand sich persönlich zur Staatskirche oder zu den Dissenters hielt.
Aber durch die Parlamentsakte vom sind die Dissenters von der Kirchensteuer befreit. Die Gemeindeversammlung (vestry) wählt unter dem Vorsitze des Pfarrers die Gemeindebeamten (hier und da auch die Pfarrer) und besteuert sich selbst. Zur Annahme der Gemeindeämter, von denen das der Kirchenvorsteher (church-warden), die das Gemeindevermögen verwalten, und das der Armenpfleger (overseer) die wichtigsten sind, ist jeder prot. Engländer, lediglich mit Ausnahme der Parlamentsmitglieder, der Ärzte und der Geistlichen, verpflichtet.
Das ursprüngliche Einkommen der Kirche beruhte auf den Zehnten aus den Erzeugnissen des Landes, deren Eintreibung schwere Mißstände im Gefolge hatte und schon unter Elisabeth und dem Langen Parlament (s. d.) zu Besserungsversuchen führte. Aber erst 1836 wurde die Ablösung dieser Zehnten durch eine jährliche Geldzahlung gesetzlich bestimmt und binnen zehn Jahren durchgeführt. Trotz der ungeheuern Einbuße des Kirchenvermögens seit Heinrichs Ⅷ. Säkularisationen betrug das kirchliche Jahreseinkommen noch 3490497 Pfd. St., von denen allein 435046 Pfd. St. an die Bischöfe und andere höhere Würdenträger abflossen.
Von diesen waren viele nur Sinekureninhaber, während mancher viel beschäftigte Geistliche und Vikar von den großen Summen kaum das Notwendige zum Leben erhielt. Diese schreiende Ungerechtigkeit zu beseitigen, wurde 1845 eine Kommission eingesetzt, die eine allgemeine Revision vornahm, die übertriebenen Bezüge verkürzte und mit den übrigbleibenden Geldern die geringen Einkommen aufbesserte; außerdem nahm man für die schlecht besoldeten Pfarreien einen unter Königin Anna errichteten Fonds «Queen Anne's bounty» in Anspruch.
Die große Zahl der neuerrichteten Kirchen wurde aus freiwilligen Beisteuern erbaut und für den Unterhalt ausgestattet, entweder von einzelnen Privaten oder von wohlthätigen Gesellschaften, die eigens zu diesem Zweck sich bildeten. Die kirchliche Gesetzgebung ist verfassungsgemäß der sog. Konvokation oder dem geistlichen Parlament übertragen. Dies besteht, wie das weltliche Parlament, aus einem Ober- und einem Unterhause; in jenem sitzt die höhere, in diesem die niedere Geistlichkeit. Seit 1717 wurde die Konvokation nur noch der Form nach zusammenberufen und sofort wieder vertagt. ^[]
Die geistliche Gerichtsbarkeit, früher sehr ausgedehnt, erstreckt sich jetzt fast nur noch auf Testaments-, Ehe- und Disciplinarsachen. Die Ehescheidung liegt seit der Parlamentsakte vom in der Hand [* 9] eines eigenen weltlichen Gerichtshofs. Die Geschiedenen dürfen wieder heiraten, doch ist kein Geistlicher gezwungen, sie zu trauen. Die Erlaubnis zur Eheschließung sowie die Trauung liegt noch in den Händen der Geistlichen; doch besteht daneben für Dissenters die Civilehe.
Das geistliche Strafrecht ist jetzt fast ganz auf die Geistlichkeit selbst beschränkt. Exkommunikation und Interdikt sind, obwohl gesetzlich nicht aufgehoben, längst außer Brauch gekommen. Dagegen üben die bischöfl. Gerichtshöfe das Recht der Amtssuspension, die erzbischöflichen das Recht, Geistliche wegen sittlicher oder dogmatischer Vergehen abzusetzen und ihrer Würden zu entkleiden. Bischöfe dürfen zwar abgesetzt werden, behalten aber ihre Würde.
Die kirchlichen Gerichtshöfe sind sehr mannigfaltig; der Instanzenzug geht vom Archidiakonalhofe an den bischöflichen, von dem bischöflichen an den erzbischöflichen; dagegen ist der oberste Gerichtshof der Gerichtsausschuß des geheimen Rates, der im Namen der Krone Recht spricht, eine nur aus weltlichen Mitgliedern zusammengesetzte Behörde. Der Kultus, durch das Prayer-book geregelt, ist reich an liturgischen Bestandteilen, neben denen die Predigt zurücktritt und nähert sich dadurch dem katholischen.
Das Ordinationsformular erhielt 1662 seine gegenwärtige Gestalt. Der Katechismus von 1570 hat nur kirchliche Geltung und ist vom Parlament nicht sanktioniert, und dasselbe Verhältnis findet bei einer Menge kirchenrechtlicher Bestimmungen statt. Mit Ausnahme dieser letzten Fälle stehen sämtliche Einrichtungen der Staatskirche unter dem Schutze des Parlaments, das daher auch über alle Fragen kirchlicher Gesetzgebung mit zu entscheiden hat.
Die innere theologische Entwicklung ist durch ihre stabile Orthodoxie sprichwörtlich geworden. Es liegt im engl. Nationalcharakter, dem kirchlichen Leben und seinen Formen ein ungleich größeres Augenmerk zuzuwenden als der Fortbildung der Lehre. Einige kleinere Parteien, wie die Quäker u. a., abgerechnet, treffen die Unterschiede der verschiedenen Kirchengemeinschaften fast nur Verfassung und Liturgie. England hat früher als Deutschland [* 10] seine Aufklärungsperiode gehabt, doch gingen die Freidenker und Deïsten (s. Deïsmus) lediglich aus dem Laienstande hervor.
Eine von den Latitudinariern (s. d.) versuchte Milderung der Orthodoxie wurde ebenso kirchlich zurückgedrängt, wie andererseits die Methodisten (s. d.) mit ihrer Lehre vom gewaltsamen Durchbruch der Gnade aus der Staatskirche getrieben wurden. Eine gewisse praktische Bedeutung erlangte die 1816 gegründete Evangelische Allianz (s. d.). Die folgenreichste Erscheinung der Neuzeit in der Anglikanische Kirche ist der Gegensatz der hochkirchlichen und der niederkirchlichen Partei (der High-church men und der Evangelical- oder Low-church men). Die letztere, die gewöhnlich nach dem Sitze ihrer Meetings Exeter-Hall ¶