Geburt erworben werden können, z. B. das Recht der Nachfolge in ein Familienfideikommiß, das Recht eines Erbprinzen auf den
Thron; alle Rechte, welche aus Rechtsgeschäften, durch Vererbung, durch Begründung von Familienverhältnissen, durch eigene
Handlungen und durch den Eintritt rechtsbegründender Thatsachen erworben werden. In einem andern Sinne spricht man von angeborenen
Rechten, wenn man den Einzelnen der Rechtsordnung gegenüberstellt, als leiteten sich die Rechte des Einzelnen
auf Leben, Freiheit, Erziehung, Unterhalt, Arbeit u. s. w. nicht aus der Rechtsordnung her, sondern als habe die Rechtsordnung
selbstverständlich diese angeborenen Rechte zu schützen.
Das sind etwa die allgemeinen Menschenrechte (s. d.) der Französischen Revolution. Allein alles dieses
sind ideale Anforderungen an die Rechtsordnung. Eine Rechts- und Gesellschaftsordnung ist unsittlich, wenn sie die Sklaverei
duldet, sie trägt nicht die Gewähr der Dauer in sich, wenn sie dem Einzelnen nicht den Grad geistiger, sittlicher, wirtschaftlicher
Freiheit einräumt, welcher dem derzeitigen Kulturzustand entspricht. Aber Rechte des Einzelnen, auch angeborene Rechte, entspringen
erst aus der historisch gegebenen Rechtsordnung. Geschichtlich reifen die Rechtsordnungen der Staaten und Völker nur langsam
dem idealen Ziele der Vollkommenheit entgegen.
(Anevelle), die Einkünfte des Lehns, welche während der Unmündigkeit des Vasallen dem Lehnsherrn als Lehnsvormunde
zustanden, wobei es diesem gestattet war, dieselben, wenn er selbst sie nicht beziehen wollte, einem andern zu verleihen.
Diese nutznießerische Vormundschaft des Lehnsherrn hat sich jedoch zeitig verloren, indem der gewöhnliche, nicht notwendig
lehnsfähige Vormund das Interesse des Mündels auch in betreff der Lehngüter wahrnahm. Einzelne Partikularrechte haben
die Lehnsvormundschaft mit Angefälle beibehalten. In einem weitern Sinne versteht man unter Angefälle das gesamte den
zu bevormundenden Personen anfallende Vermögen oder auch Anfall (s. d.), Erbanfall, angefallenes Gut überhaupt.
Für das Gebiet des Strafrechts, für welches die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung
kommen, wird der Begriff der in §. 52 dahin bestimmt, daß darunter fallen Verwandte und Verschwägerte
auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. Drohungen,
welche mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eines dieser Angehörige verbunden waren, oder ein mit
gleicher Gefahr verbundener unverschuldeter Notstand schließen die Strafbarkeit der infolge der Drohung
oder zur Rettung aus dem Notstand begangenen That in demselben Maße aus, als wenn der Thäter unmittelbar von der Drohung oder
dem Notstand betroffen worden wäre (§§. 52, 54 des Reichsstrafgesetzbuchs).
Ebenso tritt beim Totschlage Strafmilderung ein, wenn der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder
einem Angehörige zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten gereizt auf der Stelle zur That hingerissen wurde
(§. 213). Ferner bleibt Begünstigung einer begangenen Strafthat straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörige gewährt worden ist, um ihn
der Bestrafung zu entziehen (§. 257). Diebstahl, Unterschlagung, die Besitzentwendung
aus §. 289 und der Mundraub, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie, von Ehegatten
gegeneinander begangen werden, bleiben straflos (§§. 247, 370 3). Im übrigen wird Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Jagdvergehen
gegen Angehörige nur auf Antrag verfolgt (§§. 247, 263, 292). In allen diesen Fällen, sowie bei den überhaupt
nur auf Antrag verfolgbaren Fällen der Körperverletzung und bei der Sachbeschädigung ist die Zurücknahme des gegen Angehörige gestellten
Strafantrags zulässig (§§. 232, 303).
In der Deutschen Strafprozeßordnung wird bei den Bestimmungen über Zeugnisverweigerung (s. Zeuge)
der Begriff in weiter gehendem Sinne (§§. 51, 54), an andern Stellen ohne juristisch-technische Bedeutung
§§. 98, 106, 322, 486) gebraucht. - Über den Begriff von in der deutschen socialpolitischen Gesetzgebung und die Versorgung
der s. die Artikel: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditäts- und Altersversicherung.
im Bauwesen der in den Pfosten festsitzende Teil des Beschlages (s. d.) von Thüren, Thoren,
Fenstern und Läden, über welchen die an den Flügeln angebrachten Hohlcylinder (Angelbänder) gesteckt werden, so daß die
Flügel sich seitlich frei bewegen können.
Bei großen Thoren bringt man öfters ihrer Schwere wegen in der Drehungsachse
oben und unten Angelpfannen an, in welchen Angelzapfen sich bewegen. - in der Fischerei, s.
Angelfischerei. - Angel, Verlängerung am Amboß (s. d.).
eigentlich Ciudad de los Angeles, Hauptstadt des Depart. Laja und der Provinz Biobio in Chile, in der Ebene
zwischen den Flüssen Laja und Biobio in einer fruchtbaren Gegend, hat (1885) 8279 E. Gegründet 1739 und
durch ein Fort gegen die Araukaner geschützt, hat Angeles erst in den letzten Jahren zugenommen.
Östlich der Stadt die schnell
aufblühende deutsche Kolonie Human.
das Fangen der Fische mit der Angel, ist eine uralte Kunst, die in allen Kulturländern als
wichtiger Teil des Fischereigewerbes und des Weidwerks einen hohen Grad von Vollkommenheit erlangt hat. Das gebräuchlichste
Gerät zum Angeln ist die Rutenangel, die meist aus drei Teilen: der Rute, der Leine oder Schnur und dem Vorfach mit dem Haken
besteht. (S. Tafel: Angelfischerei,
Fig. 1.) Eine gute Angelrute muß aus starkem, geschmeidigem Holz gefertigt
sein und ist der Bequemlichkeit halber gewöhnlich aus mehrern auseinandernehmbaren Stücken zusammengesetzt. Die aus Pferdehaaren
oder Seide geflochtene Schnur muß recht lang sein; sie wird am besten durch an der Rute befestigte Ringe geleitet und kann
durch einen gleichfalls an der Rute angebrachten Roller
(Fig. 1a) beliebig verkürzt
oder verlängert werden. Das Vorfach
(Fig. 2) oder das letzte ablösbare Stück der Schnur, das an seinem Ende den Haken trägt,
wird aus starkem Material hergestellt, häufig aus Draht, um das Abbeißen des Hakens durch den Fisch zu verhindern, und ist
durch etwas Blei (Fig 1b) beschwert. Die durch einen sog. Wasserknoten
(Fig. 3a) oder durch sog. Anwinden
(Fig 3b) am Vorfach befestigten Haken selbst, bei uncivilisierten Völkern
mehr
aus Knochen, Fischgräten oder Muschelstücken, sonst aus Metall gearbeitet, haben je nach der Natur der zu angelnden Fische
verschiedene Gestalt und Größe
(Fig. 5 a-e). Die wichtigsten Arten des Rutenangelns sind die Grundfischerei und die Fliegenfischerei.
Zu der erstern bedarf man einer Beschwerung des Vorfachs mit Blei und eines aus Kork (Fig. 4), Federspulen
oder Rohr verfertigten, verstellbaren Flosses, das den Köder in einer bestimmten Tiefe erhält und zur Beobachtung des Anbeißens
dient.
Bei einigen Fischen, z. B. Karpfen, Schleien, Barben, muß der Köder am Grunde liegen, andere, wie Barsche und Weißfische,
nehmen ihn nur aus der Mitte des Wassers. Für Weißfische kann man aus Brot, Ochsenhirn und andern Stoffen
geknetete Köder verwenden, für die meisten ist der zweckmäßig befestigte Regenwurm
(Fig. 6 a-d) die beste Lockspeise,
während größere Raubfische, wie der Hecht, mit kleinen, lebenden
(Fig. 12-14;
Fig. 13 Befestigung
des Köderfisches mit dreispitzigem Haken [13 a]) oder toten
(Fig. 8-11) oder künstlich nachgemachten
(Fig. 15-17) Fischchen oder Stückchen von Fischfleisch
(Fig. 7) gefangen
werden.
Die Fliegenfischerei (fly fishing) ist die interessanteste, aber auch schwierigste Angelweise und wird für lachsartige Fische
(Lachs, Forelle, Äsche) angewandt, besonders in England und Nordamerika, wo sie zu einem volkstümlichen Sport ausgebildet
ist. Als Köder verwendet man teils natürliche lebende, teils (und neuerdings fast ausschließlich)
mit großem Geschick hergestellte künstliche Insekten der verschiedensten Gestalt
(Fig. 18-22), die mit dem Haken verbunden
auf die Oberfläche des Wassers geworfen oder über derselben hin und her bewegt werden (Flugangel). Die besten Angelgeräte,
besonders Haken, verfertigt man in England (Birmingham, Kendal, Redditch) und in den Vereinigten Staaten
(Boston und Philadelphia). Auch in China und Japan werden solche sehr praktisch angefertigt. - Neben der gewöhnlichen Rutenangel
giebt es Angeln ohne Ruten: Senk-, Wurf-, Grund-, Stand- und Legangeln. Über die Angelfischerei im Meere s. Leinenfischerei.
In England ward die Angelfischerei schon zu Eduards I. Zeit (um 1300) durch eine lange Reihe von
Verordnungen geschützt, und die engl. Litteratur ist reich an Schriften in Prosa und Versen über diese Belustigung. In Nordamerika
ist das Angeln ebenso wie die Jagd völlig frei. Die älteste Schrift über diesen Gegenstand ist das seltene «Book of
St.-Albans» (1486),
dessen zweite Ausgabe von 1496 einen Anhang enthält mit dem Titel «Treatyse of fysshinge wyth an angle»
von Juliane Berners, Bernes oder Barnes, der Priorin eines Nonnenklosters bei St. Albans, ausgezeichnet durch unerreichbare Einfachheit.
Vollständiger ist Isaak Waltons in dialogischer Form abgefaßtes Buch «The complete angler» (1653 u. ö.),
das später von anderer Hand fortgesetzt wurde und nach dessen Muster das geistvolle, anonym erschienene Buch des berühmten
Chemikers Humphry Davy verfaßt ist: «Salmonia or days of fly fishing» (2. Aufl., Lond. 1828 u. ö.;
deutsch von Neubert, Lpz. 1840). Andere geschätzte engl. Schriften sind von Salter, Stoddart, Stewart. Deutsche Schriften:
d'Alquen, «Vollständiges Handbuch der feinern Angelkunst» (Lpz.
1862);
Horrocks, «Die Kunst der Fliegenfischerei auf Forellen und Aschen» (2. Aufl., Weim. 1879);
von Ehrenkreutz, «Das Ganze
der Angelfischerei» (15. Aufl., Quedlinb. 1894);
M. von dem Borne, «Illustriertes Handbuch der Angelfischerei» (Berl.
1875);
ders., «Wegweiser für
Angler» (ebd. 1877): ders., «Taschenbuch der Angelfischerei» (3. Aufl., ebd. 1892);
Hawlitschek, «Über Angelsport» (Wien 1892). -
Vgl. Blakey, Historical sketches of the angling literature of all nations (Lond.
1855).
In rechtlicher Beziehung: Peyrer, Fischereibetrieb und Fischereirecht in Österreich (Wien 1874);
Harnisch, Preuß. Fischereigesetzgebung
(Düsseld. 1887).