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Anfechtung im Konkursverfahren kann außerdem auch in denjenigen Fällen erfolgen, in welchen eine Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder doch kurze Zeit vorher erfolgte und nachgewiesen oder anzunehmen ist, daß der Empfänger von den erwähnten Thatsachen oder von einer Vegünstigungsabsicht des Schuldners Kenntnis hatte. In allen diesen Fällen soll die Befriedigung der Gläubiger durch die anfechtbare Handlung nicht gehindert werden, weil angenommen wird, den Gläubigern stehe ein besserer Anspruch als dem Anfechtungsgegner zu und sie würden eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfahren, wenn die anfechtbare Handlung den Erfolg haben könnte, ihre Befriedigung zu vereiteln.
Außerdem wird mit der Anfechtung das Mittel gegeben, um ungerechtfertigten Begünstigungen einzelner Gläubiger durch den Schuldner, welche auch Gratifikationen genannt werden, entgegenzutreten. Das Recht der Anfechtung steht im Falle des Konkurses dem Konkursverwalter, außerhalb des Konkursverfahrens jedem einzelnen Gläubiger zu, dessen Forderung fällig ist und der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im letztern Falle wird noch vorausgesetzt, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder daß anzunehmen ist, sie würde zu einer solchen nicht führen.
Die Anfechtung erfolgt dem Empfänger der Leistung, nicht dem Schuldner gegenüber und kann nicht bloß durch Klage, sondern auch in anderer Weise, insbesondere auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden. Die gegen den Empfänger begründete Anfechtung findet gegen dessen Erben und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen andere Rechtsnachfolger statt (Konkursordn. §. 33; Anfechtungsgesetz §. 11). Das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters verjährt in einem Jahre von der Konkurseröffnung an gerechnet (Konkursordn. §. 34). Bezüglich der Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens ist (in §. 12) eine zehnjährige Verjährung vorgesehen, welche sich jedoch nur auf die Fälle der absichtlichen Benachteiligung der Gläubiger erstreckt.
Der Konkursverwalter kann sich, auch wenn er Klage erhebt, auf den Antrag beschränken, daß die angefochtene Handlung den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens muß dagegen, sofern Klage erhoben wird, in derselben bestimmt angegeben werden, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll. Diese Rückgewähr erfolgt bei der Anfechtung im Konkursverfahren zur Konkursmasse, welcher alles zu ersetzen ist, was aus dem Vermögen des Schuldners herauskam, aus welcher aber auch der Anfechtungsgegner seine Gegenleistung zurückerhält, soweit sich dieselbe noch in der Konkursmasse befindet oder diese um ihren Wert bereichert ist.
Eine Forderung des Empfängers, welche durch die anfechtbare Handlung getilgt worden war, tritt hier infolge der Rückgewähr wieder in Kraft. [* 2] Außerhalb des Konkursverfahrens erfolgt die Rückgewähr in der Weise, daß die zurückzugewährenden Gegenstände dem Gläubiger gegenüber so behandelt werden, als ob sie noch zum Vermögen des Schuldners gehörten, sonach der von den Gläubigern betriebenen Zwangsvollstreckung unterliegen. Wegen der Gegenleistung und wegen der untergegangenen Forderung muß sich der Empfänger in diesem Falle an den Schuldner halten. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung braucht dieselbe bei beiden Arten der Anfechtung nur insoweit zurückzugewähren, als er durch dieselbe bereichert ist.
In Österreich [* 3] ist die Anfechtung im Konkursverfahren und außerhalb desselben durch ein Gesetz vom geregelt worden, dessen Vorschriften im allgemeinen denjenigen nachgebildet worden sind, welche im Deutschen Reiche gelten.