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verschiedenartige Regelung erfahren. Im Falle der nachfolgenden Geburt eines Noterben tritt im Gemeinen Rechte Nichtigkeit ein, während die irrtümliche Übergehung so geregelt ist, daß der Übergangene als Miterbe eintritt, die Erbeinsetzung eines Fremden (extraneus) aber beseitigt wird. Der Code civil behandelt den Fall von dem Gesichtspunkte des Noterbenrechts. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2600, 2601 giebt dem Übergangenen eine Anfechtung, soweit er im Pflichtteile verletzt ist, im Falle späterer Geburt oder späterer Entstehung seines Rechts Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. - Das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 776 fg. nimmt eine besondere Stellung ein. Das Preuß. Allg. Landrecht legt Gewicht darauf, ob der Erblasser noch ein Jahr seit der Geburt des übergangenen oder nach erlangter Kenntnis von dessen Vorhandensein gelebt hat und stirbt, ohne seine Verfügung geändert zu haben. Stirbt er vor Ablauf [* 2] der Frist, so ist die ganze Verfügung hinfällig, andernfalls erhält der Ubergangene so viel wie der letztwillig Mindestbedachte, II, 2, §§. 450-455; II, 1, §. 444; I, 12, §§. 601, 647. - Wegen des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 1780 fg., Motive V, 47 fg. b. Die der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
Das Gemeine Recht giebt gegen die erzwungene Annahme der Erbschaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, im Falle des Betruges wird eine Anfechtung für nicht zulässig gehalten. In Ansehung der Ausschlagung wird Nichtigkeit behauptet, falls nur der Ausschlagende nicht an die Wirksamkeit glaubt oder die Wirksamkeit bezweifelt. Die neuern Gesetze schweigen zumeist über die Anfechtung. Soweit sie ausdrücklich die Unwiderruflichkeit der Erklärung bestimmen, wird von manchen gefolgert, die Anfechtung auch wegen Zwanges und Betruges sei ausgeschlossen. - Wegen des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 2040, 2041, Motive V, 510 fg. c. Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit.
Nach Gemeinem Rechte verliert der Erbunwürdige nur die Vorteile der Erbschaft, welche ihm entrissen werden; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden.
Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg. (im Falle des §. 599 wird noch Verlust des Vorteils ohne Anfechtung angenommen, sogar in Ansehung des gesetzlichen Erbteils, Reichsgerichtsentscheidung, Bd. IX, S. 285).
Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 540-543, 819 nimmt insofern eine abweichende Stellung ein, als mit Ausnahme eines Falles (wiederheiratende Witwe) der Verlust des Rechts kraft des Gesetzes eintritt; ihm schließt sich das württemb. Gesetz vom an in Ansehung derjenigen, welche wegen gewisser Verbrechen durch den Strafrichter verurteilt sind. Nach dem Code civil Art. 727-729, 1046, 1047 gestaltet sich das Verhältnis ähnlich wie bei der Ausschlagung der Erbschaft. - Der Deutsche [* 3] Entwurf giebt eine Anfechtung, §§. 2046 fg., Motive V, 520 fg., dagegen tritt bei dem Vermächtnisse Wirkung kraft des Gesetzes ein, §. 1874, Motive V, 189. d. Die Anfechtung des Verzichts auf das Inventarrecht.
Soweit das geltende Recht einen solchen Verzicht kennt, wird dasselbe gelten müssen, was unter d. gesagt ist. e. Die Anfechtung pflichtwidriger Schenkungen, s. Pflichtwidrige Schenkung. f. Die von Rechtshandlungen des Erben durch dessen Gläubiger, insbesondere der Ausschlagung desselben oder seines Verzichtes auf das Inventarrecht durch die Konkursgläubiger. Nach Gemeinem Rechte wird angenommen, eine solche Anfechtung sei nicht zulässig; auch für das Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch leugnet Siebenhaar im Kommentar zum §. 2333 die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger. Der Bayrische Codex judicarius c. 20, §. 17, Nr. 2 gewährte den Erbengläubigern ein Absonderungsrecht im Konkurse wie außerhalb desselben, falls der Erbe gegen das ausdrückliche Verlangen der Gläubiger die Inventaraufnahme unterlassen hat. Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 507-511 und die Konkursordn. von 1855, §. 37 gewähren einen Schutz durch ein gewisses Absonderungsrecht. Diese Vorschriften sind jedoch durch die Deutsche Konkursordnung beseitigt. Die Motive der letztern zum §. 43, S. 223 verweisen die Erbengläubiger auf die der unbedingten Erbschaftsübernahme. Wegen des Code civil (vgl. Art. 1167) bestehen Zweifel; für den Fall der Ausschlagung der Erbschaft giebt jedoch Art. 788 den Gläubigern des Erben ein dort näher geregeltes Recht. g. Die der letztwilligen Verfügung auf Grund der Verletzung des Pflichtteils durch zu geringe Zuwendung an den Pflichtteilberechtigten (s. Pflichtteil).
Um eine Rechtshilfe ganz besonderer Art handelt es sich bei der Anfechtung im engern Sinne, durch welche der Verkürzung der Gläubiger entgegengetreten werden soll. Infolge dieser Anfechtung wird gewissen Rechtshandlungen ihre Wirkung gegenüber allen Gläubigern oder doch einem bestimmten Gläubiger entzogen und wird derjenige, der infolge, der anfechtbaren Handlung einen Vorteil erlangt hat, zur Herausgabe («Rückgewähr») desjenigen verpflichtet, was durch diese Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist.
Durch eine erfolgreiche Anfechtung dieser Art wird die Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht berührt. Diese behält für das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem andern Vertragschließenden (dem Empfänger der Leistung), gegen den sich die Anfechtung richtet und der deshalb auch als Anfechtungsgegner bezeichnet wird, sowie im Verhältnis zu dritten Personen ihre Kraft. [* 4] Nur insoweit wird der anfechtbaren Handlung die rechtliche Wirkung entzogen, als sie dem Konkursverwalter und dem einzelnen Gläubiger, der eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben will, nicht entgegengehalten werden darf, also auch die Befriedigung der Gläubiger nicht verhindern kann.
Der Schwerpunkt [* 5] der Einrichtung liegt in dem aus der erfolgreichen Anfechtung entspringenden (obligatorischen) Anspruch auf Rückgewähr, d. h. auf Herausgabe der Gegenstände, welche aus dem Vermögen des Schuldners herausgekommen sind, an deren Stelle, falls diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, der Ersatz des Wertes tritt. Im Deutschen Reich ist die erwähnte Anfechtung durch die Konkursordnung (§§. 22-34) und das Reichsgesetz vom betr. die von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, einheitlich geregelt. Nach beiden Gesetzen ist die Anfechtung gestattet, wenn der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt und der Empfänger von dieser Absicht Kenntnis gehabt hat, was in gewissen Fällen bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen ist, ferner, wenn in den letzten Jahren vor der Konkurseröffnung oder der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruches vom Schuldner eine unentgeltliche Verfügung vorgenommen wurde. Die ¶
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Anfechtung im Konkursverfahren kann außerdem auch in denjenigen Fällen erfolgen, in welchen eine Rechtshandlung nach der Zahlungseinstellung oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder doch kurze Zeit vorher erfolgte und nachgewiesen oder anzunehmen ist, daß der Empfänger von den erwähnten Thatsachen oder von einer Vegünstigungsabsicht des Schuldners Kenntnis hatte. In allen diesen Fällen soll die Befriedigung der Gläubiger durch die anfechtbare Handlung nicht gehindert werden, weil angenommen wird, den Gläubigern stehe ein besserer Anspruch als dem Anfechtungsgegner zu und sie würden eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfahren, wenn die anfechtbare Handlung den Erfolg haben könnte, ihre Befriedigung zu vereiteln.
Außerdem wird mit der Anfechtung das Mittel gegeben, um ungerechtfertigten Begünstigungen einzelner Gläubiger durch den Schuldner, welche auch Gratifikationen genannt werden, entgegenzutreten. Das Recht der Anfechtung steht im Falle des Konkurses dem Konkursverwalter, außerhalb des Konkursverfahrens jedem einzelnen Gläubiger zu, dessen Forderung fällig ist und der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Im letztern Falle wird noch vorausgesetzt, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder daß anzunehmen ist, sie würde zu einer solchen nicht führen.
Die Anfechtung erfolgt dem Empfänger der Leistung, nicht dem Schuldner gegenüber und kann nicht bloß durch Klage, sondern auch in anderer Weise, insbesondere auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden. Die gegen den Empfänger begründete Anfechtung findet gegen dessen Erben und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen andere Rechtsnachfolger statt (Konkursordn. §. 33; Anfechtungsgesetz §. 11). Das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters verjährt in einem Jahre von der Konkurseröffnung an gerechnet (Konkursordn. §. 34). Bezüglich der Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens ist (in §. 12) eine zehnjährige Verjährung vorgesehen, welche sich jedoch nur auf die Fälle der absichtlichen Benachteiligung der Gläubiger erstreckt.
Der Konkursverwalter kann sich, auch wenn er Klage erhebt, auf den Antrag beschränken, daß die angefochtene Handlung den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werde. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens muß dagegen, sofern Klage erhoben wird, in derselben bestimmt angegeben werden, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll. Diese Rückgewähr erfolgt bei der Anfechtung im Konkursverfahren zur Konkursmasse, welcher alles zu ersetzen ist, was aus dem Vermögen des Schuldners herauskam, aus welcher aber auch der Anfechtungsgegner seine Gegenleistung zurückerhält, soweit sich dieselbe noch in der Konkursmasse befindet oder diese um ihren Wert bereichert ist.
Eine Forderung des Empfängers, welche durch die anfechtbare Handlung getilgt worden war, tritt hier infolge der Rückgewähr wieder in Kraft. Außerhalb des Konkursverfahrens erfolgt die Rückgewähr in der Weise, daß die zurückzugewährenden Gegenstände dem Gläubiger gegenüber so behandelt werden, als ob sie noch zum Vermögen des Schuldners gehörten, sonach der von den Gläubigern betriebenen Zwangsvollstreckung unterliegen. Wegen der Gegenleistung und wegen der untergegangenen Forderung muß sich der Empfänger in diesem Falle an den Schuldner halten. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung braucht dieselbe bei beiden Arten der Anfechtung nur insoweit zurückzugewähren, als er durch dieselbe bereichert ist.
In Österreich [* 7] ist die Anfechtung im Konkursverfahren und außerhalb desselben durch ein Gesetz vom geregelt worden, dessen Vorschriften im allgemeinen denjenigen nachgebildet worden sind, welche im Deutschen Reiche gelten.