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Geisteskranken nichtig. Der
Mangel kann aber auch darin bestehen, daß das
Recht dem
Urheber des Rechtsgeschäfts oder seinem
Mitkontrahenten oder einer dritten
Person die Befugnis zuspricht, das Rechtsgeschäft wieder zu beseitigen oder seine Wirkungen
auszuschließen, oder den, welcher infolge des Rechtsgeschäfts etwas erhalten hat, zu verpflichten, das Erhaltene herauszugeben
oder
Schadenersatz zu leisten. Der, welcher zu dieser Anfechtung
berechtigt ist, kann auf die Anfechtung verzichten,
dann wird der
Mangel geheilt, das Rechtsgeschäft gilt so, als ob es von Anfang an gültig errichtet wäre.
Ein
Kauf, ein Mietvertrag, eine Schenkung u. s. w. können von der Partei angefochten und
genehmigt werden, welche von der andern beim
Abschluß betrogen worden ist. Ein Minderjähriger kann den
Vertrag, welchen er geschlossen hat, anfechten, aber erst nach erfolgter
Volljährigkeit genehmigen. Einige unterscheiden noch
zwischen Anfechtbarkeit und relativer Nichtigkeit. Sie nennen anfechtbar die
Geschäfte, welche durch die von der Zeit der
Anfechtung
serklärung ab, relativ nichtig diejenigen, welche durch die Erklärung rückwärts rescindiert
werden. Ob das eine oder das andere eintritt, ob durch die Anfechtung
die rechtlichen Wirkungen auch Dritten gegenüber
beseitigt werden, oder ob nur eine persönliche Verpflichtung auf Wiederherstellung des frühern Zustandes begründet wird,
ist für die verschiedenen Fälle in den Gesetzen verschieden geregelt.
Auf dem Gebiete des Familienrechts wird von Anfechtung
unter anderm gesprochen, wenn es sich um
die Verleugnung der Ehelichkeit eines während der
Ehe geborenen
Kindes seitens des Ehemannes der
Mutter handelt (s. auch
Anerkennung).
Streitig ist für das Gemeine
Recht, ob die Anfechtung
nur dem Ehemanne zusteht oder auch andern, oder letztern
nur, wenn der Ehemann verstorben ist, bevor er das
Recht geltend machen konnte. Nach dem
Urteil des
Deutschen Reichsgerichts
(Bolze, Praxis, Bd. 4, 893) darf auch das in der
Ehe geborene
Kind seine eigene
Abstammung von dem Ehemanne anfechten; ob dies
nach
Preuß.
Allg. Landrecht gestattet ist, darüber wird gestritten. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. giebt jedem, welcher ein Interesse daran hat, diese Befugnis. Im Gemeinen Rechte wird überwiegend angenommen, daß die Ehelichkeit nur in gewissen Fällen damit allein angefochten werden kann, daß der Beweis unternommen wird, eine Beiwohnung unter den Ehegatten habe in der Empfängniszeit nicht stattgefunden (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 12, S. 165 fg.); das Preuß.
Allg. Landr. II, 2, §. 2 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1772 lassen den Beweis der Nichtbeiwohnung zu (das erstere verlangt den überzeugenden Nachweis); das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 159 und für gewöhnliche Fälle das Gemeine Recht verlangen den Beweis der Unmöglichkeit der von dem Ehemanne erfolgten Zeugung. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 312, 313 erfordern, abgesehen von dem Falle des Ehebruches der Ehefrau, den Nachweis, daß es dem Ehemanne wegen Entfernung oder irgend eines Zufalles unmöglich war, der Frau beizuwohnen. - Eine Mehrzahl der Gesetze erklärt das Zeugnis der Mutter für unerheblich und auch den bewiesenen Ehebruch für nicht beachtlich. - Verschieden bestimmen die geltenden Rechte in Ansehung der Berücksichtigung der Reife des Kindes; meist sprechen sie sich verneinend aus; das Preuß.
Allg. Landr. II, 2, §. 21 macht eine
Ausnahme wegen des nach dem
Tode des Ehemannes geborenen
Kindes.
Das
Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 2, 3 legt Gewicht auf das dargethane Zeugungsunvermögen des Ehemannes, der
Code civil
Art. 313 leugnet geradezu, daß dieses zu beachten sei, jedoch ist dessen
Auslegung nicht unbestritten. Die
Anerkennung seitens
des Ehemannes kann gleichfalls angefochten werden (s.
Anerkennung). Angefochten werden kann ferner die
Annahme an Kindesstatt sowie deren Aufhebung. Das geltende
Recht schweigt überwiegend hierüber und auch über die Anfechtung
derjenigen
Erklärungen, auf
Grund deren die Ehelichkeitserklärung erfolgt ist.
Weiter ist von hervorragender Bedeutung die der Ehe. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in welchen bestimmten Personen das ausschließliche Recht zusteht, auf Ungültigkeitserklärung der Ehe anzutragen. Das geltende Recht spricht in solchen Fällen nicht von Anfechtbarkeit, sondern von Ungültigkeit oder Nichtigkeit auf Antrag; indessen geht es zumeist davon aus, daß eine solche Ehe dann gültig werde, wenn das Recht desjenigen, welcher die Ungültigkeit geltend machen kann, wegfällt.
Vgl. z. B. Preuß. Allg.
Landr. II, 1, §§. 933, 934, 950-952, 973-975; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1020-1620;
Code civil Art. 180 fg., u. a. Die Anfechtung
sgründe sind verschieden bestimmt. In Betracht
kommen vorzugsweise Zwang
(Drohung),
Betrug,
Irrtum, namentlich Verhehlung persönlicher Eigenschaften,
Impotenz, Eheunmündigkeit,
mangelnde Einwilligung derjenigen, welche einzuwilligen haben,
Ehe mit dem Vormunde
u. dgl. In der Regel
hat die durchgeführte Anfechtung
zur Folge, daß die
Ehe als nicht geschlossen gilt; nur vereinzelt wirkt die Anfechtung
wie die
Ehescheidung.
Das
Recht zur Anfechtung
pflegt nach dem geltenden
Rechte nur demjenigen
Ehegatten selbst zuzustehen, in dessen
Person der
Grund der Anfechtung
liegt,
gebunden an eine gewisse Frist und mit Heilbarkeit durch Genehmigung. Nach dem
Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 978 fg. kann
der
Vater, dessen Einwilligung erforderlich war, auch selbst die
Ehe als ungültig anfechten. Nach dem
Code civil Art. 182, 183 steht
überhaupt ein Anfechtungsrecht denjenigen zu, deren Einwilligung erforderlich war, ebenso nach dem Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 96, dem bad. Gesetz vom und dem sächs.
Gesetz vom sowie nach dem schweiz. Bundesgesetz vom Wegen der großen
Verschiedenheit des geltenden
Rechts in dieser
Beziehung wird auf die Motive zum
Entwürfe eines
Bürgerl.
Gesetzb. Bd. 4, S. 44 fg., 71 fg. hingewiesen.
Im Gebiete des Erbrechts findet die Anfechtung vielfache Anwendung. Hierher gehören: anfechtung. Die Anfechtung letztwilliger Verfügungen wegen eines Willensfehlers. Für das Gemeine Recht wird bei Willensfehlern oder doch einigen derselben, häufig, wenn nicht meist, Nichtigkeit angenommen, so auch im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2078, 2079, nach Preuß. Allg. Landr. hingegen zumeist Anfechtbarkeit, vgl. I, 12, §§. 23-25. Für das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird bei Zwang und Betrug Nichtigkeit angenommen, §§. 570-572, im Falle des Irrtums wohl Anfechtbarkeit. Für den Code civil dürfte (vgl. Art. 1117 mit Art. 90) Anfechtung anzunehmen sein. Das Badische Landrecht scheint nach den Sätzen 901a bis 901d Nichtigkeit gewollt zu haben (901b «vernichtet den letzten Willen»). Der besondere Fall der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten hat in den geltenden Rechten eine sehr ¶
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verschiedenartige Regelung erfahren. Im Falle der nachfolgenden Geburt eines Noterben tritt im Gemeinen Rechte Nichtigkeit ein, während die irrtümliche Übergehung so geregelt ist, daß der Übergangene als Miterbe eintritt, die Erbeinsetzung eines Fremden (extraneus) aber beseitigt wird. Der Code civil behandelt den Fall von dem Gesichtspunkte des Noterbenrechts. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2600, 2601 giebt dem Übergangenen eine Anfechtung, soweit er im Pflichtteile verletzt ist, im Falle späterer Geburt oder späterer Entstehung seines Rechts Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. - Das Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 776 fg. nimmt eine besondere Stellung ein. Das Preuß. Allg. Landrecht legt Gewicht darauf, ob der Erblasser noch ein Jahr seit der Geburt des übergangenen oder nach erlangter Kenntnis von dessen Vorhandensein gelebt hat und stirbt, ohne seine Verfügung geändert zu haben. Stirbt er vor Ablauf [* 3] der Frist, so ist die ganze Verfügung hinfällig, andernfalls erhält der Ubergangene so viel wie der letztwillig Mindestbedachte, II, 2, §§. 450-455; II, 1, §. 444; I, 12, §§. 601, 647. - Wegen des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 1780 fg., Motive V, 47 fg. b. Die der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft.
Das Gemeine Recht giebt gegen die erzwungene Annahme der Erbschaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, im Falle des Betruges wird eine Anfechtung für nicht zulässig gehalten. In Ansehung der Ausschlagung wird Nichtigkeit behauptet, falls nur der Ausschlagende nicht an die Wirksamkeit glaubt oder die Wirksamkeit bezweifelt. Die neuern Gesetze schweigen zumeist über die Anfechtung. Soweit sie ausdrücklich die Unwiderruflichkeit der Erklärung bestimmen, wird von manchen gefolgert, die Anfechtung auch wegen Zwanges und Betruges sei ausgeschlossen. - Wegen des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 2040, 2041, Motive V, 510 fg. c. Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit.
Nach Gemeinem Rechte verliert der Erbunwürdige nur die Vorteile der Erbschaft, welche ihm entrissen werden; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden.
Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg. (im Falle des §. 599 wird noch Verlust des Vorteils ohne Anfechtung angenommen, sogar in Ansehung des gesetzlichen Erbteils, Reichsgerichtsentscheidung, Bd. IX, S. 285).
Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 540-543, 819 nimmt insofern eine abweichende Stellung ein, als mit Ausnahme eines Falles (wiederheiratende Witwe) der Verlust des Rechts kraft des Gesetzes eintritt; ihm schließt sich das württemb. Gesetz vom an in Ansehung derjenigen, welche wegen gewisser Verbrechen durch den Strafrichter verurteilt sind. Nach dem Code civil Art. 727-729, 1046, 1047 gestaltet sich das Verhältnis ähnlich wie bei der Ausschlagung der Erbschaft. - Der Deutsche [* 4] Entwurf giebt eine Anfechtung, §§. 2046 fg., Motive V, 520 fg., dagegen tritt bei dem Vermächtnisse Wirkung kraft des Gesetzes ein, §. 1874, Motive V, 189. d. Die Anfechtung des Verzichts auf das Inventarrecht.
Soweit das geltende Recht einen solchen Verzicht kennt, wird dasselbe gelten müssen, was unter d. gesagt ist. e. Die Anfechtung pflichtwidriger Schenkungen, s. Pflichtwidrige Schenkung. f. Die von Rechtshandlungen des Erben durch dessen Gläubiger, insbesondere der Ausschlagung desselben oder seines Verzichtes auf das Inventarrecht durch die Konkursgläubiger. Nach Gemeinem Rechte wird angenommen, eine solche Anfechtung sei nicht zulässig; auch für das Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch leugnet Siebenhaar im Kommentar zum §. 2333 die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger. Der Bayrische Codex judicarius c. 20, §. 17, Nr. 2 gewährte den Erbengläubigern ein Absonderungsrecht im Konkurse wie außerhalb desselben, falls der Erbe gegen das ausdrückliche Verlangen der Gläubiger die Inventaraufnahme unterlassen hat. Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 507-511 und die Konkursordn. von 1855, §. 37 gewähren einen Schutz durch ein gewisses Absonderungsrecht. Diese Vorschriften sind jedoch durch die Deutsche Konkursordnung beseitigt. Die Motive der letztern zum §. 43, S. 223 verweisen die Erbengläubiger auf die der unbedingten Erbschaftsübernahme. Wegen des Code civil (vgl. Art. 1167) bestehen Zweifel; für den Fall der Ausschlagung der Erbschaft giebt jedoch Art. 788 den Gläubigern des Erben ein dort näher geregeltes Recht. g. Die der letztwilligen Verfügung auf Grund der Verletzung des Pflichtteils durch zu geringe Zuwendung an den Pflichtteilberechtigten (s. Pflichtteil).
Um eine Rechtshilfe ganz besonderer Art handelt es sich bei der Anfechtung im engern Sinne, durch welche der Verkürzung der Gläubiger entgegengetreten werden soll. Infolge dieser Anfechtung wird gewissen Rechtshandlungen ihre Wirkung gegenüber allen Gläubigern oder doch einem bestimmten Gläubiger entzogen und wird derjenige, der infolge, der anfechtbaren Handlung einen Vorteil erlangt hat, zur Herausgabe («Rückgewähr») desjenigen verpflichtet, was durch diese Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist.
Durch eine erfolgreiche Anfechtung dieser Art wird die Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht berührt. Diese behält für das Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem andern Vertragschließenden (dem Empfänger der Leistung), gegen den sich die Anfechtung richtet und der deshalb auch als Anfechtungsgegner bezeichnet wird, sowie im Verhältnis zu dritten Personen ihre Kraft. [* 5] Nur insoweit wird der anfechtbaren Handlung die rechtliche Wirkung entzogen, als sie dem Konkursverwalter und dem einzelnen Gläubiger, der eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben will, nicht entgegengehalten werden darf, also auch die Befriedigung der Gläubiger nicht verhindern kann.
Der Schwerpunkt [* 6] der Einrichtung liegt in dem aus der erfolgreichen Anfechtung entspringenden (obligatorischen) Anspruch auf Rückgewähr, d. h. auf Herausgabe der Gegenstände, welche aus dem Vermögen des Schuldners herausgekommen sind, an deren Stelle, falls diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, der Ersatz des Wertes tritt. Im Deutschen Reich ist die erwähnte Anfechtung durch die Konkursordnung (§§. 22-34) und das Reichsgesetz vom betr. die von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, einheitlich geregelt. Nach beiden Gesetzen ist die Anfechtung gestattet, wenn der Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt und der Empfänger von dieser Absicht Kenntnis gehabt hat, was in gewissen Fällen bis zum Beweise des Gegenteils anzunehmen ist, ferner, wenn in den letzten Jahren vor der Konkurseröffnung oder der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruches vom Schuldner eine unentgeltliche Verfügung vorgenommen wurde. Die ¶