mehr
oder der angebliche
Gläubiger bekennt, daß er nichts zu fordern habe. Überall, wo es sich um Rechtsverhältnisse handelt,
welche der freien
Verfügung der Parteien unterliegen, giebt der positive Anerkennun
gsvertrag einen selbständigen Verpflichtungsgrund,
der negative Anerkennun
gsvertrag einen selbständigen Befreiungsgrund. Die Gegenpartei braucht nicht auf das ursprüngliche
Rechtsverhältnis zurückzugehen, auch wenn die den Schuldgrund (z. B.
Kauf,
Darlehn) oder den Befreiungsgrund (z. B.
Zahlung, Kompensation) nicht bezeichnet, und der Anerkennende kann die
Gültigkeit
der Anerkennung
nicht schon damit anfechten, daß er den
Beweis führt, daß in Wahrheit das Rechtsverhältnis nicht so, wie es anerkannt
ist, bestanden hat. Er muß vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat.
Deutsche Altertümer -

* 2
Deutsche.
Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des
Gemeinen
Rechts, des
Preuß. Allg.
Landrechts, des franz. und des österr.
Rechts beruht diese Bedeutung der Anerkennung
auf Wissenschaft
und Praxis. Der
Entwurf des
Bürgerl. Gesetzbuches für das
Deutsche Reich
[* 2] verlangt, außer bei Anerkennung
auf
Grund
von Abrechnung oder
Vergleich, schriftliches Schuldanerkenntnis und, wenn für die
Begründung der Schuld andere Form vorgeschrieben
ist, diese (§§ 720
u. 721).
Über einen
Ausdruck dieser s. Abrechnung. Als außergerichtliches Geständnis kommt die einseitige
Anerkennung
einer dem Gegner nützlichen
Thatsache vor, wenn solche beiläufig, nicht zum Zweck vertragsmäßiger
Festsetzung abgegeben wird. Welcher
Glauben derselben beizumessen, steht zum freien Ermessen des Prozeßrichters. Gegenbeweis
ist unbeschränkt zulässig.
Die Anerkennung
eines
Kindes kommt nach dem geltenden
Rechte sowohl in Ansehung eines ehelichen als eines unehelichen
Kindes in Betracht.
Nach dem
Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der
Ehe
geborenen
Kindes niemals anfechten (s.
Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit ausdrücklich oder stillschweigend
anerkannt hat.
Über die
Auslegung dieses
Satzes bestehen Zweifel, jedoch nur in Ansehung gewisser Folgesätze.
Für das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch wird der Anerkennung
wegen der §§. 158, 159 von der Praxis die gleiche
Wirkung beigelegt, ebenso für das franz.
Recht, obwohl der Art. 314 nur von der Unterzeichnung des Geburtsaktes spricht.
Die Schriftsteller des Gemeinen
Rechts sehen überwiegend in der Anerkennung
des
Kindes als eines ehelichen nur ein
Beweismittel. Das
Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. läßt im Falle der Anerkennung
lediglich den Ehemann selbst
der
Verleugnungsklage verlustig
gehen, §. 1778, und bestimmt §§. 1775, 1777, wann eine stillschweigende Anerkennung
anzunehmen ist.
- Welche Bedeutung die Anerkennung für die Legitimation durch nachfolgende
Ehe hat, ist nicht gleichmäßig bestimmt.
Die Praxis des Gemeinen Rechts nimmt überwiegend an, daß dadurch die Vaterschaft bis zum Beweise des Gegenteils als festgestellt angesehen wird, auch gegenüber Dritten, unbeschadet der Rechte des Kindes. So auch das Deutsche Reichsgericht (Bolze, Praxis, Bd. 7, 705). Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 596; II, 1, §. 1077 und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1789, 1859, 1872 ist zwar die Legitimation nicht von der Anerkennung abhängig, darüber aber, welche Wirkung die Anerkennung hier hat, schweigen beide Gesetzbücher. Es dürfte anzunehmen sein, daß dasselbe gilt, wie bei der Anerkennung eines während der Ehe geborenen Kindes. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch enthält ausdrückliche Vorschriften über die Wirkung einer solchen Anerkennung nicht. Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht machen den Eintritt der Legitimation durch nachfolgende Ehe von der gesetzmäßigen Anerkennung abhängig. - Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht behandeln in einem besondern Abschnitt die Anerkennung unehelicher (naturels) Kinder.
Baden (Großherzogtum;

* 3
Baden.Vorbehaltlich der Rechte anderer Beteiligter wird durch eine an besondere Vorschriften gebundene Anerkennung (im authentischen Akte oder im Geburtsakte) die Vaterschaft und Mutterschaft festgestellt; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, S. 367 fg. Das Gleiche gilt nach dem in dieser Entscheidung erörterten Hess. Gesetz vom Diese so anerkannten Kinder haben ein in den beiden Gesetzbüchern Art. 756 fg. geordnetes gesetzliches Erbrecht, jedoch nicht gegenüber den Verwandten des Vaters oder der Mutter, und zwar auf ein Drittel desjenigen, was sie als eheliche Kinder erhalten hätten, wenn rechtmäßige Abkömmlinge hinterbleiben (in Baden [* 3] fällt dies nach Satz 756a weg, wenn sie erst nach Erzeugung ehelicher Kinder anerkannt und letztere noch am Leben sind), auf die Hälfte, wenn nur Eltern des Erblassers, auf drei Viertel, wenn auch keine Vorfahren oder Geschwister hinterbleiben, auf den ganzen Nachlaß, wenn erbfähige Verwandte nicht vorhanden sind.
Das Badische Landrecht hat jedoch im Satz 762a dieses Erbrecht auch andern unehelichen Kindern, falls der Vater ohne Nachfrage oder durch erlaubte Nachfrage bekannt wird, gewährt. Die weitern Vorschriften der beiden Gesetzbücher über das Erbrecht dieser anerkannten Kinder betreffen die Aufrechnung von Vorempfangenem und die Ausgleichung, sowie die Beerbung solcher Kinder. Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 654 haben von dem unehelichen Vater freiwillig anerkannte Kinder das im §. 652 daselbst näher bezeichnete Erbrecht auf ein Sechstel des Nachlasses, falls eheliche Kinder nicht vorhanden sind. Das Gesetz vom §§. 13, 19 fordert in einer öffentlichen Urkunde hinzu und legt einer solchen Anerkennung auch die Bedeutung als Rechtsgrund des Unterhaltsanspruches bei.
Im Civilprozeß giebt der Beklagte eine Anerkennung (hier gewöhnlich Anerkenntnis genannt) ab, wenn er dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung sich ganz oder teilweise unterwirft. Der Kläger hat dann das Recht, auf Verurteilung des Beklagten dem Anerkenntnis gemäß anzutragen (Civilprozeßordn. §. 278). Bei im Prozeß vorgelegten Privaturkunden bedeutet Anerkennung das Zugeständnis der Echtheit. Eine Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben ist die Feststellungsklage (s. d.). (Civilprozeßordn. §. 231.) -
Vgl. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (3. Aufl., Lpz. 1894).