Anemonöl,
s.Anemonin.
s.Anemonin.
(grch.), Einatmung von Gasen, s. Inhalation ^[= (lat.), Inhalieren, in der Heilkunde die Anwendung gas-, dampf- oder staubförmiger Arzneistoffe ...] [* 2] (mediz.).
(grch.), Mißbildung mit hochgradig verkümmertem oder gänzlich fehlendem Gehirn, [* 3] ist meist mit Akephalie (s. Akephalen) verbunden.
(grch.), ohne Aufschrift (von Schriften, Kunstwerken u. s. w.);
Anepigrapha, unbetitelte Schriften.
Vorzugserbe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngüter haben von jeher die Tendenz gehabt, die Zersplitterung des Grundbesitzes im Wege der Erbteilung zu verhüten und den ungeteilten bäuerlichen Grundbesitz in die Hände eines vor den übrigen begünstigten Erben, des Anerbe, gelangen zu lassen. Diesem Zwecke wird auf verschiedenen Wegen nachgestrebt. Das ältere Anerbenrecht gab nur der als Anerbe durch Gesetz (Majorat, Minorat) oder Verfügung von Todes wegen bezeichneten Person ein wirkliches Recht am Hof, [* 4] den Geschwistern dagegen entweder bloß ein Erbrecht an dem übrigen Nachlasse oder ein Recht auf Abfindung aus dem Hofe.
Die Trennung des Hofes vom sonstigen Nachlasse führt zu Schwierigkeiten. Es ist deshalb neben das Anerbenrecht im vorstehenden engern Sinne insbesondere nach den seit 1870 in verschiedenen Staaten erlassenen Gesetzen ein Recht des Bevorzugten getreten, das ungeteilte Gut unter besonders günstigen, das gute Fortkommen des Hofwirtes sichernden Bedingungen aus der Erbteilung zu erhalten: Kürrecht des sächs. Rechts, nach welchem der Älteste taxiert und der jüngste über die Annahme zur Taxe sich entscheidet; Bruder- und Schwestertaxe in Schleswig-Holstein; [* 5] Vorteilsgerechtigkeit oder Vorzug in Baden, [* 6] Bayern. [* 7]
Der Anerbe erhält der Regel nach das Gut nicht erst beim Tode des Besitzers, sondern, wenn dieser sich zur Bewirtschaftung zu schwach fühlt, durch die Gutsübergabe: Auszugs-, Altenteilsverträge.
Die neueste Erweiterung hat das Anerbenrecht (auch Grunderbrecht genannt) durch das Institut der Höferolle erhalten, welches in den preuß., oldenburg., bremischen Höfegesetzen und Landgüterordnungen eingeführt ist: Gesetz für Hannover [* 8] vom nebst Novelle vom und Gesetz für das Herzogtum Lauenburg [* 9] vom Landgüterordnung für die Provinz Westfalen [* 10] und die Kreise [* 11] Rees, Essen, [* 12] Duisburg [* 13] und Mülheim [* 14] a. d. Ruhr vom für die Provinz Brandenburg [* 15] vom für die Provinz Schlesien [* 16] vom für die Provinz Schleswig-Holstein (mit Ausschluß von Lauenburg) vom für den Reg.-Bez. Cassel (mit Ausschluß des Kreises Rinteln) vom Gesetze für das Großherzogtum Oldenburg [* 17] vom das Fürstentum Lübeck [* 18] vom Gesetze für das Landgebiet von Bremen [* 19] vom Die Eintragung in die Höferolle, welche jederzeit wieder gelöscht werden kann, aber, solange sie besteht, auch für die Rechtsnachfolger wirkt, ist eine erleichterte Form der testamentarischen Verfügung, also der rechtsgeschäftlichen Herbeiführung des Anerbenrechts. Man hat diese Begünstigung des Zusammenhaltens des Grundbesitzes nicht auf den bisher nach Anerbenrecht vererbten Besitz beschränkt, sondern auf weitern Grundbesitz, in Oldenburg, Schlesien u. s. w. jede behausete Besitzung ausgedehnt.
Die ungünstige Lage der Landwirtschaft und socialpolit. Erwägungen hatten dahin geführt, in der Neuregelung des Anerbenrechts ein Mittel der Erhaltung eines gesicherten Bauernstandes zu suchen. Man ist jedoch in den neuern Gesetzen nicht so weit gegangen, den Besitzer in der Verfügung über das Gut zu beschränken. Es wird hiernach das Anerbenrecht lediglich in der Weise begünstigt, daß dasselbe im Falle des Unthätigbleibens eintritt. In Österreich [* 20] wird dasselbe Ziel verfolgt (Gesetz vom Außer den genannten Gesetzen sind anzuführen: das bad. Gesetz vom und Verordnung vom die Verordnung für Mecklenburg-Schwerin vom und Gesetz für Lippe-Schaumburg vom Gesetz für Braunschweig [* 21] vom -
Vgl. Stengele, Die Bedeutung des Anerbenrechts für Süddeutschland (Stuttg. 1894)
s. Anerbe. ^[= Vorzugserbe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngüter haben von jeher ...]
Felice, Musiker, geb. 1560, wurde 1594 als Komponist der päpstl.
Kapelle Nachfolger Palestrinas.
Sein Todesjahr ist unbekannt. Anerio gehört zu den bedeutendsten Meistern der röm. Schule;
einzelne seiner Kirchenkompositionen (das dreichörige «Stabat Mater», ein «Adoramus te») galten lange für Kompositionen Palestrinas. 1585-1622 sind in Stimmdrucken zehn Bücher seiner Kompositionen erschienen, meist geistliche Werke.
Der Hauptteil seiner Arbeit jedoch liegt ungedruckt in der päpstl.
Kapelle. Alle neuern Sammelwerke enthalten Kompositionen A.s in Partitur.
s. Anerkennung, über Anerkenntnis im Sinne von Schuldanerkenntnis s. Schuldschein.
Agnition, die Erklärung, etwas nicht bestreiten oder anfechten zu wollen. Sie hat für das ganze Rechtsgebiet überall da Bedeutung, wo der Erklärende auch etwas bestreiten oder anfechten und damit wenigstens Weiterungen hervorrufen könnte. Staatsrechtlich kann ein Usurpator von seinem Volke, völkerrechtlich eine neue Regierung von den übrigen Regierungen anerkannt werden. Der Verbrecher erkennt das Strafurteil an, wenn er sich demselben unterwirft und auf Rechtsmittel verzichtet. Im bürgerlichen Recht wird die Anfechtung (s. d.) ausgeschlossen, wenn derjenige, welcher eine Rechtshandlung als für ihn nicht verbindlich anfechten oder anzufechten versuchen könnte, sein wirkliches oder vermeintliches Anfechtungsrecht aufgiebt, indem er ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, die Rechtshandlung gelten lassen zu wollen. So kann der gesetzliche Erbe das Testament anerkennen, welches ihn beschränkt oder übergeht; hat der Minderjährige eine Rechtshandlung vorgenommen, welche für ihn nicht verbindlich ist, so kann er sie nach erlangter Volljährigkeit durch seine Anerkennung für sich verbindlich machen.
Der, welcher sich durch einen Geschäftsabschluß betrogen glaubt, kann denselben nach Entdeckung des Betrugs anerkennen. Die andere Partei, welche aus der Anerkennung Rechte ableiten darf, braucht sich, nachdem die Anerkennung erklärt ist, die Anfechtung nicht mehr gefallen zu lassen. Ist ein Privatrechtsverhältnis bestritten, z. B. die Grenze zwischen zwei Nachbarn, das Eigentum an der Grenzmauer, eine Geldschuld oder die Höhe derselben, so können die Streitenden sich durch gegenseitiges Nachgeben vergleichen. (S. Vergleich.) Der Streit oder der mögliche Streit kann aber auch dadurch beigelegt werden, daß die eine Partei schlechthin den von der Gegenpartei erhobenen Anspruch, so wie er erhoben ist, ein für allemal anerkennt. Die eine Partei bekennt sich zum Schuldner der andern in der geforderten Höhe, ¶
oder der angebliche Gläubiger bekennt, daß er nichts zu fordern habe. Überall, wo es sich um Rechtsverhältnisse handelt, welche der freien Verfügung der Parteien unterliegen, giebt der positive Anerkennungsvertrag einen selbständigen Verpflichtungsgrund, der negative Anerkennungsvertrag einen selbständigen Befreiungsgrund. Die Gegenpartei braucht nicht auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückzugehen, auch wenn die den Schuldgrund (z. B. Kauf, Darlehn) oder den Befreiungsgrund (z. B. Zahlung, Kompensation) nicht bezeichnet, und der Anerkennende kann die Gültigkeit der Anerkennung nicht schon damit anfechten, daß er den Beweis führt, daß in Wahrheit das Rechtsverhältnis nicht so, wie es anerkannt ist, bestanden hat. Er muß vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat.
Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr. Rechts beruht diese Bedeutung der Anerkennung auf Wissenschaft und Praxis. Der Entwurf des Bürgerl. Gesetzbuches für das Deutsche Reich [* 23] verlangt, außer bei Anerkennung auf Grund von Abrechnung oder Vergleich, schriftliches Schuldanerkenntnis und, wenn für die Begründung der Schuld andere Form vorgeschrieben ist, diese (§§ 720 u. 721). Über einen Ausdruck dieser s. Abrechnung. Als außergerichtliches Geständnis kommt die einseitige Anerkennung einer dem Gegner nützlichen Thatsache vor, wenn solche beiläufig, nicht zum Zweck vertragsmäßiger Festsetzung abgegeben wird. Welcher Glauben derselben beizumessen, steht zum freien Ermessen des Prozeßrichters. Gegenbeweis ist unbeschränkt zulässig.
Die Anerkennung eines Kindes kommt nach dem geltenden Rechte sowohl in Ansehung eines ehelichen als eines unehelichen Kindes in Betracht. Nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der Ehe geborenen Kindes niemals anfechten (s. Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat. Über die Auslegung dieses Satzes bestehen Zweifel, jedoch nur in Ansehung gewisser Folgesätze.
Für das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch wird der Anerkennung wegen der §§. 158, 159 von der Praxis die gleiche Wirkung beigelegt, ebenso für das franz. Recht, obwohl der Art. 314 nur von der Unterzeichnung des Geburtsaktes spricht. Die Schriftsteller des Gemeinen Rechts sehen überwiegend in der Anerkennung des Kindes als eines ehelichen nur ein Beweismittel. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. läßt im Falle der Anerkennung lediglich den Ehemann selbst der Verleugnungsklage verlustig gehen, §. 1778, und bestimmt §§. 1775, 1777, wann eine stillschweigende Anerkennung anzunehmen ist. - Welche Bedeutung die Anerkennung für die Legitimation durch nachfolgende Ehe hat, ist nicht gleichmäßig bestimmt.
Die Praxis des Gemeinen Rechts nimmt überwiegend an, daß dadurch die Vaterschaft bis zum Beweise des Gegenteils als festgestellt angesehen wird, auch gegenüber Dritten, unbeschadet der Rechte des Kindes. So auch das Deutsche Reichsgericht (Bolze, Praxis, Bd. 7, 705). Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 596; II, 1, §. 1077 und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1789, 1859, 1872 ist zwar die Legitimation nicht von der Anerkennung abhängig, darüber aber, welche Wirkung die Anerkennung hier hat, schweigen beide Gesetzbücher. Es dürfte anzunehmen sein, daß dasselbe gilt, wie bei der Anerkennung eines während der Ehe geborenen Kindes. Auch das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch enthält ausdrückliche Vorschriften über die Wirkung einer solchen Anerkennung nicht. Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht machen den Eintritt der Legitimation durch nachfolgende Ehe von der gesetzmäßigen Anerkennung abhängig. - Der Code civil Art. 331 fg. und das Badische Landrecht behandeln in einem besondern Abschnitt die Anerkennung unehelicher (naturels) Kinder.
Vorbehaltlich der Rechte anderer Beteiligter wird durch eine an besondere Vorschriften gebundene Anerkennung (im authentischen Akte oder im Geburtsakte) die Vaterschaft und Mutterschaft festgestellt; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 5, S. 367 fg. Das Gleiche gilt nach dem in dieser Entscheidung erörterten Hess. Gesetz vom Diese so anerkannten Kinder haben ein in den beiden Gesetzbüchern Art. 756 fg. geordnetes gesetzliches Erbrecht, jedoch nicht gegenüber den Verwandten des Vaters oder der Mutter, und zwar auf ein Drittel desjenigen, was sie als eheliche Kinder erhalten hätten, wenn rechtmäßige Abkömmlinge hinterbleiben (in Baden fällt dies nach Satz 756a weg, wenn sie erst nach Erzeugung ehelicher Kinder anerkannt und letztere noch am Leben sind), auf die Hälfte, wenn nur Eltern des Erblassers, auf drei Viertel, wenn auch keine Vorfahren oder Geschwister hinterbleiben, auf den ganzen Nachlaß, wenn erbfähige Verwandte nicht vorhanden sind.
Das Badische Landrecht hat jedoch im Satz 762a dieses Erbrecht auch andern unehelichen Kindern, falls der Vater ohne Nachfrage oder durch erlaubte Nachfrage bekannt wird, gewährt. Die weitern Vorschriften der beiden Gesetzbücher über das Erbrecht dieser anerkannten Kinder betreffen die Aufrechnung von Vorempfangenem und die Ausgleichung, sowie die Beerbung solcher Kinder. Nach Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 654 haben von dem unehelichen Vater freiwillig anerkannte Kinder das im §. 652 daselbst näher bezeichnete Erbrecht auf ein Sechstel des Nachlasses, falls eheliche Kinder nicht vorhanden sind. Das Gesetz vom §§. 13, 19 fordert in einer öffentlichen Urkunde hinzu und legt einer solchen Anerkennung auch die Bedeutung als Rechtsgrund des Unterhaltsanspruches bei.
Im Civilprozeß giebt der Beklagte eine Anerkennung (hier gewöhnlich Anerkenntnis genannt) ab, wenn er dem gegen ihn geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung sich ganz oder teilweise unterwirft. Der Kläger hat dann das Recht, auf Verurteilung des Beklagten dem Anerkenntnis gemäß anzutragen (Civilprozeßordn. §. 278). Bei im Prozeß vorgelegten Privaturkunden bedeutet Anerkennung das Zugeständnis der Echtheit. Eine Klage auf Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben ist die Feststellungsklage (s. d.). (Civilprozeßordn. §. 231.) -
Vgl. Bähr, Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund (3. Aufl., Lpz. 1894).